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Document 32015R0138
Council Regulation (EU) 2015/138 of 29 January 2015 amending Regulation (EU) No 208/2014 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Ukraine
Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
ABl. L 24 vom 30.1.2015, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/138 DES RATES
vom 29. Januar 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (2) dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/119/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. |
(2) |
Am 29. Januar 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 (3) an, mit dem der Beschluss 2014/119/GASP geändert wird und die Benennungskriterien für das Einfrieren von Geldern im Hinblick auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, verdeutlicht werden. |
(3) |
Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählen zu den Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind
a) |
wegen Veruntreuung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine, oder wegen Beihilfe hierzu oder |
b) |
wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.
(2) Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1).
(3) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.