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Document 32018D0142
Commission Implementing Decision (EU) 2018/142 of 15 January 2018 amending Implementing Decision 2014/762/EU laying down rules for the implementation of Decision No 1313/2013/EU of the European Parliament and of the Council on a Union Civil Protection Mechanism (notified under document C(2018) 71) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/142 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 71) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/142 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 71) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/0071
ABl. L 25 vom 30.1.2018, p. 40–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/142 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 71)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/762/EU (2) wurden die Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie die Registrierungs- und Zertifizierungsverfahren der Europäischen Notfallabwehrkapazität (EERC) als auch die allgemeinen Vorschriften für Katastrophenschutzmodule festgelegt. |
(2) |
Der akute Mangel an medizinischen Notfall- und anderen gesundheitsbezogenen Einsatzteams während der Ebola-Krise führte zur Entwicklung des Konzepts eines Europäischen Medizinischen Korps, das als Teil der Europäischen Notfallabwehrkapazität beim Ausbruch von Seuchen und in Notfällen mit Folgen für die menschliche Gesundheit eingesetzt werden kann. Ziel ist die Stärkung der Fähigkeit der Union als Ganzes zur Reaktion auf Seuchenausbrüche und Notfälle mit Folgen für die menschliche Gesundheit, die die Bewältigungskapazitäten der betroffenen Länder — innerhalb und außerhalb der Union — übersteigen. |
(3) |
Die Anforderungen für Katastrophenschutzmodule müssen den anerkannten internationalen Prozessen wie etwa der Initiative der Weltgesundheitsorganisation zur Klassifizierung von medizinischen Notfallteams und den Leitlinien der Internationalen Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste (INSARAG) Rechnung tragen. |
(4) |
Mit Durchführungsbeschluss 2014/762/EU wurde die Kommission damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Eignung der Kapazitätsziele, der Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie der Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für Ressourcen im Rahmen der EERC mindestens einmal alle zwei Jahre zu bewerten und erforderlichenfalls eine Überarbeitung vorzunehmen. Das Zertifizierungsverfahren für Ressourcen sollte angepasst werden, um den in der ersten Phase gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/762/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/762/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
|
2. |
Artikel 16 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Zertifizierung eines Moduls, eines Teams für technische Hilfe und Unterstützung, einer anderen Bewältigungskapazität oder eines Experten sollte spätestens nach fünf Jahren überprüft werden, wenn die Ressource zur erneuten Registrierung im Rahmen der EERC angemeldet wird.“ |
3. |
Anhang II wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
4. |
Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
5. |
Anhang V wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Januar 2018
Für die Kommission
Christos STYLIANIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1.).
ANHANG I
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Der folgende Abschnitt 18 wird angefügt: „18. Medizinische Notfallteams (EMT) — Typ 1 (fester Standort): ambulante Notfallversorgung
|
(2) |
Der folgende Abschnitt 19 wird angefügt: „19. Medizinische Notfallteams (EMT) — Typ 1 (mobil): ambulante Notfallversorgung
|
(3) |
Der folgende Abschnitt 20 wird angefügt: „20. Medizinische Notfallteams (EMT) — Typ 2: stationäre chirurgische Notfallversorgung
|
(4) |
Der folgende Abschnitt 21 wird angefügt: „21. Medizinische Notfallteams (EMT) — Typ 3: stationäre Versorgung überwiesener Patienten
|
ANHANG II
Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird wie folgt geändert:
ANHANG III
KAPAZITÄTSZIELE DER EERC
Module
Modul |
Zahl der gleichzeitig einsetzbaren Module (1) |
HCP (Hochleistungspumpen) |
6 |
MUSAR (Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen) |
6 |
WP (Wasseraufbereitung) |
2 |
FFFP (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen) |
2 |
AMP (Vorgeschobener Behandlungsplatz) |
2 (2) |
ETC (Not- und Behelfsunterkunft) |
2 |
HUSAR (Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen) |
2 |
CBRNDET (Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme) |
2 |
GFFF (Waldbrandbekämpfung am Boden) |
2 |
GFFF-V (Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen) |
2 |
CBRNUSAR (Suche und Rettung in Städten bei CBRN-Gefahren) |
1 |
AMP-S (Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP) |
1 (2) |
FC (Bekämpfung von Überschwemmungen) |
2 |
FRB (Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen) |
2 |
MEVAC (medizinische Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport) |
1 |
FHOS (Feldlazarett) |
1 (2) |
FFFH (Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern) |
2 |
EMT Typ 1, fest (medizinisches Notfallteam Typ 1: ambulante Notfallversorgung — fest) |
5 |
EMT Typ 1, mobil (medizinisches Notfallteam Typ 1: ambulante Notfallversorgung — mobil) |
2 |
EMT Typ 2, (medizinisches Notfallteam Typ 2: stationäre chirurgische Notfallversorgung |
3 |
EMT Typ 3, (medizinisches Notfallteam Typ 3: stationäre Versorgung überwiesener Patienten |
1 |
Teams für technische Hilfe und Unterstützung
Team für technische Hilfe und Unterstützung |
Zahl der gleichzeitig einsatzbereiten TAST (1) |
TAST (Team für technische Hilfe und Unterstützung) |
2 |
Andere Bewältigungskapazitäten
Andere Bewältigungskapazität |
Zahl der gleichzeitig einsatzbereiten anderen Bewältigungskapazitäten (1) |
Teams für Suche und Rettung im Gebirge |
2 |
Teams für Suche und Rettung im Wasser |
2 |
Teams für Suche und Rettung in Höhlen |
2 |
Teams mit Spezialausrüstung für Suche und Rettung, etwa Suchroboter |
2 |
Teams mit unbemannten Luftfahrzeugen |
2 |
Teams für den Einsatz bei Zwischenfällen auf See |
2 |
Bauingenieurteams für Schadens- und Sicherheitsbewertung, Beurteilung von Gebäuden im Hinblick auf Abriss/Instandsetzung, Bewertung der Infrastruktur, kurzfristige Abstützung |
2 |
Unterstützung bei Evakuierung, einschließlich Teams für Informationsmanagement und Logistik |
2 |
Feuerbekämpfung: Beratungs-/Bewertungsteams |
2 |
CBRN-Dekontaminationsteams |
2 |
Mobile Laboratorien für Umweltkatastrophen |
2 |
Kommunikationsteams oder -plattformen zur raschen Wiederherstellung der Kommunikationsnetze in entlegenen Gebieten |
2 |
MEDEVAC-Luftrettungsflugzeuge und MEDEVAC-Hubschrauber, jeweils für Einsätze in Europa oder weltweit |
2 |
Zusätzliche Unterbringungskapazität: Einheiten für 250 Personen (50 Zelte), einschließlich einer autarken Einheit für Betreuungspersonal |
100 |
Zusätzliche Unterkunftssätze: Einheiten für 2 500 Personen (500 Planen); Werkzeugsätze ggf. lokal zu beschaffen |
6 |
Wasserpumpen mit einer Mindestleistung von 800 l/min |
100 |
Kraftstromerzeuger (5-150 kW) Kraftstromerzeuger (> 150 kW) |
100 10 |
Kapazitäten bei Meeresverschmutzung |
nach Bedarf |
Medizinische Notfallteams für die fachärztliche Versorgung |
8 |
Mobile Laboratorien für Biosicherheit |
4 |
Stehende technische Kapazität |
1 |
Andere für die Bekämpfung identifizierter Risiken erforderliche Bewältigungskapazitäten |
nach Bedarf |
(1) |
Um die Verfügbarkeit sicherzustellen, ist die Option vorzusehen, in der EERC eine höhere Zahl von Kapazitäten (etwa im Fall einer Rotation) zu registrieren. Ebenso kann, wenn die Mitgliedstaaten mehr Kapazitäten bereitstellen, eine höhere Zahl in der EERC registriert werden. |
(2) |
Bei diesem Typ von Modul ist es nicht möglich, eine höhere Zahl von Kapazitäten im Rahmen der EERC zu registrieren. Bei diesem Modul-Typ endet die Frist für das Kapazitätsziel spätestens am 31. Dezember 2019. |
ANHANG III
Anhang V des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung: „ZERTIFIZIERUNGS- UND REGISTRIERUNGSVERFAHREN FÜR DIE EERC“ |
(2) |
Die Tabelle am Ende der Tabelle erhält folgende Fassung: „ZERTIFIZIERUNGVERFAHREN
|