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Document 32020R0851

    Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/19/2020/INIT

    ABl. L 198 vom 22.6.2020, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/851/oj

    22.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/1


    VERORDNUNG (EU) 2020/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juni 2020

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein gemeinsamer und vergleichbarer Rechtsrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz festgelegt.

    (2)

    Um dem neuen Bedarf an Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz innerhalb der Union gerecht zu werden und angesichts des raschen Wandels, dem die Merkmale der Migration unterliegen, ist es erforderlich einen Rahmen festzulegen, mit dem zügig auf den sich ändernden Bedarf an Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz reagiert werden kann.

    (3)

    Damit die Union wirksam auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren und menschenrechtsbasierte Maßnahmen ausarbeiten kann, ist es notwendig, Daten über Wanderung und internationalen Schutz häufiger als auf Jahresbasis zu erheben.

    (4)

    Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Konzipierung und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Maßnahmen, insbesondere was die Reaktionen auf die Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen, betrifft, um die bestmöglichen Vorgehensweisen festzulegen und umzusetzen.

    (5)

    Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz sind unerlässlich, um einen Überblick über die Migrationsbewegungen innerhalb der Union zu erhalten und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Grundrechten ordnungsgemäß anzuwenden.

    (6)

    Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet und auf Ebene der Union zuverlässige Übersichten erstellt werden können, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Berichtszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.

    (7)

    Die zu Wanderung und internationalem Schutz gelieferten Daten sollten mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erhobenen einschlägigen Statistiken kohärent sein.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz. Insbesondere verpflichtet diese die Mitgliedstaaten dazu, die Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit sowie die Qualitätskriterien der genannten Verordnung einzuhalten.

    (9)

    Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die entsprechende Kommunikation. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System hat gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Bestimmungen über die Qualität der Statistiken einen Standard des Europäischen Statistischen Systems (ESS) für den Aufbau von Qualitätsberichten gebilligt. Dieser ESS-Standard dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 beitragen.

    (10)

    Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung haben und diese verwenden sowie in die Statistiken gemäß den Bestimmungen hinsichtlich Zugang zu und Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 integrieren, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken erforderlich ist.

    (11)

    Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten die nationalen und die europäischen statistischen Ämter und gegebenenfalls andere einschlägige Stellen den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken Rechnung tragen, der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 16. November 2017 überarbeitet und aktualisiert wurde.

    (12)

    In Pilotstudien sollte dem Mehrwert der Union Rechnung getragen und sollten die Voraussetzungen für die Einführung neuer Datenerhebungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 festgelegt und die Durchführbarkeit und Qualität der Statistiken einschließlich ihrer länderübergreifenden Vergleichbarkeit sowie die Kosten der entsprechenden Datenerhebungen bewertet werden. Vor der Einleitung jeder einzelnen Pilotstudie sollte die Kommission (Eurostat) die einschlägigen Verwaltungsquellen auf Unionsebene überprüfen und untersuchen, ob diese Quellen als Basis für die erforderlichen Statistiken dienen könnten. Vorrang sollte der Prüfung der Zahl der Anträge und der Zahl der abgelehnten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel eingeräumt werden. Die Kommission (Eurostat) sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Pilotstudien evaluieren und öffentlich zugänglich machen. Die Einführung neuer Datenerhebungen in den Mitgliedstaaten sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Ergebnisse der Pilotstudien positiv sind. Die Kommission sollte auch den Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine legislative Konsultation nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) konsultieren.

    (13)

    Es ist wichtig, die Nutzung vorhandener Informationen und bereits erhobener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu optimieren. Zu diesem Zweck sollte ausgelotet werden, welche Datenquellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vorhanden sind und wie der durch die Verordnungen (EU) 2019/817 (5) und (EU) 2019/818 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Rahmen für die Interoperabilität von Nutzen sein kann, um die Verwendung dieser Quellen für amtliche Statistiken zu bewerten. Eine solche Bewertung sollte auch die Umsetzung des Interoperabilitätskonzepts auf Unionsebene umfassen, damit verschiedene Organisationen dieselben Daten ihrem Bedarf und ihren Genehmigungen entsprechend verwenden können.

    (14)

    Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte die Kommission (Eurostat) bestrebt sein, die Koordinierung der durch die betreffenden Unionsagenturen verwendeten Datenerhebungen zu gewährleisten und sollte zu diesem Zweck mit diesen Agenturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Kooperationsvereinbarungen schließen.

    (15)

    Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu erreichen, sollten ausreichende Finanzmittel für die Erhebung, die Analyse und die Verbreitung hochwertiger europäischer und nationaler Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz bereitgestellt werden.

    (16)

    Falls die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfordern würde, dass das nationale statistische System eines Mitgliedstaats neue Methoden und neue Datenerhebungen für Statistiken im Rahmen dieser Verordnung entwickelt und umsetzt, was die Teilnahme dieses Mitgliedstaats an Pilotstudien und die Aktualisierung der Datenquellen und IT-Systeme mit einschließt, sollte dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) einen finanziellen Beitrag der Union in Form von Finanzhilfen erhalten.

    (17)

    Diese Verordnung wahrt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf Nichtdiskriminierung gemäß der Charta. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Rates und des Parlaments (8) und die Verordnung (EU) 2018/1725 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 862/2007.

    (18)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte und deren Inhalte, zur Festlegung der geeigneten Formate für die Datenübermittlung, zur Spezifizierung von Untergliederungen, sowie zur Festlegung neuer Datenerhebungen und Untergliederungen, auf Grundlage der Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

    (19)

    Falls für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betreffenden Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme gewähren können. Solche erheblichen Anpassungen können sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Methoden der Datenerhebung, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, anzupassen oder neue Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln.

    (20)

    Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung. Die Kommission sollte die Statistiken, die gemäß jener Verordnung erstellt werden, sowie ihre Qualität und rechtzeitige Bereitstellung für die Zwecke der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gründlich prüfen. Die Kommission (Eurostat) sollte sich mit allen Akteuren, die an der Datenerhebung im Zusammenhang mit Wanderung und internationalem Schutz beteiligt sind, und den Hauptnutzern dieser Statistiken eng abstimmen.

    (21)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erhebung und Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (22)

    Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (23)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört.

    (24)

    Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007

    Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, illegale Einreise und illegalen Aufenthalt sowie Rückführungsmaßnahmen geht.“.

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstaben j bis m erhalten folgende Fassung:

    „j)

    ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (*1);

    k)

    ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;

    l)

    ‚subsidiärer Schutzstatus‘ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;

    m)

    ‚Familienangehörige‘ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (*2);

    (*1)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9."

    (*2)  ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.“;"

    ii)

    Buchstaben o bis q erhalten folgende Fassung:

    „o)

    ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;

    p)

    ‚Außengrenzen‘ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*3);

    q)

    ‚Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird‘ Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und nicht zu einer der Personengruppen zählen, auf die in Artikel 6 Absatz 5 jener Verordnung Bezug genommen wird;

    (*3)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.“;"

    b)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz, untergliedert nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

    (*4)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).“;"

    ii)

    In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „d)

    Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und zum ersten Mal internationalen Schutz beantragen;

    e)

    Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wurden;

    f)

    Personen, die während des Berichtszeitraums einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;

    g)

    Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die am Ende des Berichtszeitraums gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten haben, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen;

    (*5)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).“;"

    iii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Statistiken nach den Buchstaben a bis f sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist Januar 2021.

    Die Statistiken nach Buchstabe g beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.“;

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b)

    Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;

    c)

    Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;“;

    ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2021.“;

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;

    d)

    der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;“;

    ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und — mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Statistik — nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Zusätzlich werden die in Buchstabe g genannten Statistiken nach dem Land des Wohnorts und der Art der Asylentscheidung untergliedert.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.“;

    d)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „f)

    die Zahl der Anträge auf erneute Prüfung von Gesuchen um Wiederaufnahme oder Aufnahme eines Asylbewerbers;

    g)

    die Bestimmungen, auf die die Anträge nach Buchstabe f gestützt wurden;

    h)

    die über die Anträge nach Buchstabe f getroffenen Entscheidungen;

    i)

    die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach den Buchstaben h sind.“;

    ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Statistiken sind nach Geschlecht sowie nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.“

    4.

    Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 zu untergliedern.“

    b)

    Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht, Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme sowie dem Ort der Festnahme zu untergliedern.“

    5.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

    a)

    Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, wie folgt untergliedert:

    i)

    während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen dem Drittstaatsangehörigen erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;

    ii)

    während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus eines Drittstaatsangehörigen oder des Grundes seines Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;

    iii)

    am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;

    b)

    langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit sowie nach Alter und Geschlecht;

    c)

    Drittstaatsangehörigen, die im Berichtsjahr einen langfristigen Aufenthaltstitel erworben haben, untergliedert nach Alter und Geschlecht.“;

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)

    Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.“

    6.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland.“;

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die in Absatz 1 genannten Statistiken sind nach Alter und Geschlecht der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2021.“

    7.

    Artikel 8 wird gestrichen.

    8.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(1a)

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten gemäß dieser Verordnung zu sichern.

    (1b)

    Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) festgelegten Qualitätskriterien gelten für die Zwecke dieser Verordnung.

    (*6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“;"

    b)

    Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

    „(2)

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission (Eurostat) in Form von Qualitätsberichten die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen, die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken, die zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die angewandten Schätzverfahren, und sie halten die Kommission (Eurostat) über die daran vorgenommenen Änderungen auf dem Laufenden.

    (3)

    Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten zusätzliche Präzisierungen, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Angaben erforderlich sind.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen und über einschlägige Informationen oder Änderungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

    (5)

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen:

    a)

    zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels und deren Inhalte

    b)

    hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition geeigneter Formate zur Datenübermittlung gemäß dieser Verordnung.

    Die Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

    Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    9.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    Artikel 9a

    Pilotstudien

    (1)   Gemäß den Zielen dieser Verordnung leitet die Kommission (Eurostat) Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung die Durchführbarkeit neuer Untergliederungen oder Datenerhebungen zu testen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und Erstellungstechniken, der Qualität und Vergleichbarkeit der statistischen Daten und der Kosten und des Aufwands, die mit der Datenerhebung einhergehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.

    (2)   Vor Beginn jeder einzelnen Pilotstudie bewertet die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken auf die verfügbaren Informationen in den relevanten Verwaltungsquellen auf Unionsebene gestützt werden können, um die verwendeten Konzepte soweit möglich zu harmonisieren und den zusätzlichen Aufwand für die nationalen statistischen Ämter und andere einzelstaatliche Stellen so gering wie möglich zu halten und die Nutzung vorhandener Daten gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu verstärken. Die Kommission (Eurostat) berücksichtigt ferner den Aufwand, der durch andere laufende Pilotstudien entsteht, um die Zahl der im selben Zeitraum parallel durchgeführten Pilotstudien zu begrenzen.

    (3)   Die Pilotstudien gemäß diesem Artikel beziehen sich auf folgende Themen:

    a)

    bei den nach dem gesamten Artikel 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach dem Monat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde;

    b)

    bei den nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Statistiken:

    i)

    Anzahl der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind,

    die von einem beschleunigten Verfahren bzw. einem Verfahren an der Grenze ausgenommen waren oder deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß einem Verfahren an jener Grenze bearbeitet wurden;

    die nicht in Eurodac erfasst wurden;

    die Beweisdokumente vorgelegt haben, mithilfe derer ihre Identität festgestellt werden kann;

    die sich in Haft befanden, untergliedert nach der Dauer der Haft und den Gründen für die Inhaftierung, oder gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der ihre Inhaftierung oder eine Alternative zur Inhaftierung angeordnet wurde; untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die Entscheidung erlassen wurde;

    denen unentgeltliche Rechtsberatung gewährt wurde;

    die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g erhalten haben, untergliedert nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und unbegleiteten Minderjährigen, mit der Möglichkeit, diesen Statistiken Berichtszeiträume von einem Monat zuzuordnen;

    die unbegleitete Minderjährige waren, für die ein Vertreter bestellt wurde, die unbegleitete Minderjährige waren, denen Zugang zum Bildungssystem gewährt wurde oder die unbegleitete Minderjährige waren, die nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU untergebracht wurden;

    in deren Fall ein Verfahren zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, einschließlich der Ergebnisse solcher Verfahren;

    ii)

    die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vertreter, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

    c)

    bei den nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 erforderlichen Statistiken:

    i)

    für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b fallen, Untergliederungen bei Entscheidungen abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz:

    als unzulässig zurückgewiesen wurden, nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;

    als unbegründet abgelehnt wurden;

    im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung;

    im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung und für die Beschleunigung;

    mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller Schutz in seinem Herkunftsland in Anspruch nehmen kann;

    ii)

    für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d fallen, Untergliederungen nach Entscheidungen betreffend ein Erlöschen oder einen Ausschluss, weiter untergliedert nach den Gründen für das Erlöschen bzw. den Ausschluss;

    iii)

    Anzahl der Personen, gegen die im Anschluss an eine persönliche Anhörung Entscheidungen ergangen sind;

    iv)

    Anzahl der Personen, gegen die erstinstanzliche oder endgültige Entscheidungen ergangen sind, mit denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen eingeschränkt oder entzogen wurden;

    d)

    bei den nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlichen Statistiken, die Dauer der Rechtsmittelverfahren;

    e)

    bei den nach Artikel 4 Absatz 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederung nach Alter und Staatsangehörigkeit;

    f)

    bei den nach Artikel 6 erforderlichen Statistiken, die Zahl der:

    i)

    während des Berichtszeitraums von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel und die Zahl der abgelehnten Anträge, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung des Titels, Alter und Geschlecht;

    ii)

    abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, mit denen sich der Zuwandererstatus oder der Grund des Aufenthalts ändern würde;

    iii)

    Aufenthaltstitel, die aus familiären Gründen erteilt wurden, untergliedert nach dem Grund für die Erteilung des Titels und nach dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Nachzug ermöglicht;

    g)

    bei den nach Artikel 7 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach:

    i)

    den Gründen für die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels;

    ii)

    Anzahl der in Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels genannten Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde;

    iii)

    Anzahl der Personen in Rückkehrverfahren, die Gegenstand einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sind, mit der deren Inhaftierung angeordnet wurde, weiter untergliedert nach der Dauer der Haft, oder denen gegenüber Alternativen zur Inhaftierung angeordnet wurden, untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die entsprechende Entscheidung ergangen war;

    iv)

    Anzahl der zurückgeführten Personen, weiter untergliedert nach dem Zielland und folgendermaßen untergliedert nach Art der Entscheidung:

    im Einklang mit einem formellen Rückübernahmeabkommen der Union;

    im Einklang mit einer informellen Rückübernahmevereinbarung der Union;

    im Einklang mit einem nationalen Rückübernahmeabkommen.

    (4)   Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten evaluiert und öffentlich zugänglich gemacht. In der Evaluierung ist der Mehrwert der im Rahmen der Pilotstudien erhobenen neuen Daten auf Unionsebene zu beschreiben, und sie muss eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthalten.

    (5)   Unter Berücksichtigung der positiven Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Themen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Um die Durchführung der Pilotstudien gemäß dem vorliegenden Artikel zu erleichtern, stellt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten, die diese Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 9b angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung.

    (7)   Bis zum 13. Juli 2022 und danach alle zwei Jahre berichtet die Kommission (Eurostat) über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Themen insgesamt erzielt wurden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 9b

    Finanzierung

    (1)   Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen einschlägigen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan, um

    a)

    neue Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an in Artikel 9a genannten Pilotstudien;

    b)

    für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu entwickeln oder durchzuführen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen.

    (2)   Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) stehen.

    (*7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“."

    10.   Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    Artikel 10

    Durchführungsrechtsakte zur Spezifizierung von Untergliederungen

    Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4 bis 7 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit der relevanten Untergliederungen für die Entwicklung und Überwachung der Maßnahmen der Union in den Bereichen Migration und Asyl und stellt sicher, dass die Durchführungsrechtsakte keine erheblichen Zusatzkosten und keinen erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, sofern sich die Daten auf ein Kalenderjahr beziehen, und spätestens sechs Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums sofern sich die Daten auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beziehen, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    11.   Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8).

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    12.   Folgender Artikel wird eingefügt:

    Artikel 11a

    Ausnahmeregelungen

    (1)   Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für den vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum, jedoch für höchstens drei Jahre, gewähren. Dadurch stellt die Kommission sicher, dass die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten und die fristgerechte Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate gewährleistet und der Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden berücksichtigt werden.

    (2)   Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 1 nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen weiteren vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.

    (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme gewährt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

    (4)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a und b und Nummer 6 gelten ab dem 1. März 2021.

    Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben c und d und Nummer 5 gelten ab dem 1. Juli 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    N. BRNJAC


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 20. März 2020 (ABl. C 139 vom 28.4.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (5)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

    (6)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

    (7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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