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Document 32016R0534

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    C/2016/2043

    ABl. L 89 vom 6.4.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/534/oj

    6.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 89/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/534 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2016

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

    (2)

    Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate mit einem hohen Gehalt an Lactose, die durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.

    (3)

    In Bezug auf die Einreihung von Molken- und Milchpermeaten in die Unterpositionen von Position 0404 bestehen unterschiedliche Auffassungen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher notwendig, den Geltungsbereich der Unterpositionen 0404 10 und 0404 90 zu klären, die sich auf solche Erzeugnisse beziehen.

    (4)

    „Molkenpermeat“ und „Milchpermeat“ können dadurch unterschieden werden, dass Stoffe, die mit der Molkenherstellung im Zusammenhang stehen, nachgewiesen oder nicht nachgewiesen werden. Dieses Kriterium sollte daher in Verbindung mit einem organoleptischen Kriterium herangezogen werden, um zwischen Molken- und Milchpermeaten zu unterscheiden.

    (5)

    Die Unterposition 0404 10 sollte „Molkenpermeat“ einschließen, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration von Molke oder von Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Die Einreihung von Molkereipermeaten in diese Unterposition sollte vom Vorhandensein von mit der Molkenherstellung verbundenen Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide) in diesem Erzeugnis abhängen.

    (6)

    Die Unterposition 0404 90 sollte „Milchpermeat“ einschließen, ein durch Ultrafiltration von Milch gewonnenes Erzeugnis, das in der Regel nach Milch riecht. Die Einreihung von Molkereipermeaten in diese Unterposition sollte von dem mengenmäßig begrenzten Vorhandensein oder dem Fehlen von Stoffen im Zusammenhang mit der Molkenherstellung in diesem Erzeugnis abhängig gemacht werden.

    (7)

    Die Referenzmethode zum Nachweis von Milchsäure und Lactaten (Methode nach ISO 8069:2005) ist in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (2) geregelt, und die Referenzmethode zum Nachweis von Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptiden) in Anhang XII jener Verordnung. Diese Verfahren sollten auch für die richtige Einreihung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

    (8)

    Zur richtigen Einreihung der betreffenden Waren sollte daher in Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um die einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Union zu gewährleisten.

    (9)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden folgende Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 angefügt:

    „3.

    Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.

    4.

    Für die Zwecke der Unterpositionen 0404 10 und 0404 90 gilt Folgendes:

     

    Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden.

     

    Zu Unterposition 0404 10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird.

     

    Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition.

     

    Zu Unterposition 0404 90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (höchstens 0,1 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder höchstens 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404 90.

     

    Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (*) nachzuweisen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Stephen QUEST

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).


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