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Document 32020R1988

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

    ABl. L 422 vom 14.12.2020, p. 4–136 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj

    14.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 422/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1988 DER KOMMISSION

    vom 11. November 2020

    mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission (3) aufgehoben werden, ersetzen.

    (2)

    Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 aufgehoben. Es ist angebracht, diese Vorschriften beizubehalten und gleichzeitig veraltete Bestimmungen zu ersetzen und die Verwaltung der Zollkontingente zu straffen.

    (3)

    Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz ist es angebracht, alle Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (4), der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (6) wurden bestimmte Zollkontingente, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen verwaltet werden, und andere Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, eröffnet und verwaltet. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (7) aufgehoben, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, erlassen wurden. Um zu gewährleisten, dass auch die Zollkontingente, die gemäß den aufgehobenen Verordnungen nach dem Windhundverfahren verwaltet wurden, weiter genutzt werden können, müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (8), die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission (9), die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (11), die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (13), die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission (14), die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission (15) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission (16) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission (17) mit Vorschriften für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Diese Zollkontingente sollten offen bleiben und ihr Verwaltungsverfahren sollte angepasst werden. Die Anwendung des Windhundverfahrens hat sich in mehreren Landwirtschaftssektoren für Zollkontingente bewährt, die nicht als sensibel gelten und für die nur begrenzte Nachfrage besteht. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung sollten die betreffenden Einfuhrkontingente künftig nach diesem Verfahren verwaltet werden.

    (6)

    Die Zollkontingente im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (18) verwaltet werden, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhundverfahren) verwendet werden, geregelt ist.

    (7)

    Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist es angebracht, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen.

    (8)

    Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass bestimmte Anforderungen an die Verwendung oder die Qualität der eingeführten Erzeugnisse erfüllt werden. Die Einfuhr zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz im Rahmen von Kontingenten sollte daher davon abhängig gemacht werden, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringt oder eine Sicherheit geleistet wird, die der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls sollte für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt werden.

    (9)

    Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass im Falle höherer Gewalt — etwa einer Pandemie — bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.

    (10)

    Das Vereinigte Königreich hat die Union am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, mit dem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Nach dem genannten Abkommen kann das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr um eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums über das Jahr 2020 hinaus ersuchen. Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (20) für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet, die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) 2019/216 aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die neuen EU-27-Mengen, die sich aus der Aufteilung gemäß der Verordnung (EU) 2019/216 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission (21) ergeben, enthalten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:

    a)

    das Verwaltungsverfahren;

    b)

    gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;

    c)

    die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;

    d)

    die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;

    e)

    gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.

    Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.

    Artikel 2

    Verwaltung von Zollkontingenten

    (1)   Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden von der Union in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    (2)   Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0142, 09.0143, 09.0144, 09.0161, 09.0162, 09.0145, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0153, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.

    Artikel 3

    Zollkontingentsteilzeiträume

    (1)   Wird ein Zollkontingentszeitraum gemäß Anhang I in Teilzeiträume unterteilt, schließt die für einen Teilzeitraum verfügbare Zollkontingentsmenge die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge ein. Bei Ablauf eines Zollkontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.

    (2)   Wird ein Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt, endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum — mit Ausnahme des letzten — am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums.

    Artikel 4

    Erforderliche Dokumente

    (1)   Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.

    (2)   Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen.

    (3)   Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.

    (4)   Ist eine Echtheitsbescheinigung erforderlich, muss sie den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

    (5)   Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.

    Artikel 5

    Elektronische Dokumente

    Erkennt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats an, dass das erforderliche amtliche Dokument aufgrund höherer Gewalt nicht verfügbar ist,

    a)

    kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) zur Verfügung stellen, sofern diese Kopie per E-Mail von einer Mailbox der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gesendet wird;

    b)

    kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der das erforderliche amtliche Dokument übermittelt werden muss, vom Wirtschaftsbeteiligten eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) akzeptieren, sofern dieser eine schriftliche Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt ist, das Originaldokument so bald wie möglich vorzulegen.

    Die im ersten Absatz genannten flexibleren Anforderungen entbinden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich in ausreichendem Maße der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente vergewissern.

    Artikel 6

    Kontrollen in Drittländern

    Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, erforderlichenfalls Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen oder Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen amtlichen Dokumenten, die den Zollbehörden der Union zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorzulegen sind, erfüllt sind. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands durchgeführt.

    KAPITEL II

    SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

    ABSCHNITT 1

    GETREIDE

    Artikel 7

    Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.0130

    (1)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 gelten für die Zwecke der Begriffsbestimmung „andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln“ Süßkartoffeln als im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 zum menschlichen Verzehr bestimmt, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind.

    (2)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 00 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 0714 10 00.

    (3)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0130 gelten Erzeugnisse der KN-Codes ex 0714 10 00, ex 0714 30 00, ex 0714 40 00, ex 0714 50 00 und ex 0714 90 20 als zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.

    Artikel 8

    Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

    Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Beschädigte Körner“ sind Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

    b)

    „gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ sind Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

    Artikel 9

    Qualitätsanforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

    (1)   Gerste kann im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;

    b)

    beschädigte Körner: höchstens 1 %;

    c)

    Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;

    d)

    gesunde Körner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.

    (2)   Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 ist eins der folgenden Dokumente vorzulegen:

    a)

    eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder

    b)

    eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.

    (3)   Nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegt Gerste der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass

    a)

    sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird und

    b)

    aus diesem Malz innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

    Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.

    (4)   Die Beträge, die vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten sind, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 3 erfüllt wird, sind in Anhang I festgesetzt.

    (5)   Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass

    a)

    die anhand der Konformitätsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt;

    b)

    die Verarbeitungspflicht gemäß Absatz 3 innerhalb der festgelegten Frist erfüllt wurde.

    (6)   Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, wie in Anhang II Teil A dargelegt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten erhalten auf dem am besten geeigneten Wege eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden.

    Artikel 10

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0689 und 09.0779

    (1)   Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (23), das mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (24) geschlossen wurde, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits (25), das mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (26) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

    (2)   Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (27), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates (28) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

    Artikel 11

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075

    (1)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit die Qualität der im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 eingeführten Erzeugnisse gewährleistet ist, ist in Anhang I festgesetzt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (29) beigefügt.

    (2)   Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

    (3)   Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen in Anhang I erfüllt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

    (4)   Ergeben die Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission Anwendung. Zusätzlich zum Nichtzugang zu dem Zollkontingent wird gemäß Anhang I dieser Verordnung ein Betrag von 5 EUR je 1 000 kg einbehalten.

    ABSCHNITT 2

    REIS

    Artikel 12

    Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0139

    (1)   Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, wird in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.

    (2)   Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten an.

    (3)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

    (4)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

    (5)   Der zuständigen Behörde ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.

    Artikel 13

    Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141

    (1)   Für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

    (2)   Das Muster für das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist in Anhang II Teil B enthalten.

    (3)   Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.

    (4)   Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

    (5)   Die zuständige Behörde Bangladeschs fügt einen der in Anhang III aufgeführten Einträge unter „Bemerkungen“ in das Ursprungszeugnis ein.

    (6)   Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.

    (7)   Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission (30) umgerechnet.

    ABSCHNITT 3

    OBST UND GEMÜSE; VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

    Artikel 14

    Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

    (1)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0025 gelten „Süßorangen hoher Qualität“ als Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist.

    (2)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0027 gelten unter dem Namen „Minneolas“ bekannte Kreuzungen von Zitrusfrüchten als Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulata Blanco CV Dancy).

    (3)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0033 gilt „Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger“ als Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm3 oder weniger beläuft.

    Artikel 15

    Echtheitsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

    (1)   Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss der Wirtschaftsbeteiligte den zuständigen Behörden eine Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teile C, D und E vorlegen, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen.

    (2)   Für Orangensaftkonzentrate kann die Echtheitsbescheinigung jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Im Anschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege, damit diese ihre Zolldienststellen entsprechend anweisen können.

    ABSCHNITT 4

    WEIN

    Artikel 16

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572

    (1)   Die Zollbefreiung für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572 gilt unter der Bedingung, dass für die eingeführten Weine keine Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.

    (2)   Den Zollbehörden der Union ist ein Dokument V I 1 oder ein Teildokument V I 2 vorzulegen, das gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (31) ausgestellt wurde.

    (3)   Gemäß Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (32), das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (33) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgesetzt, wenn Serbien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

    (4)   Auf Ersuchen einer der in Absatz 3 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 durch Übertragung von Mengen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1527 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1526 anzupassen.

    (5)   Gemäß dem Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (34) (im Folgenden „Zusatzprotokoll über Wein“), das mit dem Beschluss 2001/916/EG des Rates (35) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt, wenn Nordmazedonien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

    (6)   Ungeachtet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gelten für Weineinfuhren im Rahmen der Unionszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (36), das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (37) gebilligt wurde.

    (7)   Auf Ersuchen einer der in Absatz 6 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 durch Übertragung von Mengen über 6 000 hl von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1559 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1558 anzupassen.

    (8)   Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (38), das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates (39) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgesetzt, wenn das Kosovo (40) für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

    (9)   Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 muss in dem Dokument V I 1 wie folgt angegeben sein, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt ist: „Für die in dieser Bescheinigung genannten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrsubventionen gewährt.“

    ABSCHNITT 5

    RINDFLEISCH

    Artikel 17

    Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

    (1)   Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 werden als Hauptkontingente verwaltet.

    (2)   Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0144 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 verwaltet.

    (3)   Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0145 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 verwaltet.

    (4)   Die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code 0202 20 30 anzugeben; die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 und 0206 29 91 anzugeben.

    (5)   Für die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 anzugeben.

    Artikel 18

    Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „A-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0161 und 09.0162 ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31 oder 1602 50 95, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes

    a)

    gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;

    b)

    wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (41) bestimmt.

    c)

    umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;

    d)

    ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „B-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0145, 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist.

    Artikel 19

    Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

    (1)   Die Mengen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt. Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.

    (2)   Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge zu dem vorgeschriebenen Enderzeugnis gemäß Artikel 18 verarbeitet werden.

    (3)   Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

    (4)   Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.

    (5)   Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15 % und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

    (6)   Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % der Sicherheit zurückgezahlt.

    (7)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

    Artikel 20

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142, 09.0143 und 09.0146

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 „gefrorenes Saumfleisch“ als Saumfleisch, das bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

    (2)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

    (3)   Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil F beigefügt ist.

    (4)   Eine Echtheitsbescheinigung kann nur für eine Einfuhranmeldung verwendet werden.

    (5)   Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.

    (6)   Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

    (7)   Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 6 muss

    a)

    als solche von Argentinien anerkannt sein;

    b)

    sich verpflichten, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu prüfen;

    c)

    sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle zur Bewertung der Angaben in der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

    (8)   Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

    (9)   Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

    (10)   Für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0146 eingeführten Erzeugnisse gelten die Ursprungsregeln gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (42), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (43) geschlossen wurde.

    Artikel 21

    Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0113

    (1)   Der Kontingentszollsatz gilt unter der Bedingung, dass die Tiere mindestens 120 Tage in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen.

    (2)   Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mastpflicht erfüllt wird.

    (3)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Mastpflicht gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

    (4)   Zusätzlich zu Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 3 freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die Jungrinder

    a)

    in dem Betrieb oder den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

    b)

    nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

    c)

    vor Ablauf des in Buchstabe b genannten Zeitraums aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

    Artikel 22

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115

    (1)   Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden, als „nicht zum Schlachten“ bestimmt. Im Falle höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

    (2)   Um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 in Betracht zu kommen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

    a)

    für Stiere: Abstammungsnachweis;

    b)

    für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

    (3)   Für die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

    (4)   Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass das Schlachtverbot gemäß Absatz 3 befolgt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

    (5)   Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn den zuständigen Zollbehörden ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Tiere

    a)

    vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

    b)

    vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

    Artikel 23

    Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

    (1)   Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird als Hauptkontingent mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

    (2)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit den laufenden Nummern 09.2201 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 anzugeben.

    Artikel 24

    Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

    (1)   Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist;

    b)

    „Färsen und Ochsen“ sind „Rinder“ im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen.

    (2)   Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet;

    b)

    die Färsen und Ochsen, die gemäß Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht;

    c)

    die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels umfassen;

    d)

    die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) etikettiert werden.

    Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.

    Artikel 25

    Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

    (1)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.

    (2)   Die Echtheitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang II Teil G zu erstellen.

    (3)   Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt.

    (4)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

    (5)   Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der ausstellenden Behörde trägt.

    (6)   Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaiger Kopien ersetzt werden.

    (7)   Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

    Artikel 26

    Ausstellende Behörden in Drittländern in Bezug auf Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

    (1)   Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 25 muss

    a)

    als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;

    b)

    sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

    (2)   Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

    a)

    Name(n) und Anschrift(en) der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 25 anerkannten Behörde(n), soweit möglich mit E-Mail-Adresse und Website;

    b)

    ein Muster der von der bzw. den ausstellenden Behörde(n) verwendeten Stempel;

    c)

    die Verfahren und Kriterien, nach denen die ausstellende Behörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind.

    Artikel 27

    Veröffentlichung der Namen der ausstellenden Behörden in Drittländern für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

    Sind die Anforderungen gemäß Artikel 26 erfüllt, veröffentlicht die Kommission den Namen der betreffenden ausstellenden Behörde(n) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

    ABSCHNITT 6

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    Artikel 28

    Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0151

    (1)   Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 gilt im Sinne der Begriffsbestimmung „zur Schmelzkäseherstellung bestimmter Käse“ als „Schmelzkäse“ ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30.

    (2)   Erzeugnisse, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

    Artikel 29

    Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160

    (1)   Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 wird als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 verwaltet.

    (2)   Das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben.

    (3)   Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 anzugeben.

    ABSCHNITT 7

    SCHWEINEFLEISCH

    Artikel 30

    Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0118

    Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0118 umfasst Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 Fleisch der Muskeln musculus major psoas und musculus minor psoas, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

    ABSCHNITT 8

    SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH

    Artikel 31

    Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

    (1)   Im Rahmen der Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor gelten „Zicklein“ als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

    (2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

    a)

    entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;

    b)

    entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

    c)

    nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;

    d)

    lebende Tiere: 0,47.

    (3)   Im Falle eines Zollkontingents, das Teil eines Präferenzabkommens ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein.

    (4)   Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die im Rahmen eines Präferenzabkommens und im Rahmen eines nichtpräferenziellen Abkommens eröffnet wurden, zusammengefasst, muss den Zollbehörden der Union der in dem einschlägigen Abkommen vorgesehene Ursprungsnachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    (5)   Im Falle von Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, muss den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestellten Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:

    a)

    Name des Absenders;

    b)

    Art des Erzeugnisses und KN-Code;

    c)

    Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

    d)

    laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;

    e)

    Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Anhang I.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 32

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (Neufassung) (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 28).

    (16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 1).

    (17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 39).

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (19)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1).

    (21)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 4).

    (22)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (23)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    (24)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

    (25)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

    (26)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

    (27)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

    (28)  Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1).

    (29)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

    (30)  Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56).

    (31)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

    (32)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

    (33)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

    (34)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 9.

    (35)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

    (36)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

    (37)  Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

    (38)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

    (39)  Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

    (40)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (41)  Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von zubereitetem oder haltbar gemachtem Rindfleisch der Tarifstelle ex 16.02 B III b) 1) des Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2184/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39).

    (42)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    (43)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

    (44)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


    ANHANG I

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ sind der KN-Code, die TARIC-Codes (falls vorhanden) und die dazugehörige Warenbezeichnung zusammen für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

    Zollkontingente im Getreidesektor

    Laufende Nummer

    09.6703

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Hafer:

     

    1004

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    4 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0138

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (3), geschlossen mit dem Beschluss 2003/253/EG des Rates (4)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (5), geschlossen mit dem Beschluss 2003/254/EG des Rates (6)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gerste:

     

    1003 10 00

     

    1003 90 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    306 812 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    16 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6707

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Grobgrieß und Feingrieß von Gerste:

     

    ex 1103 19 20 (siehe TARIC-Codes)

    Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):

     

    1103 19 90

    Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):

     

    1103 20 90

    Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

     

    1104 19 10

    Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken:

     

    1104 19 50

    Getreidekörner von Gerste, gequetscht:

     

    1104 19 61

    Getreidekörner von Gerste, als Flocken:

     

    1104 19 69

    Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Hafer, Roggen und Mais:

     

    1104 29 04

     

    1104 29 05

     

    1104 29 08

     

    ex 1104 29 17 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 1104 29 30 (siehe TARIC-Codes)

     

    1104 29 51

     

    1104 29 59

     

    1104 29 81

     

    1104 29 89

    Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

     

    1104 30

    TARIC-Codes

    1103192010

    1104291790

    1104293090

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    7 800 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6708

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Malz, auch geröstet:

     

    1107

    Kleber von Weizen, auch getrocknet:

     

    1109

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    7 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6709

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Weizenstärke:

     

    1108 11

    Maisstärke:

     

    1108 12

    Kartoffelstärke:

     

    1108 13

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    10 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6711

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen Reis):

     

    2302 10

     

    2302 30

     

    2302 40 10

     

    2302 40 90

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT:

     

    2303 10 11

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    22 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6719

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Chemisch reine Fructose:

     

    1702 50

    Chemisch reine Maltose:

     

    1702 90 10

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:

     

    ex 1704 90 99 (siehe TARIC-Codes)

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr:

     

    1806 10 30

     

    1806 10 90

    Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

     

    ex 1806 20 95 (siehe TARIC-Codes)

    Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:

     

    ex 1901 90 99 (siehe TARIC-Codes)

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:

     

    2101 12 98

     

    2101 20 98

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol:

     

    3302 10 29

    TARIC-Codes

    1704909991

    1704909999

    1806209592

    1806209599

    1901909936

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    3 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0090

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (7), geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (8)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Maiskleber:

     

    ex 2303 10 11 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2303101110

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Menge

    10 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

    Kontingentszollsatz

    16 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0124

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (9)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:

     

    0714 20 90

    Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    Ursprung

    China

    Menge

    252 641 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0125

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach Artikel XXIII des GATT (10), geschlossen mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates (11)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Stärke von Maniok:

     

    1108 14 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Thailand

    Menge

    10 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0127

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

     

    ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

     

    0714 30 00

     

    0714 40 00

     

    0714 50 00

     

    0714 90 20

    TARIC-Codes

    0714100010

    0714100099

    Ursprung

    China

    Menge

    275 805 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0128

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

     

    ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

     

    0714 30 00

     

    0714 40 00

     

    0714 50 00

     

    0714 90 20

    TARIC-Codes

    0714100010

    0714100099

    Ursprung

    Drittländer, die Mitglied der WTO sind (außer der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien)

    Menge

    124 552 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0129

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

     

    ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

     

    0714 30 00

     

    0714 40 00

     

    0714 50 00

     

    0714 90 20

    TARIC-Codes

    0714100010

    0714100099

    Ursprung

    Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

    Menge

    30 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0130

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:

     

    ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0714 30 00 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0714 40 00 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0714 50 00 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0714 90 20 (siehe TARIC-Codes)

    Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    0714100010

    0714300010

    0714400010

    0714500010

    0714902010

    Ursprung

    Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

    Menge

    1 691 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0131

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:

     

    0714 20 90

    Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer (außer China)

    Menge

    4 985 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0132

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Stärke von Maniok:

     

    1108 14 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    8 290 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0135

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Stärke von Maniok:

     

    1108 14 00

    TARIC-Codes

    -

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.2903

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (12)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr:

     

    ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT:

     

    ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2309903111

    2309903114

    2309904141

    2309904149

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    100 000 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.2905

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (13)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr:

     

    ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

    Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT:

     

    ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2309903111

    2309903114

    2309903117

    2309903119

    2309904141

    2309904149

    2309904151

    2309904159

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    20 000 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0071

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

     

    1008 21 00

     

    1008 29 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    888 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    7 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0072

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kleie und andere Rückstände von Weizen und von anderem Getreide als Mais und Reis:

     

    2302 30 10

     

    2302 30 90

     

    2302 40 10

     

    2302 40 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    458 068 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für die KN-Codes 2302 30 10 und 2302 40 10 : 30,60 EUR je 1 000  kg

    Für die KN-Codes 2302 30 90 und 2302 40 90 : 62,25 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0073

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

     

    2309 90 31

     

    2309 90 41

     

    2309 90 51

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    2 746 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    7 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0074

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Hartweizen mit einem Gehalt an glasigen Körnern von 73 % oder mehr:

     

    ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    1001190012

    1001190018

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    50 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    5 EUR je 1 000  kg

    Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0075

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Qualitätskriterien

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Hartweizen und Weichweizen mit einer Mindestqualität, die den nachstehenden Qualitätskriterien entspricht

    ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)

    ex 1001 99 00 (siehe TARIC-Codes)

    Qualitätskriterien

    Weizenart

    Hartweizen

    Weichweizen

    KN-Code 1001 19 00

    KN-Code 1001 99 00

    Spezifisches Gewicht in kg/hl, mindestens

    80

    78

    Körner ohne glasiges Aussehen

    höchstens 20,0 %

    Nicht einwandfreies Grundgetreide, davon

    höchstens 10,0 %

    höchstens 10,0 %

    -

    Bruchkorn und/oder Schmachtkorn

    höchstens 7,0 %

    höchstens 7,0 %

    -

    Schädlingsfraß

    höchstens 2,0 %

    höchstens 2,0 %

    -

    fusariumbefallene und/oder fleckige Körner

    höchstens 5,0 %

    -

    Auswuchs

    höchstens 0,5 %

    höchstens 0,5 %

    - Schwarzbesatz

    höchstens 1,0 %

    höchstens 1,0 %

    Fallzeit nach Hagberg

    mindestens 250

    mindestens 230

    Eiweißgehalt (bei 13,5 % Feuchtigkeit)

    Mindestens 14,6 %

    Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Kontingentszollsatz, Sicherheit und besondere Bestimmungen

    TARIC-Codes

    1001190012

    1001990013

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    300 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    5 EUR je 1 000  kg

    Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0076

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (14), geschlossen mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates (15)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt:

     

    ex 1003 90 00 (siehe TARIC-Codes)

    „Beschädigte Körner“ und „gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    1003900020

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    20 789 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    8 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    85 EUR je 1 000  kg

    Wenn Braugerstesendungen eine vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 9 dieser Verordnung beigefügt ist: 10 EUR je 1 000  kg

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 9 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0779

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (16), geschlossen mit dem Beschluss 95/582/EG des Rates (17)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fischfutter:

     

    ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2309903130

    Ursprung

    Norwegen

    Menge

    1 177 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 10 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0689

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (18), geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (19)

    Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 27. Juli 2020 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits [2020/1162] (20)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fischfutter:

     

    ex 2309 90 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2309901021

    2309901081

    2309903130

    2309904120

    Ursprung

    Färöer

    Menge

    20 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0089

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    2309 10 13

     

    2309 10 15

     

    2309 10 19

     

    2309 10 33

     

    2309 10 39

     

    2309 10 51

     

    2309 10 53

     

    2309 10 59

     

    2309 10 70

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    1 393 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    7 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0070

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

     

    2309 90 31

     

    2309 90 41

     

    2309 90 51

     

    2309 90 96

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    2 670 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    7 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0043

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Anders bearbeiteter Hafer:

     

    1104 22 95

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    231 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor

    Laufende Nummer

    09.6705

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    1702 30

     

    1702 40

    Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    1702 60

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    20 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6706

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt:

     

    2106 90 30

    Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt:

     

    2106 90 55

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup):

     

    2106 90 59

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Laufende Nummer

    09.6718

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zuckermais:

     

    0710 40

     

    0711 90 30

     

    2001 90 30

     

    2004 90 10

     

    2005 80

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    1 500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Reissektor

    Laufende Nummer

    09.0083

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Rohreis (Paddy-Reis):

     

    1006 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    5 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    15 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0139

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Bruchreis für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 :

     

    ex 1006 40 00 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    1006400010

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    1 000 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Betrag in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes für Bruchreis des TARIC-Codes 1006400010

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0140

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Bruchreis:

     

    1006 40

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Guyana

    Menge

    10 308 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Ermäßigung um 30,77 % gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz von 65 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0141

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Rohreis (Paddy-Reis):

     

    1006 10 (ausgenommen KN-Code 1006 10 10 )

    Geschälter Reis:

     

    1006 20

    Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis:

     

    1006 30

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Bangladesch

    Menge

    Entspricht 4 000 000  kg geschältem Reis

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Ursprungszeugnis gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 1006 10 (ausgenommen KN-Code 1006 10 10 ): die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

    für den KN-Code 1006 20 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;

    für den KN-Code 1006 30 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 16,78 EUR, abzüglich weiterer 50 % und weiterer 6,52 EUR.

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

    Zollkontingent im Zuckersektor

    Laufende Nummer

    09.6704

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

     

    1701 12

    Anderer Zucker außer Rohzucker:

     

    1701 91

     

    1701 99

    Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

     

    1702 20 10

    Feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT:

     

    1702 90 30

    Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 50

    Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    1702 90 71

     

    1702 90 75

     

    1702 90 79

    Inulinsirup:

     

    1702 90 80

    Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 95

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    20 070 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor

    Laufende Nummer

    09.6800

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (21), geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (22)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    0702 00 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6801

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Knoblauch, frisch oder gekühlt:

     

    0703 20 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    220 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6802

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tafeltrauben, frisch:

     

    0806 10 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    20 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6803

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet, vom 16. September bis 15. Dezember):

     

    0808 10 80

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    40 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6804

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Pflaumen, frisch:

     

    0809 40 05

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    15 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6806

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kirschen (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln), frisch:

     

    0809 29 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    1 500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6820

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (23), geschlossen mit dem Beschluss 2014/494/EU des Rates (24)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Knoblauch, frisch oder gekühlt:

     

    0703 20 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Georgien

    Menge

    220 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6702

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Knoblauch, frisch oder gekühlt:

     

    0703 20 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0056

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt:

     

    0706 10 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    1 192 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    7 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0057

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Peperoni, frisch oder gekühlt:

     

    0709 60 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    500 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    1,5 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0041

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln:

     

    0802 11 90

     

    0802 12 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    85 958 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    2 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0039

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum):

     

    0805 50 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    8 156 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    15. Januar bis 14. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0058

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Aprikosen/Marillen, frisch:

     

    0809 10 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    74 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. August bis 31. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0094

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

     

    0702 00 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    464 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    15. Mai bis 31. Oktober

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    12 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0059

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gurken, frisch oder gekühlt:

     

    0707 00 05

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    500 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. November bis 15. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    2,5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0060

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tafeltrauben, frisch:

     

    ex 0806 10 10 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0806101090

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    885 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    21. Juli bis 31. Oktober

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    9 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0061

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Äpfel, frisch:

     

    0808 10 80

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    666 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. April bis 31. Juli

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0062

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Birnen, frisch:

     

    0808 30 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    810 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. August bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0063

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Aprikosen/Marillen, frisch:

     

    0809 10 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    1 387 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juni bis 31. Juli

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0040

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch:

     

    0809 29 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    105 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    21. Mai bis 15. Juli

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    4 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0025

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Süßorangen hoher Qualität, frisch:

     

    ex 0805 10 22 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0805 10 24 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0805 10 28 (siehe TARIC-Codes)

    „Süßorangen hoher Qualität“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    0805102210

    0805102410

    0805102810

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    20 000 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Februar bis 30. April

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0027

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen „Minneolas“:

     

    ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)

    „Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen ‚Minneolas‘“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    0805290021

    0805290029

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    14 931 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Februar bis 30. April

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    2 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung

    Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse

    Laufende Nummer

    09.0033

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Orangensaft, konzentriert, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen von zwei Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend:

     

    ex 2009 11 99 (siehe TARIC-Codes)

    „Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger“ im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    2009119911

    2009119919

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    1 500 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    13 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0092

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht:

     

    2008 20 11

     

    2008 20 19

     

    2008 20 31

     

    2008 20 39

     

    2008 20 71

     

    2008 30 11

     

    2008 30 19

     

    2008 30 31

     

    2008 30 39

     

    2008 30 79

     

    2008 40 11

     

    2008 40 19

     

    2008 40 21

     

    2008 40 29

     

    2008 40 31

     

    2008 40 39

     

    2008 50 11

     

    2008 50 19

     

    2008 50 31

     

    2008 50 39

     

    2008 50 51

     

    2008 50 59

     

    2008 50 71

     

    2008 60 11

     

    2008 60 19

     

    2008 60 31

     

    2008 60 39

     

    2008 60 60

     

    2008 70 11

     

    2008 70 19

     

    2008 70 31

     

    2008 70 39

     

    2008 70 51

     

    2008 70 59

     

    2008 80 11

     

    2008 80 19

     

    2008 80 31

     

    2008 80 39

     

    2008 80 70

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    2 820 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0093

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fruchtsäfte:

     

    2009 11 11

     

    2009 11 19

     

    2009 19 11

     

    2009 19 19

     

    2009 29 11

     

    2009 29 19

     

    2009 39 11

     

    2009 39 19

     

    2009 49 11

     

    2009 49 19

     

    2009 79 11

     

    2009 79 19

     

    2009 81 11

     

    2009 81 19

     

    2009 89 11

     

    2009 89 19

     

    2009 89 34

     

    2009 89 35

     

    2009 89 36

     

    2009 89 38

     

    2009 90 11

     

    2009 90 19

     

    2009 90 21

     

    2009 90 29

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    6 436 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0035

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

     

    0712 20 00

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    9 696 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6712

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

    0711 51

    Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    2003 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6713

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

    0711 51

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6714

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    2002

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    10 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingent im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein

    Laufende Nummer

    09.6715

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 61 90

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 11

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 71

     

    2009 69 79

     

    2009 69 90

    Apfelsaft:

     

    2009 71

     

    2009 79

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    20 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Weinsektor

    Laufende Nummer

    09.1526

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

     

    2204 10 93

     

    2204 10 94

     

    2204 10 96

     

    2204 10 98

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204219319

    2204219329

    2204219331

    2204219341

    2204219351

    2204219419

    2204219429

    2204219431

    2204219441

    2204219451

    2204219611

    2204219621

    2204219631

    2204219641

    2204219651

    2204219811

    2204219821

    2204219831

    2204219841

    2204219851

    Ursprung

    Serbien

    Menge

    55 000  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.1527

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:

     

    2204 22 10

     

    2204 22 93

     

    ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 95

     

    ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 2297

     

    ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 10

     

    2204 29 93

     

    ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 95

     

    ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 97

     

    ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204229411

    2204229421

    2204229431

    2204229441

    2204229451

    2204229611

    2204229621

    2204229631

    2204229641

    2204229651

    2204229811

    2204229821

    2204229831

    2204229841

    2204229851

    2204299411

    2204299421

    2204299431

    2204299441

    2204299451

    2204299611

    2204299621

    2204299631

    2204299641

    2204299651

    2204299811

    2204299821

    2204299831

    2204299841

    2204299851

    Ursprung

    Serbien

    Menge

    12 300  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.1558

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

     

    2204 10 93

     

    2204 10 94

     

    2204 10 96

     

    2204 10 98

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204219319

    2204219329

    2204219331

    2204219341

    2204219351

    2204219419

    2204219429

    2204219431

    2204219441

    2204219451

    2204219611

    2204219621

    2204219631

    2204219641

    2204219651

    2204219811

    2204219821

    2204219831

    2204219841

    2204219851

    Ursprung

    Nordmazedonien

    Menge

    Jahr 2014: 91 000  hl

    Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000  hl erhöht.

    Jahr 2021: 133 000  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß dem Protokoll bezüglich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Abkommens

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.1559

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:

     

    2204 22 10

     

    2204 22 93

     

    ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 95

     

    ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 97

     

    ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 10

     

    2204 29 93

     

    ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 95

     

    ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 97

     

    ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204229411

    2204229421

    2204229431

    2204229441

    2204229451

    2204229611

    2204229621

    2204229631

    2204229641

    2204229651

    2204229811

    2204229821

    2204229831

    2204229841

    2204229851

    2204299411

    2204299421

    2204299431

    2204299441

    2204299451

    2204299611

    2204299621

    2204299631

    2204299641

    2204299651

    2204299811

    2204299821

    2204299831

    2204299841

    2204299851

    Ursprung

    Nordmazedonien

    Menge

    Jahr 2014: 389 000  hl

    Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000  hl verringert.

    Jahr 2021: 347 000  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.1570

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Wein aus frischen Weintrauben:

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 10

     

    2204 22 93

     

    ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 95

     

    ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 22 97

     

    ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 10

     

    2204 29 93

     

    ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 95

     

    ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 29 97

     

    ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204219319

    2204219329

    2204219331

    2204219341

    2204219351

    2204219419

    2204219429

    2204219431

    2204219441

    2204219451

    2204219611

    2204219621

    2204219631

    2204219641

    2204219651

    2204219811

    2204219821

    2204219831

    2204219841

    2204219851

    2204229411

    2204229421

    2204229431

    2204229441

    2204229451

    2204229611

    2204229621

    2204229631

    2204229641

    2204229651

    2204229811

    2204229821

    2204229831

    2204229841

    2204229851

    2204299411

    2204299421

    2204299431

    2204299441

    2204299451

    2204299611

    2204299621

    2204299631

    2204299641

    2204299651

    2204299811

    2204299821

    2204299831

    2204299841

    2204299851

    Ursprung

    Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

    Menge

    40 000  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.1572

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Qualitätsschaumwein; Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:

     

    2204 10 93

     

    2204 10 94

     

    2204 10 96

     

    2204 10 98

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)

     

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    2204219319

    2204219329

    2204219331

    2204219341

    2204219351

    2204219419

    2204219429

    2204219431

    2204219441

    2204219451

    2204219611

    2204219621

    2204219631

    2204219641

    2204219651

    2204219811

    2204219821

    2204219831

    2204219841

    2204219851

    Ursprung

    Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

    Menge

    10 000  hl

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.6805

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 61 10

    Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 22 EUR je 100 kg Eigengewicht:

     

    2009 69 19

    Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht

     

    2009 69 51

     

    2009 69 59

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Moldau

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Rindfleischsektor

    Laufende Nummer

    09.0142

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindersaumfleisch:

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    0206299111

    0206299115

    0206299141

    0206299142

    0206299144

    0206299145

    Ursprung

    Alle Drittländer (außer Argentinien)

    Menge

    800 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    4 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0143

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindersaumfleisch:

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

    TARIC-Codes

    0206299111

    0206299115

    0206299141

    0206299142

    0206299144

    0206299145

    Ursprung

    Argentinien

    Menge

    700 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Echtheitsbescheinigung

    Kontingentszollsatz

    4 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0144

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (25), geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates (26)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    „A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202203081

    0202203082

    0202301081

    0202301082

    0202305081

    0202305082

    0202309041

    0202309042

    0202309070

    0206299133

    0206299135

    0206299151

    0206299159

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 1 414  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0144 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0161 — Teilkontingent von 09.0144

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

    „A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202203081

    0202203082

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    1 414  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0161 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0144 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0162 — Teilkontingent von 09.0144

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    „A-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202301081

    0202301082

    0202305081

    0202305082

    0202309041

    0202309042

    0202309070

    0206299133

    0206299135

    0206299151

    0206299159

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    15 443 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2 211  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3 041  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0162 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0144 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0145

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    „B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202203083

    0202203084

    0202301083

    0202301084

    0202305083

    0202305084

    0202309043

    0202309044

    0202309075

    0206299137

    0206299138

    0202299161

    0206299169

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 20 % + 994,5 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 420 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0145 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0163 — Teilkontingent von 09.0145

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)

    „B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202203083

    0202203084

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    20 % + 994,5 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    420 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0163 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0145 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0164 — Teilkontingent von 09.0145

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:

     

    ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    „B-Erzeugnisse“ im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0202301083

    0202301084

    0202305083

    0202305084

    0202309043

    0202309044

    0202309075

    0206299137

    0206299138

    0202299161

    0206299169

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    4 233 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % + 1 554,3  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % + 2 138,4  EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0164 wird gemäß Artikel 17 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0145 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0146

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (27), geschlossen mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (28)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg:

     

    0102 29 41

     

    0102 29 49

     

    0102 29 51

     

    0102 29 59

     

    0102 29 61

     

    0102 29 69

     

    0102 29 91

     

    0102 29 99

     

    ex 0102 39 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 90 91 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0102391010

    0102909110

    Ursprung

    Schweiz

    Menge

    4 600 lebende Rinder

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0113

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (29), geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (30)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zur Mast bestimmte männliche Jungrinder:

     

    ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0102291010

    0102292910

    0102294910

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    24 070 Tiere

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    16 % Wertzollsatz zuzüglich 582 EUR je 1 000  kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Für den KN-Code 0102 29 10 : 28 EUR je Tier

    Für den KN-Code 0102 29 29 : 56 EUR je Tier

    Für den KN-Code 0102 29 49 : 105 EUR je Tier

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 21 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0114

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer:

     

    ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)

    „Nicht zum Schlachten bestimmt“ im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0102291020

    0102291040

    0102292920

    0102292940

    0102294920

    0102294940

    0102295911

    0102295919

    0102295931

    0102295939

    0102296910

    0102296930

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    710 Tiere

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    6 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0115

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger:

     

    ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0102 29 99 (siehe TARIC-Codes)

    „Nicht zum Schlachten bestimmt“ im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0102291030

    0102291040

    0102291050

    0102292930

    0102292940

    0102292950

    0102294930

    0102294940

    0102294950

    0102295921

    0102295929

    0102295931

    0102295939

    0102296920

    0102296930

    0102299921

    0102299929

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    711 Tiere

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    4 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2201

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (31)

    Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (32), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates (33)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

     

    ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0201100029

    0201202029

    0201203029

    0201205029

    0201209015

    0201300039

    0202100015

    0202201015

    0202203015

    0202205015

    0202209015

    0202301015

    0202305015

    0202309015

    0206109515

    0206299115

    0206299129

    Ursprung

    Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird

    Menge

    45 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2202 — Teilkontingent von 09.2201

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

    Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

     

    ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0201100029

    0201202029

    0201203029

    0201205029

    0201209015

    0201300039

    0202100015

    0202201015

    0202203015

    0202205015

    0202209015

    0202301015

    0202305015

    0202309015

    0206109515

    0206299115

    0206299129

    Ursprung

    Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird (außer die Vereinigten Staaten von Amerika)

    Menge

    Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202220 800 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    5 500 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    4 900 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202318 400 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    4 900 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    4 300 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202416 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    4 300 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    3 700 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202513 600 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    3 700 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    3 100 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202611 200 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    3 100 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    2 500 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Ab dem 1. Juli 202610 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für jeden Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2202 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2203 — Teilkontingent von 09.2201

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

    Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:

     

    ex 0201 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0202 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0201100029

    0201202029

    0201203029

    0201205029

    0201209015

    0201300039

    0202100015

    0202201015

    0202203015

    0202205015

    0202209015

    0202301015

    0202305015

    0202309015

    0206109515

    0206299115

    0206299129

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Menge

    Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202224 200 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    5 750 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    6 350 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202326 600 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    6 350 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    6 950 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202429 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    6 950 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    7 550 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202531 400 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    7 550 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    8 150 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202633 800 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    8 150 000  kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;

     

    8 750 000  kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

    Ab dem 1. Juli 202635 000 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für jeden Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2203 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

    Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung

    Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Laufende Nummer

    09.6716

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    0403 10 51

     

    0403 10 53

     

    0403 10 59

     

    0403 10 91

     

    0403 10 93

     

    0403 10 99

     

    0403 90 71

     

    0403 90 73

     

    0403 90 79

     

    0403 90 91

     

    0403 90 93

     

    0403 90 99

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6717

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

     

    0405 20 10

     

    0405 20 30

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    250 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0147

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Magermilchpulver:

     

    0402 10 19

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    68 536 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    47,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0148

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr:

     

    ex 0406 10 30 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0406 10 50 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0406 10 80 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0406103010

    0406105030

    0406108010

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    5 360 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    13 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0149

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schmelzkäse aus Emmentaler:

     

    ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

    Emmentaler:

     

    0406 90 13

    TARIC-Codes

    0406301010

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    18 438 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Für den KN-Code 0406 90 13 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0150

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schmelzkäse aus Greyerzer:

     

    ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

    Greyerzer, Sbrinz:

     

    0406 90 15

    TARIC-Codes

    0406301020

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    5 413 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Für den KN-Code 0406 90 15 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0151

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zur Schmerzkäseherstellung bestimmter Käse:

     

    0406 90 01

    „Schmelzkäse“ im Sinne von Artikel 28 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    11 741 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    83,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Gemäß Artikel 28 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.0152

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Kontingentszollsatz

    Warenbezeichnung

    KN Codes

    Kontingentszollsatz

    Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnummer 09.0148

    ex 0406 10 30

    ex 0406 10 50

    ex 0406 10 80

    Für die KN-Codes ex 0406 10 30 und ex 0406 10 50 :

    92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Für den KN-Code ex 0406 10 80 : 106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    0406 20 00

    94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    0406 30 31

    0406 30 39

    0406 30 90

    Für den KN-Code 0406 30 31 :

    69 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Für den KN-Code 0406 30 39 :

    71,90 EUR je 100 kg

    Für den KN-Code 0406 30 90 :

    102,90 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

    0406 40 10

    0406 40 50

    0406 40 90

    70,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Bergkäse und Appenzeller

    0406 90 17

    85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

    0406 90 18

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Edamer

    0406 90 23

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Tilsiter

    0406 90 25

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Kashkaval

    0406 90 29

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Kefalo-Tyri

    0406 90 35

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Finlandia

    0406 90 37

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Jarlsberg

    0406 90 39

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    0406 90 50

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Pecorino

    ex 0406 90 63

    94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

    andere

    0406 90 69

    94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Provolone

    0406 90 73

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Maasdamer

    0406 90 74

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Caciocavallo

    ex 0406 90 75

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    ex 0406 90 76

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gouda

    0406 90 78

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

    ex 0406 90 79

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    ex 0406 90 81

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Camembert

    0406 90 82

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Brie

    0406 90 84

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

    0406 90 86

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

    0406 90 89

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT

    0406 90 92

    75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT

    0406 90 93

    92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Andere Käse mit einem Fettgehalt von mehr als 40 GHT

    0406 90 99

    106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Sicherheit und besondere Bestimmungen

    TARIC-Codes

    0406103090

    0406105090

    0406108080

    0406906310

    0406907510

    0406907690

    0406907910

    0406908190

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    19 525 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0153

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

     

    0405 10

     

    0405 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 31. Dezember

    1. Januar bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 verwaltet.

    Für den KN-Code 0405 90 : 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.


    Laufende Nummer

    09.0159 — Teilkontingent von 09.0153

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Butter:

     

    0405 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 31. Dezember

    1. Januar bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 verwaltet.

    Anzuwendender Koeffizient: 1


    Laufende Nummer

    09.0160 — Teilkontingent von 09.0153

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

     

    0405 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    11 360 000  kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5 680 000  kg je Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 31. Dezember

    1. Januar bis 30. Juni

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 wird gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 verwaltet.

    Anzuwendender Koeffizient: 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.


    Laufende Nummer

    09.0243

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (34)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Kashkaval:

     

    0406 90 29

    Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell:

     

    0406 90 50

    Tulum Peyniri aus Schaf- oder Büffelmilch in Kunststoff- oder sonstigen Einzelverpackungen von weniger als 10 kg:

     

    ex 0406 90 86 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0406 90 89 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0406 90 92 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    0406908620

    0406908910

    0406909210

    Ursprung

    Türkei

    Menge

    2 300 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (35)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Schweinefleischsektor

    Laufende Nummer

    09.0118

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Filet, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)

     

    ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)

    „Filet“ im Sinne von Artikel 30 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    0203195510

    0203295591

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    3 780 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    300 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0119

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    0203 19 13

     

    0203 29 15

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    7 000 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0120

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Rohwürste, getrocknet oder streichfähig:

     

    1601 00 91

    Sonstige:

     

    1601 00 99

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    164 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 1601 00 91 : 747 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1601 00 99 : 502 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0121

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    1602 41 10

     

    1602 42 10

     

    1602 49 11

     

    1602 49 13

     

    1602 49 15

     

    1602 49 19

     

    1602 49 30

     

    1602 49 50

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    6 161 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 1602 41 10 : 784 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 42 10 : 646 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 11 : 784 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 13 : 646 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 15 : 646 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 19 : 428 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 30 : 375 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 1602 49 50 : 271 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0122

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    0203 11 10

     

    0203 21 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    15 067 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    268 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0123

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen, ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. Die KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 umfassen Schinken und Teile davon.

    0203 12 11

    0203 12 19

    0203 19 11

    0203 19 13

    0203 19 15

    ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)

    0203 19 59

    0203 22 11

    0203 22 19

    0203 29 11

    0203 29 13

    0203 29 15

    ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)

    0203 29 59

    TARIC-Codes

    0203195515

    0203195525

    0203195530

    0203195590

    0203295520

    0203295530

    0203295592

    0203295599

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    6 133 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0203 12 11 : 389 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 12 19 : 300 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 19 11 : 300 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 19 13 : 434 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 19 15 : 233 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code ex 0203 19 55 : 434 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 19 59 : 434 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 22 11 : 389 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 22 19 : 300 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 29 11 : 300 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 29 13 : 434 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 29 15 : 233 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code ex 0203 29 55 : 434 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0203 29 59 : 434 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0831

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (36), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (37)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

     

    0203

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Island

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0832

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (38), geschlossen mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (39)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Würste:

     

    ex 1601 00 10 (siehe TARIC-Codes)

     

    1601 00 91

     

    ex 1601 00 99 (siehe TARIC-Codes)

    TARIC-Codes

    1601001011

    1601001015

    1601001091

    1601001095

    1601009911

    1601009991

    Ursprung

    Island

    Menge

    100 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

    Laufende Nummer

    09.6700

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden):

     

    0204 22 50

     

    0204 22 90

    Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

     

    0204 23

    Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile):

     

    0204 42 30

     

    0204 42 50

     

    0204 42 90

    Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

     

    0204 43 10

    Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

     

    0204 43 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 250 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.2101 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2102 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2011 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Argentinien

    Menge

    17 006 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2105 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2106 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2012 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Australien

    Menge

    3 837 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2109 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2110 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2013 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (40), geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates (41)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Neuseeland

    Menge

    114 184 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2111 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2112 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2014 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Uruguay

    Menge

    4 759 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2115 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2116 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.1922 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (42), geschlossen mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates (43) (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    -

    Ursprung

    Chile

    Menge

    Jahr 2021: 8 228 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Die Menge wird jährlich um 200 000  kg angehoben.

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Im Einklang mit Anhang III Titel V des Abkommens

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2125 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2126 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.0693 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Grönland

    Menge

    48 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2129 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2130 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.0690 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Färöer

    Menge

    20 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Ursprungsnachweis gemäß Anlage I Artikel 15 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Protokoll 3 Artikel 1 des Abkommens

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2131 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2132 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.0227 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (44)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Türkei

    Menge

    200 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2171 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2175 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2015 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle WTO-Mitglieder (außer Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland und Island)

    Menge

    200 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2178 — Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch

    09.2179 — Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)

    09.2016 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schaf- und Ziegenfleisch:

     

    0204

    „Zicklein“ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    178 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.2181 — Lebende Tiere

    09.2019 — Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Schafe und Ziegen, lebend:

     

    0104 10 30

     

    0104 10 80

     

    0104 20 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    92 000  kg Schlachtkörperäquivalent

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10 % Wertzollsatz

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung

    Zollkontingente im Sektor Eier

    Laufende Nummer

    09.0154

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Eier von Hausgeflügel, zum Verzehr bestimmt:

     

    0407 21 00

     

    0407 29 10

     

    0407 90 10

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    114 669 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    152 EUR je 1 000  kg Warengewicht

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

    Laufende Nummer

    09.0155

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (45), geschlossen mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission (46)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren:

     

    0207 42

     

    0207 52

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt:

     

    0207 44

     

    0207 54

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren:

     

    0207 45

     

    0207 55

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Israel

    Menge

    560 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0156

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (47), geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG (48)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:

     

    1602 32 11

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer (außer Brasilien)

    Menge

    236 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    630 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0157

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:

     

    1602 32 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer (außer Brasilien und Thailand)

    Menge

    260 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    10,9  %

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0158

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (49), geschlossen mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates (50)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Truthuhn:

     

    0207 27 10

     

    0207 27 20

     

    0207 27 80

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Alle Drittländer (außer Brasilien)

    Menge

    597 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt: 149 250  kg je Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März;

    1. April bis 30. Juni;

    1. Juli bis 30. September;

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.0244

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Geflügelfleischerzeugnisse:

     

    0207 25 10

     

    0207 25 90

     

    0207 27 30

     

    0207 27 40

     

    0207 27 50

     

    0207 27 60

     

    0207 27 70

    TARIC-Codes

    -

    Ursprung

    Türkei

    Menge

    1 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000  kg

    Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000  kg

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

    Laufende Nummer

    09.6723

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Ethylalkohol, unvergällt:

     

    2207 10

     

    2208 90 91

     

    2208 90 99

    Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

     

    2207 20

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    100 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse

    Laufende Nummer

    09.6701

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Natürlicher Honig:

     

    0409

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    6 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Sektor für andere Erzeugnisse als die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse

    Laufende Nummer

    09.0055

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. Juni:

     

    0701 90 50

    TARIC-Codes

    -

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Menge

    4 292 000  kg

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 15. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Entfällt

    Kontingentszollsatz

    3 %

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt

    Zollkontingente im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    Laufende Nummer

    09.6710

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken):

     

    3505 10 10

     

    3505 10 90

    Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr

     

    3505 20 30

     

    3505 20 50

     

    3505 20 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6720

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

     

    1903

    Bulgur-Weizen:

     

    1904 30

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6721

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    „Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen:

     

    1806 20 70

    Andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

     

    2106 10 80

    Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr:

     

    2202 99 99

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6722

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2106 90 98

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6724

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

     

    2402 10

    Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend:

     

    2402 20 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 500 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6725

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Mannitol:

     

    2905 43

    D-Glucitol (Sorbit):

     

    2905 44

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

     

    3824 60

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    100 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    Laufende Nummer

    09.6726

    Spezifische Rechtsgrundlage

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das „Abkommen“)

    Warenbezeichnung und KN-Codes

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

     

    3809 10 10

     

    3809 10 30

     

    3809 10 50

     

    3809 10 90

    TARIC-Codes

    Ursprung

    Ukraine

    Menge

    2 000 000  kg Eigengewicht

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Entfällt

    Ursprungsnachweis

    Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

    Entfällt

    Besondere Bestimmungen

    Entfällt


    (1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

    (2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (3)  ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 38.

    (4)  Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36).

    (5)  ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 41.

    (6)  2003/254/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40).

    (7)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (8)  Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

    (9)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

    (10)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 16.

    (11)  Beschluss des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).

    (12)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

    (13)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

    (14)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.

    (15)  2007/444/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).

    (16)  ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 21.

    (17)  Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1995 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17).

    (18)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

    (19)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

    (20)  ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 36.

    (21)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (22)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

    (23)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

    (24)  Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

    (25)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 54.

    (26)  Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).

    (27)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    (28)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

    (29)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (30)  Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

    (31)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

    (32)  ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 3.

    (33)  Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 1).

    (34)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 23.

    (35)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

    (36)  ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.

    (37)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

    (38)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

    (39)  Beschluss 2007/138/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28).

    (40)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 3.

    (41)  Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2).

    (42)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

    (43)  Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).

    (44)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 23.

    (45)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

    (46)  Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1).

    (47)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 12 und ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 13.

    (48)  Beschluss des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10).

    (49)  ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1.

    (50)  Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).


    ANHANG II

    Muster der Bescheinigungen

    A.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

    Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

    Image 1

    B.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141

    Muster des von Bangladesch ausgestellten Ursprungszeugnisses

    Image 2

    C.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0025

    Muster der Echtheitsbescheinigung

    Image 3

    D.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0027

    Muster der Echtheitsbescheinigung

    Image 4

    E.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0033

    Muster der Echtheitsbescheinigung

    Image 5

    F.   Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0143

    Muster der von Argentinien ausgestellten Echtheitsbescheinigung

    Image 6

    G.   Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203

    Muster der Echtheitsbescheinigung

    Image 7


    ANHANG III

    Vermerke gemäß Artikel 13

    auf Bulgarisch: Събрана специална такса върху износа на ориз

    auf Spanisch: Derecho especial percibido a la exportación del arroz

    auf Tschechisch: Zvláštní poplatek vybraný při vývozu rýže

    auf Dänisch: Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

    auf Deutsch: Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

    auf Estnisch: Riisi ekspordi suhtes kohaldatav erimaks

    auf Griechisch: Ειδικός δασμός που εισπράττεται κατά την εξαγωγή ρυζιού

    auf Englisch: Special charge collected on export of rice

    auf Französisch: Taxe spéciale perçue à l’exportation du riz

    auf Kroatisch: Posebna pristojba naplaćena pri izvozu riže

    auf Italienisch: Tassa speciale riscossa all’esportazione del riso

    auf Lettisch: Īpašs maksājums, kuru iekasē par rīsu eksportu

    auf Litauisch: Specialus mokestis, taikomas ryžių eksportui

    auf Ungarisch: A rizs exportálásakor beszedett különleges díj

    auf Maltesisch: Taxxa speċjali miġbura ma‘ l-esportazzjoni tar-ross

    auf Niederländisch: Bij uitvoer van de rijst geïnde bijzondere belasting

    auf Polnisch: Specjalna opłata pobrana od eksportu ryżu

    auf Portugiesisch: Taxa especial cobrada à exportaçao de arroz

    auf Rumänisch: Taxă specială percepută la exportul de orez

    auf Slowakisch: Zvláštny poplatok inkasovaný pri vývoze ryže

    auf Slowenisch: Posebna dajatev, pobrana na izvoz riža

    auf Finnisch: Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

    auf Schwedisch: Särskild avgift som tas ut vid export av ris

    Und Betrag in Landeswährung


    ANHANG IV

    Zuständige Behörden gemäß Artikel 15

    Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

    Zuständige Behörden

    Pais de origen

    Oprindelsesland

    Ursprungsland

    Χώρα καταγωγής

    Country of origin

    Pays d’origine

    Paesi di origine

    Land van oorsprong

    País de origem

    Alkuperämaa

    Ursprungsland

    Autoridad competente

    Kompetent myndighed

    Zuständige Behörde

    Αρμόδια υπηρεσία

    Competent authority

    Autorité compétente

    Autorità competente

    Bevoegde autoriteit

    Autoridade competente

    Toimivaltainen viranomainen

    Behörig myndighet

    1.

    Para los 3 contingentes — For de 3 kontingenter — Für die 3 Kontingente — Για τις 3 ποσοστώσεις — For the 3 quotas — Pour les 3 contingents — Per i 3 contingenti — Voor de 3 contingenten — Para os 3 contingentes — Kolmelle kiintiölle — För de 3 kvoterna

    Estados Unidos

    USA

    USA

    ΗΠΑ

    USA

    États-Unis d’Amérique

    Stati Uniti

    Verenigde Staten

    Estados Unidos da América

    Yhdysvallat

    Förenta staterna

    United States Department of Agriculture

    Cuba

    Cuba

    Kuba

    Κούβα

    Cuba

    Cuba

    Cuba

    Cuba

    Cuba

    Kuuba

    Cuba

    Ministère de l’agriculture

    Argentina

    Argentina

    Argentinien

    Αργεντινή

    Argentina

    Argentine

    Argentina

    Argentinië

    Argentina

    Argentiina

    Argentina

    Dirección Nacional de Producción y Comercialización de la Secretaría de Agriculrura, Ganadería y Pesca

    Colombia

    Colombia

    Kolumbien

    Κολομβία

    Colombia

    Colombia

    Corporación Colombia International

    Colombie

    Colombia

    Colombia

    Kolumbia

    Colombia

     

    2.

    Únicamente para los híbridos de agrios conocidos por el nombre de „Minneolas“ — Ude lukkende til krydsninger af citrusfrugter, benævnt „Minneolas“ — Nur für Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen „Minneolas“ — Μόνο για τα υβρίδια εσπεριδοειδών γνωστά με την ονομασία „Minneolas“ — Only for citrus fruit known as „Minneolas“ — Uniquement pour les hybrides d’agrumes connus sous le nom de „Minneolas“ — Solo per ibridi d’agrumi conosciuti sotto il nome di „Minneolas“ — Uitsluitend voor kruisingen van citrusvruchten die bekend staan als „minneola’s“ — Somente para os citrinos hfbridos con hecidos pelo nome de „Minneolas“ — Ainoastaan Minneolas-sitrushedelmille — Endast for citrusfrukter benämnda „Minneolas“

    Israel

    Israel

    Israel

    Ισραήλ

    Israel

    Israel

    Israele

    Israël

    Israel

    Israel

    Israel

    Ministry of Agriculture, Department of Plant Protection and Inspection

    Chipre

    Cypern

    Zypern

    Κύπρος

    Cyprus

    Chypre

    Cipro

    Cyprus

    Chipre

    Kypros

    Cypern

    Ministry of Commerce and Industry Produce, Inspection Service


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