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Document 32016R1139

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

ABl. L 191 vom 15.7.2016, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/07/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1139/oj

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2016

zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (3), bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, im Folgenden „MSY“) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(2)

Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Daher müssen die Befischungsraten von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Bestände so bewirtschaftet werden, dass sie wieder ein Niveau erreichen bzw. auf diesem verbleiben, das über dem Niveau liegt, auf dem der MSY erzielt werden kann.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beizutragen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(5)

Aus wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geht hervor, dass einige Dorsch-, Sprotten- und Heringsbestände über dem Niveau befischt werden, durch das der MSY gesichert wird.

(6)

Während es für die Dorschbestände seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (6) im Jahr 2007 einen Bewirtschaftungsplan gibt, unterliegen die Herings- und Sprottenbestände bislang noch keinem solchen Plan. Da es starke biologische Wechselwirkungen zwischen den Dorschbeständen und den pelagischen Beständen gibt, kann die Größe des Dorschbestands die Größe der Herings- und Sprottenbestände beeinflussen und umgekehrt. Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten und Interessenträger für die Erarbeitung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die wichtigsten Bestände in der Ostsee ausgesprochen.

(7)

Der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) sollte im Einklang mit den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkten für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.

(8)

Es sollte ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings- und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, in der Ostsee, aufgestellt werden.

(9)

Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen und insbesondere bei den betroffenen Beständen den MSY zu erreichen und beizubehalten.

(10)

Da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, eingeführt wird, sollte der Plan zudem zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Dorsch, Hering, Sprotte und Scholle beitragen.

(11)

Im Einklang mit dem ökosystembasierten Ansatz und zusätzlich zu dem fischereibezogenen Deskriptor der Richtlinie 2008/56/EG sind die Deskriptoren 1, 4 und 6 für die Bestandsbewirtschaftung relevant.

(12)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.

(13)

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Bereichsspannen wurden unter Zugrundelegung einer Reihe von Überlegungen vom ICES berechnet. Die Bereichsspannen sollen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der sogenannten Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Laicherbiomasse unter dem Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (MSY Btrigger) liegt, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands im TAC-Jahr dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

(14)

Für Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für Bereichsspannen von FMSY bei normaler Verwendung sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich (oberhalb MSY Btrigger) erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten an der Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen, oder wenn es erforderlich ist, um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken. Im Hinblick auf die Anwendung der Obergrenze wird auf die Ziele verwiesen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 formuliert sind, nämlich dass der Grad der Befischung, der den MSY ermöglicht, in jedem Fall spätestens 2020 zu erreichen ist.

(15)

Für Bestände, für die sie vorliegen, und für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die als MSY Btrigger und Blim ausgedrückt werden, festgelegt werden. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese kritischen Werte für die Biomasse des Laicherbestands sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

(16)

Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung angegeben wird, dass ein Bestand gefährdet ist. Diese Maßnahmen sollten durch alle weiteren angemessenen Maßnahmen ergänzt werden.

(17)

Für Bestände, für die keine Referenzpunkte vorliegen, sollte der Vorsorgeansatz gelten.

(18)

Bei der Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung durch die Kommission ist es von Bedeutung, dass der Rat und das Europäische Parlament sich darum bemühen, dessen rasche Verabschiedung sicherzustellen.

(19)

Bei Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.

(20)

Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

(21)

Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen oder zur Verbesserung der Selektivität.

(22)

Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(23)

Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen betroffener Mitgliedstaaten sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.

(24)

Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8) ergänzen.

(25)

Da es sich bei der Ostsee um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der begrenzten Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für Anmeldungen im Zusammenhang mit solchen Fangreisen ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord mitführen.

(26)

Ebenso sollte die Verwendung von Fischereilogbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden.

(27)

Es ist außerdem im Hinblick auf Fischereifahrzeuge, die ihre Fänge unsortiert anlanden, angemessen, die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen anzupassen.

(28)

Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Dorsch, Hering und Sprotte festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine effektive Kontrolle der Anlandungen der Bestände gewährleistet wird, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

(29)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Plans erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf die vom ICES vorgenommene Benchmarkingbewertung der betroffenen Bestände stützen.

(30)

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele des Plans zu erreichen, als für eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Betracht kommend gelten können.

(31)

In Anbetracht der mit der vorliegenden Verordnung verabschiedeten Maßnahmen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (10) geändert werden. Es ist notwendig, die räumlichen Fangbeschränkungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegt wurden, zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen beizubehalten. Außerdem muss in Bezug auf technische Maßnahmen die Beziehung zwischen dem Plan und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 klargestellt werden, und für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen müssen angemessene Verfahren festgelegt werden. Zudem sollten die spezifischen Bestimmungen über Fanggeräte, die von auf Dorsch fischenden Fischereifahrzeugen an Bord mitgeführt werden, gestrichen werden.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sollte aufgehoben werden.

(33)

Die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission (11) wird durch die Annahme des Plans nicht beeinträchtigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für folgende Bestände (im Folgenden „betroffene Bestände“) in den Unionsgewässern der Ostsee und für die Fischereien, die die betroffenen Bestände befischen, aufgestellt:

a)

Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 22-24 (Dorsch in der westlichen Ostsee);

b)

Dorsch (Gadus morhua) in den ICES-Gebieten 25-32 (Dorsch in der östlichen Ostsee);

c)

Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32 (Hering in der mittleren Ostsee);

d)

Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 28.1 (Hering im Rigaischen Meerbusen);

e)

Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 30 (Hering in der Bottnischen See);

f)

Hering (Clupea harengus) im ICES-Gebiet 31 (Hering in der Bottenwiek);

g)

Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 22-24 (Hering in der westlichen Ostsee);

h)

Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Gebieten 22-32 (Sprotte in der Ostsee).

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Beifänge von Scholle (Pleuronectes platessa), Flunder (Platichthys flesus), Steinbutt (Scophthalmus maximus) und Glattbutt (Scophthalmus rhombus) in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „pelagische Bestände“: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

2.   „Spanne von FMSY: eine Spanne, bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betroffenen Bestände wesentlich zu beeinträchtigen;

3.   „MSY Flower“ und „MSY Fupper: der niedrigste bzw. der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;

4.   „MSY Btrigger: der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

5.   „betroffene Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

KAPITEL II

ZIELE UND ZIELWERTE

Artikel 3

Ziele

(1)   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(2)   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.

(3)   Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist.

Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,

a)

sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind; und

b)

zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I jener Richtlinie im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.

(4)   Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen, die vorliegen, ergriffen.

Artikel 4

Zielwerte

(1)   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die betroffenen Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Spannen liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

(2)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten anhand der Ziele und Zielwerte des Plans festgelegt und entsprechenden Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betroffene Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,

a)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,

b)

wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder

c)

um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

Die Anwendung dieses Absatzes ist durch einen Verweis auf eine oder mehrere der Bedingungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c zu erläutern.

(5)   Dort, wo laut wissenschaftlichen Empfehlungen der Grad der Befischung, der den MSY ermöglicht, spätestens 2020 für den betroffenen Bestand erreicht wird, können die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand in der Folge gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

(6)   Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang I festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Spannen vorlegen.

(7)   Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, der insbesondere in Anhang II Spalte B festgelegt ist, weniger als 5 % beträgt.

KAPITEL III

REFERENZPUNKTE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG

Artikel 5

Sicherheitsmechanismen

(1)   Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betroffenen Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte A dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte B der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird.

(3)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestandes liegt, so werden zusätzliche Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können derartige Maßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können umfassen:

a)

Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

b)

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

c)

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(5)   Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Absatz 1 liegt.

(6)   Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang II festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Referenzpunkte für die Bestandserhaltung vorlegen.

KAPITEL IV

BESONDERE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG VON SCHOLLE, FLUNDER, STEINBUTT UND GLATTBUTT

Artikel 6

Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden

(1)   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die bei der Befischung der betroffenen Bestände als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

a)

Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

b)

Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

c)

Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

d)

Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;

e)

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren;

f)

sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG

Artikel 7

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Maßnahmen zu erlassen:

a)

Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern;

b)

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind, und erfüllen die Bedingungen der genannten Bestimmung;

c)

spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung; und

d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 8

Technische Maßnahmen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen:

a)

Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

b)

Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

c)

Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem, und

d)

Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, zum Schutz von juvenilen Meerestieren.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

KAPITEL VII

REGIONALISIERUNG

Artikel 9

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Für die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die betroffenen Mitgliedstaaten erstmalig nicht später als 21. Juli 2017 und danach jeweils 12 Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 15 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies von den betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

(3)   Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6, 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.

KAPITEL VIII

KONTROLLE UND DURCHSETZUNG

Artikel 10

Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 11

Anmeldungen

(1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die dort festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

Artikel 12

Logbücher

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die gezielten Fischfang auf Dorsch betreiben, ein Fischereilogbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung.

Artikel 13

Erlaubte Toleranzspanne im Logbuch

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) für Fänge, die unsortiert angelandet werden, 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.

Artikel 14

Bezeichnete Häfen

Für Arten, für die der Plan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

a)

750 Kilogramm Dorsch,

b)

5 Tonnen pelagische Arten.

KAPITEL IX

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 15

Bewertung des Plans

Bis zum 21. Juli 2019 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3. Die Kommission kann zu einem früheren Zeitpunkt Bericht erstatten, wenn dies von allen betroffenen Mitgliedstaaten oder von der Kommission selbst für erforderlich erachtet wird.

KAPITEL X

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstiuttionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Artikel 18

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Räumliche Fangbeschränkung

(1)   In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

a)

Gebiet 1:

55° 45′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 30′ O

55° 00′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 16° 00′ O

55° 15′ N, 15° 30′ O

55° 45′ N, 15° 30′ O

b)

Gebiet 2:

55° 00′ N, 19° 14′ O

54° 48′ N, 19° 20′ O

54° 45′ N, 19° 19′ O

54° 45′ N, 18° 55′ O

55° 00′ N, 19° 14′ O

c)

Gebiet 3:

56° 13′ N, 18° 27′ O

56° 13′ N, 19° 31′ O

55° 59′ N, 19° 13′ O

56° 03′ N, 19° 06′ O

56° 00′ N, 18° 51′ O

55° 47′ N, 18° 57′ O

55° 30′ N, 18° 34′ O

56° 13′ N, 18° 27′ O.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord mitgeführt werden.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28aa

Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer technische Maßnahmen festzulegen. Solche technischen Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, festgelegt und können gegebenenfalls von den folgenden Bestimmungen abweichen:

a)

Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwiesen wird;

b)

Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 6 sowie Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c)

Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung;

d)

die Liste(n) der Koordinaten der Gebiete und der Zeiten, in bzw. zu denen gemäß den Artikeln 16 und 16a der vorliegenden Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Fangtätigkeiten gelten;

e)

Arten, auf die Artikel 18a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, sowie die geografischen Gebiete und Zeiträume für die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände gemäß dem genannten Absatz, und die technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(*)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).“"

(4)

In Artikel 28b Absätze 2, 3 und 5 werden die Worte „den Artikeln 14a und 28a“ durch die Worte „den Artikeln 14a, 28a und 28aa“ ersetzt.

Artikel 19

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 120.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlich) und Beschluss des Rates vom 1. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).


ANHANG I

ZIELWERT FÜR DIE FISCHEREILICHE STERBLICHKEIT

(gemäß Artikel 4)

Bestand

Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind

 

Spalte A

(Teil der Spanne von FMSY, auf den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird)

Spalte B

(Teil der Spanne von FMSY, auf den in Artikel 4 Absatz 4 Bezug genommen wird)

Dorsch in der westlichen Ostsee

0,15-0,26

0,26-0,45

Dorsch in der östlichen Ostsee

nicht festgelegt

nicht festgelegt

Hering in der mittleren Ostsee

0,16-0,22

0,22-0,28

Hering im Rigaischen Meerbusen

0,24-0,32

0,32-0,38

Hering in der Bottnischen See

0,11-0,15

0,15-0,18

Hering in der Bottenwiek

nicht festgelegt

nicht festgelegt

Hering in der westlichen Ostsee

0,23-0,32

0,32-0,41

Sprotte in der Ostsee

0,19-0,26

0,26-0,27


ANHANG II

REFERENZPUNKTE FÜR DIE ERHALTUNG DER BIOMASSE DES LAICHERBESTANDS

(gemäß Artikel 5)

Bestand

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

 

Spalte A

Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (in Tonnen), auf die in Artikel 5 Absatz 2 Bezug genommen wird (MSY Btrigger)

Spalte B

Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (in Tonnen), auf die in Artikel 5 Absatz 3 Bezug genommen wird (Blim)

Dorsch in der westlichen Ostsee

38 400

27 400

Dorsch in der östlichen Ostsee

nicht festgelegt

nicht festgelegt

Hering in der mittleren Ostsee

600 000

430 000

Hering im Rigaischen Meerbusen

60 000

nicht festgelegt

Hering in der Bottnischen See

316 000

nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek

nicht festgelegt

nicht festgelegt

Hering in der westlichen Ostsee

110 000

90 000

Sprotte in der Ostsee

570 000

410 000


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