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Document 32017D0412
Council Decision (CFSP) 2017/412 of 7 March 2017 amending Decision 2013/798/CFSP concerning restrictive measures against the Central African Republic
Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
ABl. L 63 vom 9.3.2017, pp. 102–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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9.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/102 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/412 DES RATES
vom 7. März 2017
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP des Rates (1) angenommen. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. Januar 2017 die Resolution 2339 (2017) angenommen. |
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(3) |
In der Resolution 2339 (2017) sind bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen vorgesehen, gegen die Sanktionen verhängt werden. |
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(4) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Artikel 1 gilt nicht für
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2. |
Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die von dem Ausschuss) benannt werden als Personen die
und die im Anhang aufgeführt sind.“ |
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3. |
Artikel 2b Absatz 1 wird wie folgt geändert
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).