Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D0669

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/669 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU hinsichtlich der Übertragung der Durchführung des Innovationsfonds auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze

C/2020/3097

ABl. L 156 vom 19.5.2020, pp. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0173

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/669/oj

19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/669 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU hinsichtlich der Übertragung der Durchführung des Innovationsfonds auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird der Innovationsfonds eingerichtet, mit dem Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Verfahren gefördert und ein Anreiz für den Bau/die Entwicklung und den Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und Energiespeicherung geschaffen werden sollen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (3) ist der Innovationsfonds in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchzuführen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung kann die Kommission beschließen, eine Durchführungsstelle zu benennen, die bestimmte Durchführungsaufgaben wahrnimmt; im Falle der direkten Mittelverwaltung müssen diese Aufgaben einer Exekutivagentur übertragen werden.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission (4) wurde die Exekutivagentur für Innovation und Netze (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet und mit der Verwaltung bestimmter Teile von Unionsprogrammen, einschließlich der Fazilität „Connecting Europe“ und des Programms „Horizont 2020“ im Energiebereich, beauftragt.

(4)

Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Ziele der Initiative wirksamer erreicht werden könnten, wenn die Verwaltung von Teilen des Innovationsfonds auf die Agentur übertragen würde. Die Übertragung der Durchführung von Teilen des Innovationsfonds auf die Agentur würde im Zeitraum 2020-2030 zu Kosteneinsparungen in Höhe von rund 30,5 Mio. EUR im Vergleich zu den Kosten bei intern erfolgender Verwaltung führen, die Effizienz und Flexibilität der Verwaltung des Innovationsfonds erhöhen, erhebliche Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen von der Agentur verwalteten Unionsprogrammen schaffen, mehr Nähe zu den Begünstigten herstellen sowie die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union erhöhen.

(5)

Daher ist es angezeigt, die Agentur mit der Verwaltung und Durchführung von Teilen des Innovationsfonds zu beauftragen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/801/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU

Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/801/EU erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Agentur wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

Fazilität ‚Connecting Europe‘;

b)

Teil III (‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘) des Spezifischen Programms von ‚Horizont 2020‘;

c)

Innovationsfonds, eingerichtet gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).


Top