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Document 32020D0608

    Beschluss (EU) 2020/608 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

    ST/15079/2019/INIT

    ABl. L 142 vom 5.5.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/608/oj

    Related international agreement

    5.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/608 DES RATES

    vom 24. April 2020

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

    (2)

    Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 12. November 2008 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Am 31. März 2009 hat der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens (im Folgenden „Beschluss von 2009“) angenommen. Aufgrund der zögerlichen Haltung der Republik Korea wurde das Abkommen jedoch nicht unterzeichnet.

    (4)

    2018 bekundete die Republik Korea erneut Interesse an der Unterzeichnung und dem Abschluss des Abkommens. Da seit dem Beschluss von 2009 eine Reihe neuer bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea paraphiert oder unterzeichnet wurde, musste das Abkommen aktualisiert werden. Daher ist ein neuer Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens erforderlich.

    (5)

    Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 22 Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

    (6)

    Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. April 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GRLIĆ RADMAN


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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