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Document 32018R1115

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

    ST/11217/2018/INIT

    ABl. L 204 vom 13.8.2018, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1115/oj

    13.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1115 DES RATES

    vom 10. August 2018

    zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 7. Mai 2015 die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 13. Juli 2018 die Resolution 2428 (2018) angenommen, mit der insbesondere zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Diese Personen sollten daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen werden. Da diese zwei Personen bereits in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 benannt wurden, sollten sie aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 gestrichen werden, damit sie in Anhang I benannt werden.

    (3)

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/735 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. August 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BLÜMEL


    (1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.


    ANHANG I

    Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen:

    „7.   Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)

    Titel: Generalleutnant

    Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee

    Geburtsdatum: 1. Januar 1960

    Geburtsort: Yei, Südsudan

    Staatsangehörigkeit: Südsudan

    Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

    Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen ‚Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen‘; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan […] bezwecken oder bewirken‘ und als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘ und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der ‚Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan‘.

    Laut dem Bericht der Sachverständigengruppe für Südsudan vom Januar 2016 (S/2016/70) gehörte Riak einer Gruppe ranghoher Sicherheitsbeamter an, die ab Januar 2015 eine Offensive gegen die SPLM-IO im Bundesstaat Unity planten und anschließend die Durchführung dieser Offensive ab Ende April 2015 beaufsichtigten. Anfang 2015 begann die Regierung Südsudans, Jugendliche der Bul Nuer zu bewaffnen, um ihre Teilnahme an der Offensive zu fördern. Die meisten Jugendlichen der Bul Nuer hatten bereits Zugang zu AK-Sturmgewehren, doch für die Fortführung ihrer Einsätze war Munition entscheidend. Die Sachverständigengruppe berichtete, dass Beweise, einschließlich Aussagen militärischer Quellen, vorlägen, wonach Gruppen von Jugendlichen vom Hauptquartier der SPLA speziell für die Offensive mit Munition beliefert worden seien. Riak war zu dieser Zeit der Stellvertretende Stabschef der SPLA für Logistik. Die Offensive führte zur systematischen Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung, zur wahllosen Tötung und Folterung von Zivilpersonen, zum weit verbreiteten Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, zur Entführung und Einziehung von Kindern als Soldaten und zur Vertreibung großer Bevölkerungsteile. Nach der weitgehenden Zerstörung des südlichen und des zentralen Teils des Bundesstaates veröffentlichten zahlreiche Medien und humanitäre Organisationen sowie die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) Berichte über das Ausmaß der begangenen Rechtsverletzungen.

    8.   Paul MALONG AWAN (alias: a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong)

    Titel: General

    Funktion: a) Ehemaliger Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaats Northern Bahr el-Ghazal

    Geburtsdatum: a) 1962, b) 4. Dezember 1960, c) 12. April 1960

    Geburtsort: Malualkon, Südsudan

    Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda

    Reisepass-Nr.: a) Südsudan: Nr. S00004370, b) Südsudan: Nr. D00001369, c) Sudan: Nr. 003606, d) Sudan: Nr. 00606, e) Sudan: Nr. B002606

    Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

    Sonstige Angaben: Als Generalstabschef der SPLA weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Berichten zufolge leitete er Versuche, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Er befahl Einheiten der SPLA, den Transport humanitärer Hilfsgüter zu verhindern. Unter der Führung Malongs griff die SPLA Zivilpersonen, Schulen und Krankenhäuser an und vertrieb Zivilpersonen, ließ sie verschwinden, nahm willkürliche Inhaftierungen von Zivilpersonen vor und folterte und vergewaltigte. Malong mobilisierte die Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor, die Kindersoldaten einsetzt. Unter seiner Führung schränkte die SPLA den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen zu Orten ein, an denen sie Rechtsverletzungen untersuchen und dokumentieren wollten.

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Paul Malong Awan wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚Handlungen oder Politiken, die die Übergangsabkommen gefährden oder den politischen Prozess in Südsudan untergraben‘; ‚gezielte[r] Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘; der ‚Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen‘; des ‚Einsatz[es] oder [der] Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan‘; ‚der Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘ und als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

    Malong diente vom 23. April 2014 bis Mai 2017 als Generalstabschef der SPLA. In seiner früheren Stellung als Generalstabschef weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Anfang August 2016 leitete Malong Berichten zufolge Versuche, den südsudanesischen Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich wissentlich über die Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Panzern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli 2016 auf den Wohnsitz Machars und die Basis ‚Dschebel‘ der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Opposition (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Versuche, Machar abzufangen. Anfang August 2016 wollte Malong, dass die SPLA den mutmaßlichen Aufenthaltsort Machars sofort angriff, und er informierte die Befehlshaber der SPLA, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. Darüber hinaus deuten Informationen darauf hin, dass Malong Anfang 2016 Einheiten der SPLA befahl, den Transport humanitärer Hilfsgüter über den Nil zu verhindern, wo Zehntausende Zivilpersonen Hunger litten, und behauptete, die Nahrungsmittelhilfe würde nicht an Zivilpersonen, sondern an Milizen geleitet. Aufgrund der Befehle Malongs konnten Nahrungsmittellieferungen mindestens zwei Wochen lang den Nil nicht überqueren.

    Während seiner gesamten Amtszeit als Generalstabschef der SPLA war Malong für die Begehung schwerer Rechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Vertreibungen, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Vergewaltigung, durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte verantwortlich. Unter der Führung Malongs startete die SPLA gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und tötete vorsätzlich unbewaffnete und fliehende Zivilpersonen. Allein im Gebiet Yei dokumentierten die Vereinten Nationen zwischen Juli 2016 und Januar 2017 114 Tötungen von Zivilpersonen durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte. Die SPLA griff vorsätzlich Schulen und Krankenhäuser an. Im April 2017 befahl Malong der SPLA angeblich, alle Menschen, einschließlich Zivilpersonen, aus dem Umkreis von Wau zu entfernen. Berichten zufolge hielt Malong die Truppen der SPLA nicht dazu an, Zivilpersonen nicht zu töten, und Personen, die verdächtigt wurden, Rebellen zu verstecken, wurden als legitime Ziele angesehen.

    Einem Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für Südsudan vom 15. Oktober 2014 zufolge war Malong für die Massenmobilisierung der Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor verantwortlich, die, wie vom Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen dokumentiert, Kindersoldaten einsetzt.

    Unter Malongs Führung der SPLA schränkten die Regierungskräfte regelmäßig den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen ein, wenn diese Rechtsverletzungen zu untersuchen und zu dokumentieren suchten. So versuchte beispielsweise am 5. April 2017 eine gemeinsame Patrouille der Vereinten Nationen und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen, Zugang nach Pajok zu erlangen, wurde jedoch von Soldaten der SPLA abgewiesen.“


    ANHANG II

    Die Einträge zu folgenden Personen werden aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 gestrichen:

    1.

    Paul Malong;

    3.

    Malek Reuben Riak.


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