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Document 32017R0788

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/788 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

    C/2017/2918

    ABl. L 119 vom 9.5.2017, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/788/oj

    9.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/788 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission (2) ist geregelt, welche Daten die Mitgliedstaaten erfassen und an die Kommission übermitteln müssen, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geförderten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.

    (2)

    Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 müssen diese Daten jeweils zum Zeitpunkt der Genehmigung und des Abschlusses eines Vorhabens aktualisiert werden. Im Unterschied dazu müssen die Mitgliedstaaten den in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgeschriebenen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms jährlich übermitteln, wobei die Daten den aktuellen Stand vom Ende des Vorjahres aufweisen müssen. Darüber hinaus sind bei den beiden Berichten auch unterschiedliche Dateninhalte erforderlich, wodurch für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Berichte ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

    (3)

    Um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Berichten zu sorgen und so die Erfüllung der Berichtspflichten zu vereinfachen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 vorgeschriebenen Daten ebenfalls jährlich aktualisiert werden und sich auf dieselben Vorhaben und Daten beziehen, die für den Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich sind.

    (4)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 ist geregelt, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission (4) enthält die Vorschriften für die Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben. Um klarzustellen, dass sich diese Verordnungen auf dieselben Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beziehen, sollte eine klare Verbindung zwischen den beiden Verordnungen und den darin enthaltenen Berichtspflichten hergestellt werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Liste der Daten wird unter Verwendung der Muster in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission (*1) für jedes Vorhaben erfasst und jährlich bis zum 31. März an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.

    (*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11).“"

    2.

    Artikel 3 wird gestrichen.

    3.

    Die Tabelle in Anhang I Teil A wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    4.

    Die Tabelle in Anhang I Teil B wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    5.

    Die Tabelle in Anhang I Teil C wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

    6.

    Die Tabelle in Anhang I Teil D wird durch die Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 39).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11).


    ANHANG I

    „TEIL A

    Administrative Angaben

    Feld

    Feldinhalt

    Beschreibung

    Datenbedarf und Synergien

    1

    CCI-Nr.

    CCI-Nr. des operationellen Programms

    Datenfeld 19 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1)

    2

    Eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens (ID)

    Für alle aus dem Fonds unterstützten Vorhaben obligatorisch

    Datenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    3

    Name des Vorhabens

    Falls vorhanden und Feld 2 eine Zahl ist

    Datenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    4

    Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR (2))

    Falls zutreffend

    EMFF-spezifisch

    5

    NUTS-Code (3)

    Angabe der geeignetsten NUTS-Ebene (standardmäßig = Ebene III)

    EMFF-spezifisch

    6

    Begünstigter

    Name des Begünstigten (ausschließlich juristische und natürliche Personen gemäß nationalem Recht)

    Datenfeld 1 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    7

    Geschlecht des Begünstigten

    Falls zutreffend (mögliche Angaben: 1: männlich, 2: weiblich, 3: Sonstiges)

    EMFF-spezifisch

    8

    Unternehmensgröße

    Falls zutreffend (4) (mögliche Angaben: 1: Kleinstunternehmen, 2: klein, 3: mittel, 4: groß)

    EMFF-spezifisch

    9

    Stand des Vorhabens

    einstellig

    Code 0= für das Vorhaben liegt eine Bewilligungsentscheidung vor, aber der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde noch keine Ausgaben geltend gemacht

    Code 1= Vorhaben nach teilweiser Durchführung unterbrochen (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

    Code 2= Vorhaben nach teilweiser Durchführung aufgegeben (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

    Code 3= Vorhaben abgeschlossen (alle Ausgaben wurden an den Begünstigten gezahlt)

    Code 4= Vorhaben in der Durchführung (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

    Code 5= Vorhaben vollständig durchgeführt (aber es wurden nicht unbedingt alle Ausgaben an den Begünstigten gezahlt)

    EMFF-spezifisch


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

    (2)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (4)  Für KMU gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“


    ANHANG II

    „TEIL B

    Ausgabenprognose (in der Währung des Vorhabens)

    Feld

    Feldinhalt

    Beschreibung

    Datenbedarf und Synergien

    10

    Förderfähige Gesamtkosten

    Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

    Datenfeld 41 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    11

    Förderfähige öffentliche Gesamtkosten

    Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht

    Datenfeld 42 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    12

    EMFF-Unterstützung

    Betrag der EMFF-Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

    EMFF-spezifisch

    13

    Datum der Genehmigung

    Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

    Datenfeld 12 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014“


    ANHANG III

    „TEIL C

    Finanzielle Umsetzung des Vorhabens (in EUR)

    Feld

    Feldinhalt

    Beschreibung

    Datenbedarf und Synergien

    14

    Förderfähige Gesamtausgaben

    Vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben

    Datenfeld 46 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    15

    Förderfähige öffentliche Gesamtausgaben

    Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen

    Datenfeld 47 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

    16

    Im Rahmen des EMFF förderfähige Ausgaben

    EMFF-Ausgaben, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen

    EMFF-spezifisch

    17

    Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten

     

    Datenfeld 45 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 (nur Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten)“


    ANHANG IV

    „TEIL D

    Daten zur Vorhabendurchführung

    Feld

    Feldinhalt

    Bemerkung

    Datenbedarf und Synergien

    18

    Betroffene Maßnahme

    Maßnahmencode (siehe Anhang II)

    EMFF-spezifisch

    19

    Outputindikator

    Numerischer Wert

    EMFF-spezifisch

    20

    Daten zur Vorhabendurchführung

    Siehe Anhang II

    EMFF-spezifisch

    21

    Wert der Durchführungsdaten

    Numerischer Wert

    EMFF-spezifisch

    (ist nur zweimal zu aktualisieren, und zwar jeweils wenn in Feld 9 Code 0 und Code 5 eingetragen wird)“


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