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Document 32015D0157
Council Decision (CFSP) 2015/157 of 30 January 2015 amending Decision 2011/72/CFSP concerning restrictive measures directed against certain persons and entities in view of the situation in Tunisia
Beschluss (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
Beschluss (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
ABl. L 26 vom 31.1.2015, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/29 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/157 DES RATES
vom 30. Januar 2015
zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Die im Beschluss 2011/72/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gelten bis 31. Januar 2015. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2016 verlängert werden. Die Einträge zu drei Personen sollten geändert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).
ANHANG
Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Gründe |
3. |
Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, ehemaliger Wohnsitz: Rue de France 11 — Radès Ben Arous, Personalausweisnr. 05000799. Gestorben am 4. April 2011. |
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der Mittäterschaft bei der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen. |
12. |
Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, ehemaliger Wohnsitz: Rue de la Colombe 3 — Gammarth Supérieur, Personalausweisnr. 00178522. Gestorben am 27. Januar 2011. |
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der Mittäterschaft bei der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen. |
32. |
Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, ehemaliger Wohnsitz: Rue El Moez — Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02800443. Gestorben am 25. Februar 2011. |
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der Mittäterschaft bei der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen. |