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Document 32016D0476

    Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

    ABl. L 85 vom 1.4.2016, p. 38–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/05/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0849

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/476/oj

    1.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 85/38


    BESCHLUSS (GASP) 2016/476 DES RATES

    vom 31. März 2016

    zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (1) angenommen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden.

    (2)

    Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) verabschiedet, in der er seiner größten Besorgnis über den am 6. Januar 2016 von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck bringt, ferner den von der DVRK am 7. Februar 2016 vorgenommenen Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wurde und der einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellte, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht.

    (3)

    In seiner Resolution 2270 (2016) äußert der VN-Sicherheitsrat große Besorgnis darüber, dass die DVRK mit Waffenverkäufen Einnahmen erzielt hat, die in die Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern gelenkt werden, und beschließt, dass die für Waffen geltenden Beschränkungen auf alle Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen und dazugehörigen Materials, Anwendung finden sollten. Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Weitergabe und der Beschaffung jeglicher Artikel, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, beitragen könnten, ausgedehnt.

    (4)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird das Verbot der Beschaffung technischer Unterstützung in Bezug auf Waffen dahingehend präzisiert, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausbilder, Berater oder andere Funktionsträger zum Zweck militärischer, paramilitärischer oder polizeilicher Ausbildung aufzunehmen.

    (5)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte Güter auch für die Lieferung von Artikeln in die DVRK oder aus der DVRK zum Zweck der Instandsetzung, Wartung, Modernisierung, Testung, Nachkonstruktion und Vermarktung gilt, unabhängig davon, ob das Eigentum oder die Kontrolle übertragen wird, und wird unterstrichen, dass Visumverbote auch auf alle Personen Anwendung finden, die zum Zweck der Durchführung der beschriebenen Tätigkeiten reisen;

    (6)

    Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Liste der Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Visumverbot unterliegen, erweitert und wird beschlossen, dass das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas Anwendung findet, die nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind.

    (7)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK die Vorrechte und Immunitäten missbraucht, die ihr nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eingeräumt werden, und es werden weitere Maßnahmen beschlossen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Diplomaten oder Regierungsvertreter der DVRK oder Personen aus Drittstaaten im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder verbotene Tätigkeiten aufnehmen.

    (8)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner präzisiert, inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK eine Fachausbildung in bestimmten sensiblen Disziplinen erhalten.

    (9)

    Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner der Anwendungsbereich der für den Verkehrssektor und den Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt.

    (10)

    Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats werden die Beschaffung bestimmter Mineralien und die Ausfuhr von Flugkraftstoff verboten.

    (11)

    Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK ausgedehnt.

    (12)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfaltspflicht und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung anzuwenden.

    (13)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, zu beeinträchtigen.

    (14)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Entschlossenheit bekundet, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen, die Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche bekräftigt und deren Wiederaufnahme gefordert.

    (15)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgt werden und dass der VN-Sicherheitsrat bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu stärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben; ferner bekundet der VN-Sicherheitsrat in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen.

    (16)

    Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte im vorliegenden Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

    (17)

    Der Beschluss 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2013/183/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.“

    2.

    In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „f)

    alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)   Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn

    a)

    der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und auch nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss außerdem darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder

    b)

    der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 2a

    Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.“

    5.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 4a

    (1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht in für Kohle, wenn der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

    Artikel 4b

    (1)   Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.“

    6.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte.“

    7.

    Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

    a)

    Banken mit Sitz in der DVRK,

    b)

    den in Anhang IV genannten der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK,

    c)

    den in Anhang V genannten nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK und

    d)

    den in Anhang V genannten Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

    um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.“

    8.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    (1)   Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

    (2)   Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

    (3)   Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist es untersagt,

    a)

    neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

    b)

    Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben,

    c)

    Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten,

    es sei denn, die Transaktionen nach den Buchstaben a, b und c sind vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt worden.

    (4)   Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

    (5)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

    (6)   Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.

    (7)   Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeit der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich sind.“

    9.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VV-Sicherheitsrates weitergegeben werden.“

    10.

    In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.“

    11.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    (1)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.“

    12.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    (1)   Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verboten ist.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt oder wenn das Einlaufen zum Zwecke der Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“

    13.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 12a

    (1)   Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für das Leasing, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus davon unterrichtet und ihm Informationen übermittelt hat, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und ihm mitgeteilt hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.

    Artikel 12b

    Die Mitgliedstaaten löschen Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, aus ihren Registern und registrieren keine Schiffe, die gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) aus dem Register anderer Mitgliedstaaten gelöscht wurden.

    Artikel 12c

    (1)   Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus mitgeteilt wurden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss ausführliche Informationen über die Aktivitäten übermittelt hat, einschließlich der Namen der daran beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.“

    14.

    Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

    a)

    in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihren Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

    b)

    nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II,

    i)

    die für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört — oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

    ii)

    die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;

    iii)

    die — auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten — an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind.

    c)

    nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

    (2)   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.“

    15.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 14a

    (1)   Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich ist.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

    Artikel 14b

    (1)   Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich sind.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.“

    16.

    Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;“

    17.

    In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „d)

    der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind.“

    18.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 15a

    Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, und auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Ausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats vereinbaren Zweck erforderlich sind.

    Artikel 15b

    (1)   Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.

    (2)   Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.“

    19.

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen.“

    20.

    Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.“

    21.

    Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18

    Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden nicht anerkannt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


    (1)  Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).


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