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Document 32020D0441
Decision (EU) 2020/441 of the European Central Bank of 24 March 2020 amending Decision (EU) 2016/948 of the European Central Bank on the implementation of the corporate sector purchase programme (ECB/2020/18)
Beschluss (EU) 2020/441 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2020/18)
Beschluss (EU) 2020/441 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2020/18)
ABl. L 91 vom 25.3.2020, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/5 |
BESCHLUSS (EU) 2020/441 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. März 2020
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors
(EZB/2020/18)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft, um die Ziele des ESZB zu erreichen. |
(2) |
Durch den Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (1) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (corporate sector purchase programme – CSPP) eingerichtet. Neben dem dritten Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ist das CSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme – APP) der EZB. Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Eurogebiet zu vereinfachen, die Kreditbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und die nachhaltige Annäherung der Teuerungsrate entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig an ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zu unterstützen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und finanziellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) beschloss der EZB-Rat am 18. März 2020, die Bandbreite notenbankfähiger Wertpapiere im Rahmen des CSPP auf Geldmarktpapiere von Nichtfinanzunternehmen auszuweiten, so dass alle Geldmarktpapiere mit ausreichender Bonität im Rahmen des CSPP zum Ankauf zugelassen sind. |
(4) |
Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
(5) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) erhält folgende Fassung:
„2. Hat ein marktfähiger Schuldtitel eine Ursprungslaufzeit von 365/366 Tagen oder weniger, muss der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die entsprechende Zentralbank des Eurosystems eine Mindestrestlaufzeit von 28 Tagen haben.
Hat ein marktfähiger Schuldtitel eine Ursprungslaufzeit von 367 Tagen oder mehr, muss der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die entsprechende Zentralbank des Eurosystems eine Mindestrestlaufzeit von 6 Monaten und eine Höchstrestlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen haben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. März 2020.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2015, S. 28).