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Document 32016D0954

Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften)

ABl. L 159 vom 16.6.2016, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/954/oj

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/16


BESCHLUSS (EU) 2016/954 DES RATES

vom 9. Juni 2016

zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, des Großherzogtums Luxemburg, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen.

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gehört zu solchen Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, auch im Familienrecht, soweit ein grenzüberschreitender Bezug besteht.

(3)

Am 16. März 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften vor.

(4)

Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 kam der Rat zu dem Schluss, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine Einigung der Union in ihrer Gesamtheit über den Erlass der Verordnungen zu erzielen.

(5)

Vor diesem Hintergrund richteten in der Folge Malta, Kroatien und Belgien mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, 15. Dezember 2015 beziehungsweise 17. Dezember 2015 und Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg Portugal, Slowenien und Schweden mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten. Die Tschechische Republik, die Niederlande, Bulgarien, Österreich und Finnland richteten mit Schreiben vom 28. Januar 2016, 2. Februar 2016, 9. Februar 2016, 16. Februar 2016 beziehungsweise 26. Februar 2016 gleichlautende Anträge an die Kommission. Zypern hat mit Schreiben an die Kommission vom 18. März 2016 seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen; Zypern hat diesen Wunsch im Laufe der Arbeit des Rates bestätigt. Insgesamt haben 18 Mitgliedstaaten diese Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.

(6)

Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein klarer, umfassender Rechtsrahmen im Bereich der Güterstände internationaler Paare geschaffen werden, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften umfasst, es sollten den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und Flexibilität sachgerechte Lösungen geboten, und das Zirkulieren von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte erleichtert werden.

(7)

Im Einklang mit den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit sollte die Verstärkte Zusammenarbeit mit zwei materiellen Rechtsakten umgesetzt werden, einem zu den ehelichen Güterständen und einem zu den vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften. Um den gesamten Anwendungsbereich der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare abzudecken und eine Nichtdiskriminierung von Bürgern zu gewährleisten, sollten die beiden materiellen Umsetzungsrechtsakte gleichzeitig erlassen werden.

(8)

Die Voraussetzungen des Artikels 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Artikel 326 bis 329 AEUV sind erfüllt.

(9)

Der einschlägige Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, nämlich Zuständigkeit, anzuwendendes Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) ist in Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3 AEUV als einer der von den Verträgen erfassten Bereiche genannt. Er fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(10)

Die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 2 EUV, dass der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, ist erfüllt, da der Rat am 3. Dezember 2015 in seinen Schlussfolgerungen festgestellt hat, dass die mit den vorgeschlagenen Verordnungen angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.

(11)

Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) soll die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht, weiterentwickelt und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sichergestellt werden. Die Verstärkte Zusammenarbeit fördert somit die Verwirklichung der Ziele der Union, schützt ihre Interessen und stärkt ihren Integrationsprozess im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV.

(12)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Verträge und das Recht der Union und beeinträchtigt weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie stellt für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.

(13)

Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vereinbar, da sie keine Auswirkungen auf den bereits vorhandenen Besitzstand in diesem Bereich hat.

(14)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Vorschriften zur Zuständigkeit, zur Rechtskollision und zur Anerkennung und Vollstreckung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben keine Auswirkungen auf die Vorschriften der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Gerichte der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden zur Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) weiterhin ihr bestehendes nationales Recht an.

(15)

Dieser Beschluss steht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen, insbesondere denen in den Artikeln 9 und 21, im Einklang.

(16)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) steht nach Artikel 328 AEUV allen Mitgliedstaaten jederzeit offen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Zustimmung vom 7. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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