EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0212

Durchführungsverordnung (EU) 2015/212 der Kommission vom 11. Februar 2015 mit Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus OP II kofinanzierten Vorhaben, aufgezeichnet und gespeichert werden

ABl. L 36 vom 12.2.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/212/oj

12.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/212 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2015

mit Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus OP II kofinanzierten Vorhaben, aufgezeichnet und gespeichert werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission (2) sind für die Ausarbeitung von Programmen erforderliche Bestimmungen niedergelegt. Um die Durchführung der durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festzulegen.

(2)

Für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist es erforderlich, die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen, in dem die für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden.

(3)

Die detaillierten technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollten ausreichend dokumentiert werden, um den Prüfpfad für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

(4)

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollte des Weiteren angemessene Suchinstrumente und Berichterstattungsfunktionen vorsehen, damit es möglich ist, für die Zwecke der Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung Informationen abzufragen und zu aggregieren, die in diesem System gespeichert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten von Vorhaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 entspricht den in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten technischen Spezifikationen.

Artikel 2

Schutz und Sicherung von Daten und Dokumenten sowie ihrer Integrität

(1)   Der Zugriff auf das System basiert auf vorab festgelegten Rechten für die verschiedenen Nutzer; er wird aufgehoben, wenn er nicht mehr benötigt wird.

(2)   Das System protokolliert jede Aufzeichnung, Änderung und Löschung von Dokumenten und Daten.

(3)   Das System lässt keine inhaltliche Änderung von Dokumenten mit einer elektronischen Signatur zu. Ein nicht veränderbarer Zeitstempel, der die Hinterlegung des Dokuments mit einer elektronischen Signatur bestätigt, wird generiert und mit dem Dokument verknüpft. Die Löschung eines solchen Dokuments wird entsprechend Absatz 2 protokolliert.

(4)   Für die Daten werden regelmäßig Sicherungskopien erstellt. Für den Notfall steht eine Sicherungskopie mit dem gesamten replizierten Inhalt des elektronischen Dateiarchivs bereit.

(5)   Das System zur elektronischen Speicherung ist gegen jede Gefahr eines Verlusts oder einer Veränderung seiner Integrität geschützt. Ein solcher Schutz umfasst physischen Schutz vor ungünstigen Temperaturen und Feuchtigkeit, Brand- und Diebstahlmeldesysteme, geeignete Systeme zum Schutz gegen Virusattacken, Hacker und sonstigen unbefugten Zugriff.

(6)   Das System sieht eine Migration von Daten, Format und Hardware in ausreichenden Abständen vor, um Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente und Daten bis zum Ende des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zu garantieren.

Artikel 3

Such- und Berichterstattungsfunktionen

Das System umfasst

a)

geeignete Suchinstrumente für ein problemloses Auffinden von Dokumenten, Daten und ihren Metadaten;

b)

eine Berichterstattungsfunktion für die Generierung von Berichten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, insbesondere für die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission (3) aufgeführten Daten;

c)

eine Möglichkeit für die Speicherung, den Export oder den Druck der unter Buchstabe b genannten Berichte oder einen Link zu einer externen Anwendung, die eine solche Möglichkeit bietet.

Artikel 4

Dokumentation des Systems

Die Verwaltungsbehörde stellt eine detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems bereit, die den relevanten für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage zugänglich ist.

Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Artikel 5

Sicherheit des Informationsaustauschs

Das genutzte System wird durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen für die Klassifizierung von Dokumenten, den Schutz von Informationssystemen und den Schutz personenbezogener Daten geschützt. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den internationalen Standards und den rechtlichen Anforderungen auf nationaler Ebene.

Bei Interaktion des Systems mit anderen Modulen und Systemen werden die Netze und Einrichtungen zur Übertragung durch die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen geschützt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 32).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).


Top