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Document 32019R0876R(08)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019)

    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 62–78 (BG, DE, LV, PT, FI)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 61–77 (EN, NL)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 60–77 (ES, HU)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 61–76 (EL, FR, HR)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 70–85 (PL)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 65–84 (GA)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 61–79 (LT)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 63–78 (RO)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 62–76 (CS, SL)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 61–75 (MT)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 64–79 (SV)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 62–77 (DA, SK)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 64–85 (ET)
    ABl. L 65 vom 25.2.2021, p. 64–84 (IT)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/corrigendum/2021-02-25/oj

    25.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/62


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019 )

    1.

    Seite 16, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer xv, Artikel 4 Absatz 1 neue Nummer 135

    Anstatt:

    „(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;“

    muss es heißen:

    „(…) für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;“.

    2.

    Seite 18, Artikel 6, neuer Absatz 1a Unterabsatz 1

    Anstatt:

    „(1a)

    Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegte Anforderung auf Einzelbasis ein.“

    muss es heißen:

    „(1a)

    Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.“

    3.

    Seite 20, Artikel 11, neuer Absatz 3a Unterabsatz 1

    Anstatt:

    „(3a)

    Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

    muss es heißen:

    „(3a)

    Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.“

    4.

    Seite 21, neuer Artikel 12a Unterabsätze 2 und 3

    Anstatt:

    „Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

    Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

    muss es heißen:

    „Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.

    Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

    5.

    Seite 21, ersetzter Artikel 13 Absatz 2

    Anstatt:

    „(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

    muss es heißen:

    „(2)   Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.“

    6.

    Seite 22, ersetzter Artikel 16

    Anstatt:

    „Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

    muss es heißen:

    „Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Verschuldensquote gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“

    7.

    Seite 23, neuer Artikel 18 Absatz 7 Satz 1

    Anstatt:

    „(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

    muss es heißen:

    „(7)   Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist, oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an.“

    8.

    Seite 23, neuer Artikel 22

    Anstatt:

    „Artikel 22

    Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

    (1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten ihrer Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

    muss es heißen:

    „Artikel 22

    Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

    (1)   Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“

    9.

    Seite 34, neuer Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „LPi

    =

    Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

    β

    =

    prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

    Oi

    =

    Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

    Li

    =

    Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

    ri

    =

    die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“

    muss es heißen:

    „LPi

    =

    Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

    β

    =

    prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus:

    Image 1;

    Oi

    =

    Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

    Li

    =

    Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

    ri

    =

    die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und“.

    10.

    Seite 37, Artikel 1 Nummer 35

    Anstatt:

    „35.

    In Artikel 76 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    „(1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (…)

    (2)   Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

    (…)““

    muss es heißen:

    „35.

    In Artikel 76 erhalten die Überschrift und die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    „Artikel 76

    Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (…)

    (2)   Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:

    (…)“.“

    11.

    Seite 38, ersetzter Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4

    Anstatt:

    „Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

    muss es heißen:

    „Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.“

    12.

    Seite 42, ersetzter Artikel 82

    Anstatt:

    „Artikel 82

    Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

    Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (…)

    c)

    die betreffenden Instrumente sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“

    muss es heißen:

    „Artikel 82

    Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel

    Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (…)

    c)

    die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.“.

    13.

    Seite 43, neuer Artikel 92a Absatz 1, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(1)

    Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“

    muss es heißen:

    „(1)

    Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:“.

    14.

    Seite 44, neuer Artikel 92a Absatz 3

    Anstatt:

    „(3)

    Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

    muss es heißen:

    „(3)

    Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI-Einheit resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“

    15.

    Seite 68, neuer Artikel 279a Absatz 1 Buchstabe a, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „T

    =

    das Ablaufdatum der Option; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum gleich dem letzten dieser Daten; das Ablaufdatum wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“

    muss es heißen:

    „T

    =

    der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und“.

    16.

    Seite 70, neuer Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a, Formel

    Anstatt:

    Image 2

    dabei gilt:

    R

    =

    der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

    S

    =

    der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und

    E

    =

    der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird.“

    muss es heißen:

    Image 3

    dabei gilt:

    R

    =

    der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %;

    S

    =

    der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird;

    E

    =

    der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und

    ‚Ein Geschäftsjahr‘

    =

    ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention.“.

    17.

    Seite 73, neuer Artikel 280a Absatz 3, Formel

    Anstatt:

    Image 4

    muss es heißen:

    Image 5

    18.

    Seite 75, neuer Artikel 280c Absatz 3, Formel

    Anstatt:

    Image 6

    muss es heißen:

    Image 7“.

    19.

    Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 3, Formel

    Anstatt:

    Image 8

    muss es heißen:

    Image 9“.

    20.

    Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Formel

    Anstatt:

    Image 10

    muss es heißen:

    Image 11“.

    21.

    Seite 77, neuer Artikel 280d Absatz 4, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    AddOn(Einheitk)

    =

    der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;

    muss es heißen:

    „AddOn(Entityk)

    =

    der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;“.

    22.

    Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

    Anstatt:

    Image 12

    muss es heißen:

    Image 13“.

    23.

    Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 4, Formel

    Anstatt:

    Image 14

    muss es heißen:

    Image 15“.

    24.

    Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Formel

    Anstatt:

    Image 16

    muss es heißen:

    Image 17“.

    25.

    Seite 78, neuer Artikel 280e Absatz 5, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    Image 18

    =

    der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’;

    Image 19 = der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ’k’; wenn der Warenreferenztyp ’k’ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt Image 20; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt Image 21; und“

    muss es heißen:

    Image 22

    der Aufschlag für den Warenreferenztyp ‚k‘;

    Image 23

    =
    der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ‚k‘; wenn der Warenreferenztyp ‚k‘ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt

    Image 24

    ; für Geschäfte in Bezug auf Elektrizität gilt

    Image 25

    ; und“.

    26.

    Seite 89, neuer Artikel 325a Absatz 2 Buchstabe c

    Anstatt:

    „c)

    alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“

    muss es heißen:

    „c)

    alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;“.

    27.

    Seite 93, neuer Artikel 325f Absatz 8, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „Sb = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und SckWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von Image 26, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“

    muss es heißen:

    „Sb = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc = Σk WSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von Image 27, so berechnet das Institut die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko mittels einer alternativen Spezifizierung, (…)“.

    28.

    Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 4, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „Vi (.)

    =

    der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

    muss es heißen:

    „Vi (.)

    =

    die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

    29.

    Seite 100, neuer Artikel 325r Absatz 5, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „Vi (.)

    =

    der Marktwert des Instruments i als Funktion des Risikofaktors k; und“

    muss es heißen:

    „Vi (.)

    =

    die Bewertungsfunktion des Instruments i; und“.

    30.

    Seite 101, neuer Artikel 325s Absatz 1, Formel

    Anstatt:

    Image 28

    muss es heißen:

    Image 29“.

    31.

    Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 1

    Anstatt:

    „Vnotional

    =

    der Nominalbetrag des Instruments;

    P&Llong

    =

    ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

    Adjustmentlong

    =

    der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält im Adjustmentlong-Term ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

    muss es heißen:

    „Vnotional

    =

    der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt;

    P&Llong

    =

    ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

    Adjustmentlong

    =

    wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

    32.

    Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 2, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „Vnotional

    =

    der Nominalbetrag des Instruments, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

    (…)

    Adjustmentshort

    =

    der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält im Adjustmentshort-Term ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“

    muss es heißen:

    „Vnotional

    =

    der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

    (…)

    Adjustmentshort

    =

    wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

    33.

    Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 4

    Anstatt:

    „(4)

    Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

    a)

    Im Fall von Schuldtiteln entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert des Schuldtitels;

    b)

    im Fall von Derivaten, denen eine Schuldverschreibung zugrunde liegt, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag des Derivats.“

    muss es heißen:

    „(4)

    Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:

    a)

    Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;

    b)

    im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.“

    34.

    Seite 104, neuer Artikel 325w Absatz 5

    Anstatt:

    „(5)

    Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:

     

    JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

     

    JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

    dabei gilt:

    JTDlong

    =

    der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

    JTDshort

    =

    der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; und

    V

    =

    der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals oder im Falle von Derivaten mit zugrunde liegenden Eigenkapitaltiteln der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Eigenkapitaltitels des Derivats.“

    muss es heißen:

    „(5)

    Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:

     

    JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}

     

    JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

    dabei gilt:

    JTDlong

    =

    der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

    Vnotional

    =

    der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen;

    P&Llong

    =

    ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

    Adjustmentlong

    =

    der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen;

    JTDshort

    =

    der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

    P&Lshort

    =

    ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

    Adjustmentshort

    =

    der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.“.

    35.

    Seite 105, neuer Artikel 325w Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    Wie Institute die JTD-Beträge für verschiedene Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel berechnen müssen;“

    muss es heißen:

    „a)

    Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;“.

    36.

    Seite 109, neuer Artikel 325ad Absatz 4, Formel

    Anstatt:

    Image 30

    muss es heißen:

    Image 31“.

    37.

    Seite 121, Artikel 325ay, Absatz 1, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(1)

    Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter rkl wie folgt festgelegt:“

    muss es heißen:

    „(1)

    Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:“.

    38.

    Seite 124, neuer Artikel 325bb Absatz 1, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(1)

    Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen wie folgt:“

    muss es heißen:

    „(1)

    Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:“.

    39.

    Seite 125, neuer Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c, einleitender Teil

    Anstatt:

    „c)

    das Institut berechnet für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ’t’ nach folgender Formel:

     

    Image 32

    muss es heißen:

    „c)

    Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ‚t‘ nach folgender Formel:

     

    Image 33“.

    40.

    Seite 127, neuer Artikel 325bd Absatz 4, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(4)

    Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition wie folgt berechnet:“

    muss es heißen:

    „(4)

    Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:“.

    41.

    Seite 148, ersetzter Artikel 411 Nummer 4

    Anstatt:

    „4.

    ’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzinstituten, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“

    muss es heißen:

    „4.

    ’Einlagenvermittler’ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;“.

    42.

    Seite 158, neuer Artikel 428k Absatz 3, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(3)

    Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

    muss es heißen:

    „(3)

    Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

    43.

    Seite 159, neuer Artikel 428l, einleitender Teil

    Anstatt:

    „Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

    muss es heißen:

    „Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

    44.

    Seite 159, neuer Artikel 428l Buchstabe d

    Anstatt:

    „d)

    alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“

    muss es heißen:

    „d)

    alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.“.

    45.

    Seite 169, neuer Artikel 428al, Absatz 3, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(3)

    Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“

    muss es heißen:

    „(3)

    Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:“.

    46.

    Seite 169, neuer Artikel 428am, einleitender Teil

    Anstatt:

    „Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“

    muss es heißen:

    „Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:“.

    47.

    Seite 169, neuer Artikel 428am, Buchstabe b

    Anstatt:

    „b)

    Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“

    muss es heißen:

    „b)

    Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von“.

    48.

    Seite 175, ersetzter Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    Ein abgeleitetes Instrument, das gemäß Absatz 4 Buchstabe d als außerbilanzieller Posten angesehen wird, aber nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in dem genannten Buchstaben festgelegten Behandlung;“

    muss es heißen:

    „a)

    Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;“.

    49.

    Seite 176, neuer Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

    Anstatt:

    „d)

    wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen und Förderdarlehen darstellen;“

    muss es heißen:

    „d)

    wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;“.

    50.

    Seite 178, neuer Artikel 429a Absatz 2 Unterabsatz 3

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und (…)“.

    51.

    Seite 209, neuer Artikel 461a Absatz 1

    Anstatt:

    „Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ai, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und (…).“

    52.

    Seite 209, neuer Artikel 462

    Anstatt:

    „(…)

    (2)

    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

    (3)

    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (…)

    (6)

    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

    muss es heißen:

    „(…)

    (2)

    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

    (3)

    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (…)

    (6)

    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, (…).“

    53.

    Seite 210, ersetzter Artikel 494 Absatz 1, einleitender Teil

    Anstatt:

    „(1)

    Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“

    muss es heißen:

    „(1)

    Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:“.

    54.

    Seite 211, neuer Artikel 494a Absatz 2 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    die in Artikel 63 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“

    muss es heißen:

    „a)

    die in Artikel 63 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;“.

    55.

    Seite 211, neuer Artikel 494b Absatz 3

    Anstatt:

    „(3)

    Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

    muss es heißen:

    „(3)

    Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die (…) erfüllen.“

    56.

    Seite 213, ersetzter Artikel 500 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

    Anstatt:

    „c)

    der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des kumulierten Betrags sämtlicher beobachteter Ausfälle ab dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“

    muss es heißen:

    „c)

    der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.“.

    57.

    Seite 213, ersetzter Artikel 501 Absatz 1, Begriffsbestimmungen

    Anstatt:

    „E*

    =

    der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.“

    muss es heißen:

    „E* ist

    a)

    entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

    b)

    oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.“

    58.

    Seite 218, Artikel 510, neuer Absatz 8

    Anstatt:

    „(8)

    Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, (…).“

    muss es heißen:

    „(8)

    Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, (…).“

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