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Document 32020R0111

Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

C/2020/22

ABl. L 21 vom 27.1.2020, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/111/oj

27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/111 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter Zugrundelegung der in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.

(3)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind.

(4)

Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch die Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen „Nikola Tesla“ überprüft.

(5)

Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch den Staat Israel in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck am internationalen Flughafen „Ben Gurion“ überprüft.

(6)

Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

(7)

Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die geforderten Leistungsstandards erfüllen, sollten harmonisiert werden, damit eine bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gewährleistet ist.

(8)

Die Kommission erkennt den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz als zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt an. Auf Sicherheitsausrüstungen, die diesem Prozess unterzogen wurden, sollte daher das EU-Zulassungssystem angewandt werden können, das eine visuelle Kennzeichnung und die Eingabe in eine konsolidierte Datenbank der Union umfasst, die den sofortigen Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der gesamten Union ermöglicht.

(9)

Da die endgültige Zulassung von Ausrüstungen in der Zivilluftfahrt durch Erlass eines Rechtsakts erteilt wird, sollten der Einbau und der Einsatz dieser Sicherheitsausrüstungen bis zur endgültigen Zulassung rechtlich zulässig sein.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste in Kapitel 3 Anlage 3-B wird wie folgt geändert:

a)

folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien, in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“;

b)

folgender Eintrag wird nach dem Eintrag zu Singapur eingefügt:

„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion“.

2.

Die Liste in Anlage 4-B von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)

folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien, in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“;

b)

folgender Eintrag wird nach dem Eintrag zu Singapur eingefügt:

„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion“.

3.

In der Liste in Anlage 5-A von Kapitel 5 wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien, in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“.

4.

In der Liste in Kapitel 6 Anlage 6-F wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien“.

5.

In Kapitel 12 erhält Abschnitt 12.0 folgende Fassung:

„12.0   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GENEHMIGUNGEN FÜR SICHERHEITSAUSRÜSTUNGEN

12.0.1   Allgemeine Bestimmungen

12.0.1.1

Die Behörde, der Betreiber oder die Stelle, die Ausrüstungen für die Durchführung der Maßnahmen einsetzt, für die sie/er aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständig ist, stellt sicher, dass die Ausrüstungen den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.

Die in diesem Kapitel enthaltenen und gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 (*1) als Verschlusssache eingestuften Informationen, erhalten die Hersteller von der zuständigen Behörde nur in dem Umfang, in dem die betreffenden Informationen benötigt werden.

12.0.1.2

Alle Teile der Sicherheitsausrüstungen müssen routinemäßig überprüft werden.

12.0.1.3

Die Hersteller von Ausrüstungen müssen ein Betriebskonzept zur Verfügung stellen, auf dessen Grundlage die Ausrüstungen bewertet und eingesetzt werden.

12.0.1.4

Werden mehrere Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zu einem System kombiniert den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.

12.0.1.5

Die Ausrüstungen müssen gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufgestellt, eingebaut und gewartet werden.

12.0.2   Genehmigung von Sicherheitsausrüstungen

12.0.2.1

Unbeschadet der Nummer 12.0.5 dürfen die folgenden Sicherheitsausrüstungen nur dann nach dem 1. Oktober 2020 eingebaut werden, wenn sie mit den in den Nummern 12.0.2.5 und 12.0.2.6 genannten Kennzeichnungen ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ versehen sind.

a)

Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte),

b)

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),

c)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),

d)

Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte),

e)

Metalldetektoren (MDE-Geräte),

f)

Sicherheitsscanner,

g)

Schuh-Scanner und

h)

Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte).

12.0.2.2

Die Kommission genehmigt die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen und vergibt die ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung.

12.0.2.3

Die ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung darf nur für Sicherheitsausrüstungen vergeben werden, die von Prüfstellen in der Zuständigkeit einer Behörde, die die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle gemäß dem gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchführt, geprüft wurden.

12.0.2.4

Die Kommission kann eine ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nur vergeben, nachdem sie die Prüfberichte für die betreffende Ausrüstung oder die Berichte der Stufe 2 des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz erhalten hat.

Die Kommission kann zusätzliche Informationen zu den Prüfberichten anfordern.

12.0.2.5

Die Kommission kann eine ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nach Bestätigung durch den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vergeben. Diese Ausrüstungen kommen automatisch für die ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung infrage und erhalten bis zur endgültigen Genehmigung die Kennzeichnung ‚EU-Stempel (vorläufig)‘.

Einbau und Einsatz von Sicherheitsausrüstungen mit der Kennzeichnung ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ sind zulässig.

12.0.3   ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung und Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen

12.0.3.1

Die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen, für die die Kennzeichnung ‚EU-Stempel‘ erteilt wurde, werden in die ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ eingegeben.

12.0.3.2

Die Kennzeichnung ‚EU-Stempel‘ muss von den Herstellern an von der Kommission genehmigten Sicherheitsausrüstungen so angebracht werden, dass sie auf einer Seite sichtbar ist.

12.0.3.3

Ausrüstungen mit ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung müssen mit Hardware- und Softwareversionen eingebaut werden, die ihrer Beschreibung in der ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ entsprechen.

12.0.3.4

Unbeschadet der Nummern 12.0.4 und 12.0.5 haben Sicherheitsausrüstungen mit ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung den Vorteil der gegenseitigen Anerkennung, weshalb sie in allen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verfügbarkeit, Einsatz und Nutzung anerkannt werden müssen.

12.0.3.5

Die Kommission wird die ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ weiterhin pflegen.

12.0.3.6

Ein Eintrag in der ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ muss folgende Informationen enthalten:

a)

eine eindeutige alphanumerische Kennung,

b)

den Namen des Herstellers,

c)

die Bezeichnung,

d)

die detaillierte Konfiguration mit mindestens

i)

der Hardware-Version,

ii)

dem Detektions-Algorithmus,

iii)

der Systemsoftware-Version, wenn nötig,

iv)

der Version der zusätzlichen Hardware-Komponente, wenn nötig, und

v)

der Version des Betriebskonzepts, wenn nötig,

e)

den erreichten Standard,

f)

den Status der Ausrüstung unter Angabe einer der folgenden Eigenschaften:

i)

‚EU-Stempel‘,

ii)

‚EU-Stempel (vorläufig)‘,

iii)

‚EU-Stempel (ausgesetzt)‘,

iv)

‚EU-Stempel (entzogen)‘,

v)

‚EU-Stempel (obsolet)‘,

g)

das Datum der Erteilung des Ausrüstungsstatus.

12.0.4   Aussetzung und Entzug der ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung

12.0.4.1

Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ und ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ einer Sicherheitsausrüstung ohne Vorankündigung aussetzen, wenn sie Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die Ausrüstung nicht den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt. Hierbei aktualisiert die Kommission die ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ entsprechend.

12.0.4.2

Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ ausgesetzt ist, können nicht mehr eingesetzt werden, und die bereits eingebauten Teile müssen gegebenenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden.

12.0.4.3

Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ und ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ einer Sicherheitsausrüstung entziehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt.

12.0.4.4

Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ oder ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ entzogen oder obsolet wurde, können ab dem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden, an dem der entsprechende Status in der Datenbank der ‚Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen‘ erfasst wurde.

12.0.4.5

Die Kommission kann den Kennzeichnungsstatus ‚EU-Stempel‘ und ‚EU-Stempel (vorläufig)‘ wieder einsetzen, sobald ihr Informationen darüber vorliegen, dass die die Sicherheitsausrüstung den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard wieder erfüllt.

12.0.5   Strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen und nationale Genehmigungen

12.0.5.1

Mitgliedstaaten können durch strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die von ihnen zugelassenen Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.

12.0.5.2

Mitgliedstaaten können vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen, wenn sie ihre eigenen nationalen Genehmigungsmechanismen für Sicherheitsausrüstungen anwenden. Sie teilen der Kommission diese Mechanismen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die zusätzlichen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.

12.0.5.3

Sicherheitsausrüstungen, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der Nummer 12.0.5.1 oder 12.0.5.2 genehmigt wurden, erhalten nicht die ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung.

(*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).“."

6.

In Kapitel 12 wird folgende Anlage 12-N angefügt:

ANLAGE 12-N

Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für SED sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.“

7.

In Kapitel 12 wird folgende Anlage 12-O angefügt:

ANLAGE 12-O

Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für EVD sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.“


(*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).“.“


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