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Document 32016R1199R(08)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016)

    C/2023/695

    ABl. L 30 vom 2.2.2023, p. 36–36 (BG, ES, CS, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 30 vom 2.2.2023, p. 37–37 (DA)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1199/corrigendum/2023-02-02/oj

    2.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 30/36


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 23. Juli 2016 )

    Seite 27, Anhang Nummer 4 Buchstabe c, Anfügung von Teilabschnitt K in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

    Anstatt:

    „SPA.HOFO.145 Flugdatenüberwachungssystem (FDM-System)

    a)

    Wenn CAT-Flüge mit einem Hubschrauber durchgeführt werden, der über einen Flugdatenschreiber verfügt, muss der Betreiber bis zum 1. Januar 2019 im Rahmen seines integrierten Managementsystems ein Flugdatenüberwachungssystem einführen und aufrechterhalten.

    b)

    Das Flugdatenanalyseprogramm darf nicht mit Sanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhalten.“

    muss es heißen:

    „SPA.HOFO.145 Flugdatenüberwachungsprogramm (FDM-Programm)

    a)

    Wenn CAT-Flüge mit einem Hubschrauber durchgeführt werden, der über einen Flugdatenschreiber verfügt, muss der Betreiber bis zum 1. Januar 2019 im Rahmen seines integrierten Managementsystems ein Flugdatenüberwachungsprogramm einführen und aufrechterhalten.

    b)

    Das Flugdatenüberwachungsprogramm darf nicht mit Sanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhalten.“


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