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Document 32019R0352

Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

ST/6371/2019/INIT

ABl. L 64 vom 5.3.2019, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/352/oj

5.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/352 DES RATES

vom 4. März 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

am 5. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person gestrichen und Anhang I durch Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„A.    Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

b)

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person wird aus der Liste gestrichen:

5.

Andrii Petrovych Kliuiev.

2.

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„B.    Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden ‚Strafprozessordnung‘) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese umfassen: das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen, sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 164 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176 der Strafprozessordnung).

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der aufgeführten Personen

1.   Viktor Fedorovych Yanukovych

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Eigentum und eine gerichtliche Entscheidung vom 1. November 2018 über die Erteilung der Genehmigung für die Festnahme des Verdächtigen, seine Vorladung vor Gericht und seine Überstellung an das Gericht sowie eine Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 8. Oktober 2018, mit der der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine besondere vor dem Hauptverfahren und in Abwesenheit erfolgende Ermittlung zurückgewiesen wird.

2.   Vitalli Yuriyovych Zakharchenko

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai und 23. November 2018, in denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Zakharchenko festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

3.   Viktor Pavlovych Pshonka

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März und 13. August 2018, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

6.   Viktor Ivanovych Ratushniak

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai und 23. November 2018, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Ratushniak festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

7.   Oleksandr Viktorovych Yanukovych

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 7. Februar 2018, mit der der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine besondere vor dem Hauptverfahren und in Abwesenheit erfolgenden Ermittlung zurückgewiesen wird, eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Eigentum und die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 27. Juni 2018 zur Aufhebung der Entschließung der Staatsanwaltschaft, mit der der Antrag der Verteidigung auf Abschluss der Untersuchung abgelehnt worden war.

9.   Artem Viktorovych Pshonka

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März und 13. August 2018, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

11.   Mykola Yanovych Azarov

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Azarov in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 8. September 2018, mit der die Erlaubnis für Sonderermittlungen in Abwesenheit erteilt wird, sowie die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 16. August 2018, mit der die Genehmigung erteilt wird, Herrn Azarov festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen, sowie eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen über die Beschlagnahme von Eigentum.

12.   Serhiy Vitalyovych Kurchenko

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Ein Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 7. März 2018, mit der die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird.

13.   Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Tabachnyk in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 8. Mai 2018, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Tabachnyk festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

15.   Serhiy Hennadiyovych Arbuzov

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Arbuzov in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen über die Beschlagnahme von Eigentum sowie über Aufhebungen der Beschlagnahme von Eigentum.

17.   Oleksandr Viktorovych Klymenko

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Klymenko in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Ein Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018, mit der die Erlaubnis für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird.

18.   Edward Stavytskyi

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Stavytskyi in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen über die Beschlagnahme von Eigentum, die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 22. November 2017, mit der die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird, die Anweisungen des Staatsanwalts vom 2. Januar 2018 an den Ermittler, den Verdächtigen und ihren Strafverteidigern den Abschluss der vor dem Hauptverfahren erfolgenden Untersuchungen mitzuteilen, sowie der Umstand, dass am 8. Mai 2018 die Anklage zur inhaltlichen Prüfung an das Bezirksgericht Sviatoshyn in Kiew verwiesen wurde. Aus den Informationen geht ferner hervor, dass keine frühere rechtskräftige Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine strafrechtlichen Ermittlungen einzuleiten, vorlag, und dass mit dem einschlägigen Strafverfahren deshalb nicht gegen den Grundsatz ”ne bis in idem” verstoßen wurde.“


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