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Document 32015D0236

Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 39 vom 14.2.2015, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/236/oj

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/18


BESCHLUSS (GASP) 2015/236 DES RATES

vom 12. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP erlassen.

(2)

Der Beschluss 2010/413/GASP erlaubt die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.

(3)

In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und Transaktionen gelten, die in Bezug auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014 notwendig ist.

(4)

Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden.

(5)

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können, ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(6)

Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-58/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates für nichtig erklärt, Gholam Golparvar, Ghasem Nabipour, Mansour Eslami, Mohamad Talai, Mohammad Fard, Alireza Ghezelayagh, Hassan Zadeh, Mohammad Pajand, Ahmad Sarkandi, Seyed Rasool und Ahmad Tafazoly in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(7)

Gholam Golparvar sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(8)

Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-565/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die National Iranian Tanker Company in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(9)

Die National Iranian Tanker Company sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(10)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 Absatz 14 des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

„(14)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2015 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.“

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

I.

Folgende Einrichtung wird in die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

140.

National Iranian Tanker Company (NITC)

35 East Shahid Atefi Street, Africa Ave., 19177 Tehran, P.O. Box: 19395-4833,

Tel: +98 21 23801,

E-Mail: info@nitc-tankers.com; alle Büros weltweit

Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung.

 

II.

Folgende Person wird in die in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

A.   Person

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

8.

Gholam Hossein Golparvar

Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis-Nr. 4207.

Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind.

 


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