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Document 32014R0897

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

ABl. L 244 vom 19.8.2014, p. 12–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/897/oj

19.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 897/2014 DER KOMMISSION

vom 18. August 2014

zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und einem oder mehreren der in Anhang I genannten Partnerländer und/oder der Russischen Föderation andererseits in dem Gebiet beiderseits des ihnen gemeinsamen Teils der Außengrenze der Union bildet eine der Komponenten der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und zielt auf die Verbesserung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (cross-border cooperation — „CBC“).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 enthält Vorschriften für die Durchführung der Hilfe, die für alle Instrumente im Bereich des auswärtigen Handelns gelten.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 sind Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu erlassen. Diese Bestimmungen müssen u. a. Vorschriften über Folgendes umfassen: Kofinanzierungssatz und -methoden; Inhalt, Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme; Rolle und Funktion der Programmstrukturen, einschließlich ihrer Stellung, konkreten Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und ihrer Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung; Einziehungsverfahren in allen teilnehmenden Ländern; Monitoring und Evaluierung; Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen; geteilte und indirekte Mittelverwaltung.

(4)

Das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorgesehene Programmierungsdokument enthält die strategischen Ziele der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die thematischen Ziele und die voraussichtlichen Ergebnisse dieser Zusammenarbeit sowie die Liste der aufzustellenden gemeinsamen operationellen Programme.

(5)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte im Rahmen mehrjähriger gemeinsamer operationeller Programme erfolgen, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Prioritäten vorsehen, mit denen kohärente thematische Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Union durchgeführt werden können.

(6)

Es sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, die detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorsehen und gleichzeitig den teilnehmenden Ländern je nach Besonderheiten der einzelnen Programme einen gewissen Spielraum hinsichtlich der genauen Modalitäten für deren spezifische Organisation und Durchführung lassen. Diesem Grundsatz folgend sollten die teilnehmenden Länder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme zur Annahme nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorlegen.

(7)

Da alle teilnehmenden Länder in die Entscheidungsstrukturen des Programms einbezogen werden, die Durchführung jedoch in der Regel einer Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat übertragen wird, ist es erforderlich, Bestimmungen über die Organisationsstruktur festzulegen, die die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und die Aufgabenteilung zwischen den einzelnen zu den Programmstrukturen gehörenden Einrichtungen und innerhalb dieser Einrichtungen regeln.

(8)

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Programmierungszeitraum 2007-2013 wird die Kommission nicht automatisch die Endverantwortung für Wiedereinziehungen in Partnerländern übernehmen. Daher wurden in die Durchführungsbestimmungen neue Vorschriften aufgenommen, mit denen den teilnehmenden Ländern mehr Zuständigkeiten für Verwaltung, Kontrolle und Rechnungsprüfung übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen müssen dann im Rahmen der Programme jeweils eigene Verwaltungs- und Kontrollsysteme festgelegt werden. Die Partnerländer müssen die Verwaltungsbehörden bei der Programmdurchführung unterstützen, indem sie nationale Behörden, Kontrollkontaktstellen und Rechnungsprüfungsgruppen einsetzen.

(9)

Falls erforderlich, werden nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zwischen den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Vereinbarungen mit Vorschriften geschlossen, die in den mit den Partnerländern oder der Russischen Föderation geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen nicht enthalten sind.

(10)

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Programmierungszeitraum 2007-2013 wird die Kommission nicht mehr zwingend für die Ausarbeitung der Zuschussvergabeverfahren und der Vorschriften für Außenmaßnahmen zuständig sein. Im Rahmen der Programme sollten Verfahren angewandt werden können, die von den teilnehmenden Ländern selbst ausgearbeitet wurden, sofern bestimmte in der vorliegenden Verordnung festgelegte Standards erfüllt sind.

(11)

Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 können die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel mit Mitteln aus anderen einschlägigen Verordnungen der Union gebündelt werden. Auf diese Weise können für die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorgesehene Mittel auf Programme übertragen werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) finanziert werden. Eine entsprechende Vorschrift enthält auch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), wonach Finanzmittel auf die Mittelausstattung der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 übertragen werden können, um die Teilnahme von IPA-II-Begünstigten an Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu finanzieren. Mit diesen neuen Vorschriften werden die Verwaltungsverfahren für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen vereinfacht.

(12)

Da die Programme in der Regel in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, sollten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit den Unionsvorschriften in Einklang stehen, insbesondere mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) sowie mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (7). Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Finanzmittel der Union im Zuge der Programmdurchführung vorschriftsgemäß verwendet werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingesetzten Ausschusses.

(14)

Um eine rechtzeitige Planung und Durchführung der Programme zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Programm“ ein gemeinsames operationelles Programm im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014;

b)

„teilnehmende Länder“ alle Mitgliedstaaten, CBC-Partnerländer und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die an einem Programm teilnehmen;

c)

„Programmierungsdokument“ das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 vorgesehene Dokument, in dem die strategischen Ziele, die Liste der Programme, die Mehrjahresrichtbeträge für die Programme und die teilnahmeberechtigen Gebietseinheiten genannt werden;

d)

„Programmgebiet“ Kernregionen und angrenzende Regionen sowie wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren und Gebietseinheiten, die in Artikel 8 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannt sind;

e)

„Kernregionen“ die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannten Gebietseinheiten sowie Grenzgebiete in Gebietseinheiten des Instruments für Heranführungshilfe und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Programmierungsdokuments;

f)

„angrenzende Regionen“ die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 genannten Gebietseinheiten sowie an Kernregionen in Gebietseinheiten des Instruments für Heranführungshilfe und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angrenzende Gebietseinheiten;

g)

„Gemeinsamer Monitoringausschuss“ den gemeinsamen Ausschuss, der für die Überwachung der Programmdurchführung zuständig ist;

h)

„Verwaltungsbehörde“ die Behörde oder Einrichtung, die von den teilnehmenden Ländern als für die Programmverwaltung zuständige Stelle benannt wird;

i)

„nationale Behörde“ die Stelle, die von jedem teilnehmenden Land als letztlich verantwortliche Stelle für die Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Programmdurchführung in seinem Hoheitsgebiet benannt wird;

j)

„Gemeinsames Technisches Sekretariat“ die von den teilnehmenden Ländern zur Unterstützung der Programmstellen eingesetzte Stelle;

k)

„Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung bereitgestellt werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit Zuschüssen kombiniert werden;

l)

„CBC-Partnerländer“ die Länder und Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die Russische Föderation sowie die Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 im Falle einer Kofinanzierung im Rahmen dieser Verordnung;

m)

„Unregelmäßigkeiten“ Verstöße gegen eine Finanzierungsvereinbarung, einen Vertrag oder geltendes Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Programmdurchführung beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

n)

„Beitrag der Union“ den Teil der förderfähigen Ausgaben für das Programm oder Projekt, der von der Union finanziert wird;

o)

„Vertrag“ einen im Rahmen eines Programms geschlossenen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag oder einen Zuschuss;

p)

„große Infrastrukturprojekte“ Projekte, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; mindestens 2,5 Mio. EUR der Mittelausstattung eines solchen Projekts müssen für die Beschaffung von Infrastruktur vorgesehen sein;

q)

„zwischengeschaltete Stelle“ jede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Projekte durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

r)

„Auftragnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, der ein öffentlicher Auftrag erteilt wurde;

s)

„Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, mit der ein Zuschussvertrag unterzeichnet wurde;

t)

„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr, für das der Ausdruck den Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2024. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung mit einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 80 entspricht das Geschäftsjahr dem Haushaltsjahr;

u)

„Haushaltsjahr“ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

TEIL II

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL 1

ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

KAPITEL 1

Programme

Artikel 3

Vorbereitung

Jedes Programm wird von allen teilnehmenden Ländern im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, dem Programmierungsdokument und der vorliegenden Verordnung einvernehmlich vorbereitet.

Artikel 4

Inhalt

Jedes Programm umfasst insbesondere Folgendes:

1.

Einleitung: eine kurze Beschreibung der Etappen der Programmvorbereitung, einschließlich Angaben zu Konsultationen und Maßnahmen zur Einbeziehung der teilnehmenden Länder und anderer Interessenträger in die Vorbereitung des Programms.

2.

Beschreibung des Programmgebiets:

a)

Kernregionen: eine Liste der förderfähigen Gebietseinheiten gemäß dem Programmierungsdokument und etwaige Ausdehnungen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen;

b)

angrenzende Regionen (falls relevant): eine Liste der angrenzenden Regionen, die Begründung für ihre Einbeziehung im Einklang mit den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen und den von den teilnehmenden Ländern festgelegten Bedingungen für ihre Teilnahme an dem Programm;

c)

wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 (falls relevant): eine nach Prioritäten aufgeschlüsselte Liste der Zentren, die Begründung für ihre Einbeziehung im Einklang mit den im Programmierungsdokument genannten Voraussetzungen und den von den teilnehmenden Ländern festgelegten Bedingungen für ihre Teilnahme an dem Programm;

d)

eine Karte des Programmgebiets, auf der die Namen aller Gebietseinheiten verzeichnet sind und gegebenenfalls zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Gebietseinheiten unterschieden wird;

e)

Zusätzlich zur Beschreibung des Programmgebiets ist in dem Programm gegebenenfalls anzugeben, ob die Absicht besteht, unter den im Programmierungsdokument genannten Bedingungen auf Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zurückzugreifen.

3.

Programmstrategie:

a)

eine Beschreibung der Programmstrategie, einschließlich der gewählten thematischen Ziele und der entsprechenden Prioritäten nach Maßgabe des Programmierungsdokuments;

b)

eine Begründung für die gewählte Strategie auf folgender Grundlage:

Analyse der sozioökonomischen und ökologischen Situation im Programmgebiet in Bezug auf Stärken und Schwächen und mittelfristige Bedürfnisse, die sich aus dieser Analyse ergeben;

Beschreibung der aufgrund früherer Erfahrungen mit grenzübergreifenden Programmen gewonnenen Erkenntnisse;

auf der Grundlage einer umfangreicheren Konsultation von Interessenträgern: Angaben zur Kohärenz mit anderen von der Union finanzierten Programmen in den betreffenden Ländern und Regionen sowie Analyse der Kohärenz mit den Strategien und Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene;

Risikoanalyse und Maßnahmen zur Risikominderung;

c)

Beschreibung der objektiv überprüfbaren Indikatoren, insbesondere:

erwartete Ergebnisse für jede Priorität und entsprechende Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert;

Outputindikatoren für jede Priorität, einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

d)

gegebenenfalls eine Beschreibung der Möglichkeiten zur generellen Berücksichtigung der folgenden Querschnittsthemen: Demokratie und Menschenrechte, ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter und HIV/Aids.

4.

Strukturen und Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen:

a)

Zusammensetzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses und dessen Aufgaben;

b)

Verwaltungsbehörde und Verfahren zu ihrer Benennung;

c)

nationale Behörden aller teilnehmenden Länder, insbesondere die in den Artikeln 20 und 31 genannte Behörde in jedem teilnehmenden Land und gegebenenfalls andere Unterstützungsstrukturen als die unter den Buchstaben e und f genannten Strukturen;

d)

gegebenenfalls das Verfahren zur Einrichtung des Gemeinsamen Technischen Sekretariats und etwaiger Zweigstellen und zur Festlegung der Aufgaben;

e)

Prüfbehörde und Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe;

f)

Stelle bzw. Stellen, die in den einzelnen teilnehmenden Ländern als Kontrollkontaktstellen eingesetzt wurden, und deren Aufgaben gemäß Artikel 32;

5.

Programmdurchführung:

a)

zusammenfassende Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 30;

b)

Zeitrahmen für die Programmdurchführung;

c)

Beschreibung der Verfahren für die Projektauswahl gemäß Artikel 30;

d)

Beschreibung der Art der Unterstützung für die einzelnen Prioritäten gemäß Artikel 38, einschließlich einer Liste der durch direkte Vergabe auszuwählenden Projekte und der Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten; außerdem vorläufiger Zeitplan für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte gemäß Artikel 41;

e)

Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Hilfe und der anzuwendenden Verfahren für die Auftragsvergabe;

f)

Beschreibung des Monitoring- und des Evaluierungssystems, einschließlich eines vorläufigen Monitoring- und Evaluierungsplans für die gesamte Laufzeit des Programms;

g)

Kommunikationsstrategie für den gesamten Programmzeitraum sowie vorläufiger Informations- und Kommunikationsplan für das erste Jahr;

h)

Angaben zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

i)

vorläufiger Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Ländern):

eine Tabelle mit den Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen pro Jahr, die für die Unterstützung durch die Union für die einzelnen thematischen Ziele und die technische Hilfe vorläufig vorgesehen sind. Die Beträge für das erste Jahr enthalten die Kosten für vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 16,

eine Tabelle mit den vorläufigen Beträgen der Unterstützung durch die Union und der Kofinanzierung für die einzelnen thematischen Ziele und die technische Hilfe im gesamten Programmierungszeitraum.

j)

Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß den Artikeln 48 und 49;

k)

Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Länder gemäß Artikel 74;

l)

Vorschriften für die Übertragung, die Verwendung und das Monitoring von Kofinanzierungsmitteln;

m)

Beschreibung der IT-Systeme für die Berichterstattung und den Austausch elektronischer Daten zwischen der Verwaltungsbehörde und der Kommission;

n)

im Rahmen des Programms nach Artikel 7 verwendete Sprache(n).

Artikel 5

Annahme

1.   Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam einen Programmvorschlag vor, der alle in Artikel 4 genannten Elemente enthält. Die teilnehmenden Länder erklären sich schriftlich mit dem Inhalt des Programms einverstanden, bevor es der Kommission vorgelegt wird.

2.   Die Kommission überprüft, ob das Programm alle in Artikel 4 genannten Elemente enthält. Die Kommission bewertet die Kohärenz des Programms mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, dem Programmierungsdokument, der vorliegenden Verordnung und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. Insbesondere bewertet sie Folgendes:

a)

die Qualität der Analyse und deren Kohärenz mit den vorgeschlagenen Prioritäten und anderen von der Union finanzierten Programmen;

b)

die Genauigkeit des Finanzierungsplans;

c)

die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/42/EG.

3.   Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Programms legt die Kommission Anmerkungen vor und fordert bei Bedarf eine Überarbeitung an. Innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission legen die teilnehmenden Länder alle benötigten Informationen vor. Innerhalb von sechs Monaten nach der Einreichung des Programms genehmigt die Kommission das Programm, sofern alle Anmerkungen der Kommission gebührend berücksichtigt wurden. Die Kommission kann diese Fristen je nach Art der geforderten Überarbeitung verlängern.

4.   Jedes Programm wird nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 durch einen Kommissionsbeschluss angenommen, der die gesamte Programmlaufzeit abdeckt.

Artikel 6

Anpassungen und Überarbeitung

1.   Anpassungen des Programms, die die Art und die Ziele des Programms nicht wesentlich beeinflussen, gelten nicht als substanziell. Dies betrifft insbesondere:

a)

kumulierte Änderungen von bis zu 20 % des den einzelnen thematischen Zielen oder der technischen Hilfe ursprünglich zugewiesenen Unionsbeitrags oder Änderungen gemäß Absatz 2 durch Mittelübertragung zwischen thematischen Zielen oder von der technischen Hilfe auf thematische Ziele;

b)

kumulierte Änderungen von bis zu 20 % des jedem thematischen Ziel ursprünglich zugewiesenen Unionsbeitrags oder Änderungen gemäß Absatz 2 durch Mittelübertragung von thematischen Zielen auf die technische Hilfe.

Änderungen des Finanzierungsplans des Programms gemäß Buchstabe a können direkt von der Verwaltungsbehörde mit vorheriger Genehmigung des Gemeinsamen Monitoringausschusses vorgenommen werden. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede dieser Änderungen spätestens im folgenden Jahresbericht und legt der Kommission alle erforderlichen Zusatzinformationen vor.

Im Fall von Änderungen des unter Buchstabe b genannten Finanzierungsplans des Programms holt die Verwaltungsbehörde die vorherige Genehmigung sowohl des Gemeinsamen Monitoringausschusses als auch der Kommission ein.

2.   Auf begründetes Ersuchen des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf Initiative der Kommission nach Konsultation des Gemeinsamen Monitoringausschusses können Programme in folgenden Fällen überarbeitet werden:

a)

nach Überprüfung des Programmierungsdokuments;

b)

bei größeren sozioökonomischen Veränderungen oder grundlegenden Veränderungen im Programmgebiet;

c)

bei Durchführungsproblemen;

d)

bei Änderungen des Finanzierungsplans, die über den in Absatz 1 genannten Spielraum hinausgehen oder die die Art und die Ziele des Programms wesentlich beeinflussen;

e)

infolge von Rechnungsprüfungen, Monitoringmaßnahmen und Evaluierungen.

3.   Anträge auf Überarbeitung von Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen den voraussichtlichen Auswirkungen der Programmänderungen Rechnung tragen.

4.   Die Kommission prüft die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben. Hat die Kommission Anmerkungen vorgelegt, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission alle benötigten Zusatzinformationen. Innerhalb von fünf Monaten nach der Einreichung des Überarbeitungsantrags wird er von der Kommission genehmigt, sofern alle Anmerkungen der Kommission gebührend berücksichtigt wurden.

5.   Die Überarbeitung eines Programms in den in Absatz 2 oder in Artikel 66 Absatz 5 genannten Fällen wird durch einen Beschluss der Kommission angenommen und kann die Änderung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Finanzierungsvereinbarungen erforderlich machen.

Artikel 7

Sprachenregelung

1.   Bei jedem Programm wird als Arbeitssprache mindestens eine Amtssprache der Union verwendet. Darüber hinaus können die teilnehmenden Länder auch beschließen, andere Sprachen, die keine Amtssprachen der Union sind, als Arbeitssprache zu verwenden. Die gewählten Arbeitssprachen werden in der Programmbeschreibung gemäß Artikel 4 genannt.

2.   Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Begünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der Verwaltungsbehörde in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der Gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die Verwaltungsbehörde die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.

3.   Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt auf Programmebene aus der Mittelausstattung für technische Hilfe bzw. auf Projektebene aus der Mittelausstattung des jeweiligen Einzelprojekts.

KAPITEL 2

Finanzierungsvereinbarungen

Artikel 8

Finanzierungsvereinbarungen mit CBC-Partnerländern

1.   Die Kommission schließt mit den einzelnen CBC-Partnerländern Finanzierungsvereinbarungen. Die Finanzierungsvereinbarungen können auch von den anderen teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde oder dem Land, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, unterzeichnet werden.

2.   Die Finanzierungsvereinbarungen werden bis zum Ende des Jahres unterzeichnet, das auf das Jahr folgt, in dem das Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde. Sind an einem Programm jedoch mehrere CBC-Partnerländer beteiligt, so wird bis zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Finanzierungsvereinbarung von allen Vertragsparteien unterzeichnet. Die anderen CBC-Partnerländer können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen später unterzeichnen. Vor Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung darf die externe Komponente des Programms mit dem betreffenden CBC-Partnerland nicht anlaufen. Im Falle einer Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Teilnahme von mehr als einem CBC-Partnerland wird bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beschluss der Kommission zur Annahme des Programms erlassen wurde, mindestens eine Finanzierungsvereinbarung mit einem teilnehmenden Partnerland gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 oder mit der Russischen Föderation von allen Vertragsparteien unterzeichnet.

Artikel 9

Finanzierungsvereinbarungen mit kofinanzierenden CBC-Partnerländern

1.   Werden der Verwaltungsbehörde Kofinanzierungsmittel eines CBC-Partnerlandes übertragen, so wird die in Artikel 8 genannte Finanzierungsvereinbarung auch von den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und CBC-Partnerländern sowie von der Verwaltungsbehörde oder dem Land, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, unterzeichnet.

2.   Diese Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Kofinanzierung durch das CBC-Partnerland, z. B. zu folgenden Punkten:

a)

Betrag,

b)

vorgesehene Verwendung und Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Bedingungen für die Antragstellung,

c)

Zahlungsmodalitäten,

d)

Finanzverwaltung,

e)

Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

f)

Berichterstattungspflichten,

g)

Überprüfungen und Kontrollen,

h)

Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.

KAPITEL 3

Sonstige Vereinbarungen oder Absichtserklärungen

Artikel 10

Inhalt

Die Verwaltungsbehörde kann mit teilnehmenden Ländern Absichtserklärungen oder sonstige Vereinbarungen mit Bestimmungen über das Programm schließen, insbesondere über die nationale Kofinanzierung, besondere finanzielle Zuständigkeiten, die Rechnungsprüfung und die Wiedereinziehung von Mitteln.

Der Inhalt dieser Absichtserklärungen oder sonstigen Vereinbarungen steht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzierungsvereinbarung(en).

KAPITEL 4

Durchführung

Artikel 11

Durchführungsmethoden

Die Programme werden in der Regel in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt. Die teilnehmenden Länder können eine Durchführung in indirekter Mittelverwaltung durch ein CBC-Partnerland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorschlagen.

Auf die in indirekter Mittelverwaltung durchgeführten Programme findet Teil III dieser Verordnung Anwendung.

TITEL II

KOFINANZIERUNG

Artikel 12

Kofinanzierungssatz

1.   Die Kofinanzierung beträgt mindestens 10 % des Beitrags der Union.

2.   Die Kofinanzierung wird nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Laufzeit des Programms verteilt, so dass am Ende des Programms das Mindestziel von 10 % erreicht wird.

3.   Die im Rahmen des Programms gewährte Hilfe muss den geltenden Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechen.

Artikel 13

Herkunft der Kofinanzierungsmittel

1.   Die Kofinanzierung erfolgt aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt.

2.   Die teilnehmenden Länder können bei jedem Programm die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel selbst bestimmen.

3.   Beschließt ein CBC-Partnerland, seine Kofinanzierungsmittel der Verwaltungsbehörde zu übertragen, so werden die Modalitäten für die Bereitstellung, die Verwendung und das Monitoring der Kofinanzierungsmittel in der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls in den Vereinbarungen gemäß Artikel 10 geregelt.

4.   In allen anderen Fällen können die Modalitäten für die Kofinanzierung in den in Artikel 10 genannten Vereinbarungen geregelt werden.

Artikel 14

Sachleistungen

1.   Stellen Dritte nichtfinanzielle Ressourcen unentgeltlich bereit, so gelten diese als Sachleistungen auf Programm- oder auf Projektebene. Aufwendungen für das an einem Projekt oder Programm beteiligte Personal gelten nicht als Sachleistungen, sondern können als Teil der in Artikel 12 genannten mindestens 10 %igen Kofinanzierung angesehen werden, wenn sie von Begünstigten oder teilnehmenden Ländern finanziert werden.

2.   Sachleistungen sind nicht förderfähig und können nicht als Teil der mindestens 10 %igen Kofinanzierung gemäß Artikel 12 angesehen werden.

TITEL III

AUSFÜHRUNGSZEITRAUM

Artikel 15

Ausführungszeitraum

Der Ausführungszeitraum der einzelnen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2024.

Artikel 16

Anlaufphase des Programms

1.   Bei geteilter Mittelverwaltung läuft das Programm in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Benachrichtigung an, in der die Kommission mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, die im genannten Artikel vorgesehenen Unterlagen anzufordern, oder dass sie keine Anmerkungen hat. Die teilnehmenden Länder können die für die Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen früher einleiten. Die entsprechenden Kosten sind nach Artikel 36 förderfähig.

2.   Bei indirekter Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 80 und 82 läuft das Programm in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an eine internationale Organisation oder ein CBC-Partnerland an.

3.   Darüber hinaus können die folgenden vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden, damit das Programm anlaufen kann:

a)

Einrichtung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls des Gemeinsamen Technischen Sekretariats;

b)

Abhaltung der ersten Sitzungen des Gemeinsamen Monitoringausschusses, an denen auch Vertreter der CBC-Partnerländer teilnehmen, die noch keine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet haben oder mit denen die Finanzierungsvereinbarung noch nicht in Kraft ist;

c)

Vorbereitung und Einleitung der Verfahren zur Projektauswahl oder Auftragsvergabe vorbehaltlich des Inkrafttretens der Finanzierungsvereinbarungen.

4.   Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen können mit dem betreffenden CBC-Partnerland lediglich die in den Absätzen 1 und 3 genannten vorbereitenden Maßnahmen eingeleitet werden.

Artikel 17

Einstellung des Programms

1.   Hat bis zu dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zeitpunkt keines der CBC-Partnerländer die betreffende Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, so wird das Programm eingestellt.

Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die nach den Absätzen 2 und 3 vorgeht.

2.   Kann das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, so kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf eigene Initiative nach Anhörung des Gemeinsamen Monitoringausschusses einzustellen.

3.   Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen zahlt die Kommission den Restbetrag oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.

Als Alternative kann beschlossen werden, die für das Programm vorgesehenen Mittel nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c zu kürzen.

4.   In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.

Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.

Artikel 18

Projekte

1.   Die Unterzeichnung der Verträge für große Infrastrukturprojekte, die direkt vergeben werden, und die Bereitstellung der Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten müssen bis zum 30. Juni 2019 erfolgen.

2.   Alle anderen Verträge müssen bis zum 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.

3.   Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Artikel 19

Abschluss des Programms

1.   Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2024 sind nur Tätigkeiten zulässig, die den Abschluss des Programms betreffen.

2.   Ein Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben:

a)

Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge;

b)

Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags;

c)

Aufhebung der verbleibenden Mittelbindungen durch die Kommission.

3.   Der Abschluss des Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der Verwaltungsbehörde oder den Begünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen oder Rechnungsprüfungen eine Änderung des im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähigen Endbetrags nach sich ziehen.

TITEL IV

PROGRAMMSTRUKTUREN

Artikel 20

Benennung der Behörden und Verwaltungsstellen

1.   Die teilnehmenden Länder wählen eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung des privaten Rechts mit Gemeinwohlauftrag als Verwaltungsbehörde aus. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere Programme benannt werden.

2.   Die teilnehmenden Länder benennen eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts, die von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängig ist, als einzige Prüfbehörde. Die Prüfbehörde hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Verwaltungsbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere Programme benannt werden.

3.   Eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen können benannt werden, denen bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung übertragen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten. Die zwischengeschaltete Stelle garantiert, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

4.   Die teilnehmenden Länder regeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und gegebenenfalls in den Finanzierungsvereinbarungen gemäß den Artikeln 8 und 9 und/oder in den Vereinbarungen gemäß Artikel 10 ihre Beziehungen mit der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde, die Beziehungen zwischen diesen Behörden untereinander und die Beziehungen zwischen diesen Behörden und der Kommission.

5.   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des geltenden Rechts hinzuwirken.

6.   Jedes teilnehmende Land benennt

a)

eine nationale Behörde, die die Verwaltungsbehörde bei der Verwaltung des Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unterstützt;

b)

eine Kontrollkontaktstelle, die die Verwaltungsbehörde bei der Kontrolle der Programmverpflichtungen unterstützt;

c)

einen Vertreter in der Rechnungsprüfungsgruppe gemäß Artikel 28 Absatz 2;

d)

Vertreter im Gemeinsamen Monitoringausschuss gemäß Artikel 21.

KAPITEL 1

Gemeinsamer Monitoringausschuss

Artikel 21

Gemeinsamer Monitoringausschuss

Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Programms durch die Kommission setzen die teilnehmenden Länder einen Gemeinsamen Monitoringausschuss ein.

Artikel 22

Zusammensetzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses

1.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss setzt sich aus mindestens einem Vertreter je teilnehmendes Land zusammen. Die Vertreter werden in funktionaler und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Gemeinsame Monitoringausschuss kann weitere Personen als Beobachter benennen.

2.   Wann immer möglich und angebracht sorgen die teilnehmenden Länder für eine angemessene Beteiligung aller betroffenen Akteure, insbesondere lokaler Interessenträger wie Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms sicherzustellen.

3.   Die Kommission nimmt an der Arbeit des Gemeinsamen Monitoringausschusses als Beobachter teil. Sie wird zu jeder Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses zum selben Zeitpunkt wie die Vertreter der teilnehmenden Länder eingeladen. Die Kommission kann jeweils entscheiden, ob sie an der Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses oder an Teilen davon teilnimmt oder nicht.

4.   Den Vorsitz im Gemeinsamen Monitoringausschuss führt eines seiner Mitglieder, ein Vertreter der Verwaltungsbehörde oder eine andere Person nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

5.   Ein Vertreter der Verwaltungsbehörde, des Gemeinsamen Technischen Sekretariats oder der zwischengeschalteten Stelle gemäß Artikel 20 Absatz 3 wird als Sekretär des Gemeinsamen Monitoringausschusses benannt.

Artikel 23

Arbeitsweise

1.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss setzt seine Geschäftsordnung auf und nimmt sie einstimmig an.

2.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss bemüht sich um eine Beschlussfassung im Konsens. Bestimmte Beschlüsse kann er durch Abstimmung fassen, insbesondere zur endgültigen Auswahl der Projekte und zur Festlegung der Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse im Einklang mit seiner Geschäftsordnung.

3.   Jedes teilnehmende Land hat gleiche Stimmrechte unabhängig von der Zahl der benannten Vertreter.

4.   Der Sekretär, die Kommission und andere Beobachter haben kein Stimmrecht.

5.   Der Vorsitzende des Gemeinsamen Monitoringausschusses moderiert und leitet die Beratungen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, wenn er ein Vertreter eines teilnehmenden Landes ist.

6.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder auf begründeten Antrag eines teilnehmenden Landes oder der Kommission einberufen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden, der Verwaltungsbehörde oder eines teilnehmenden Landes kann er im Einklang mit seiner Geschäftsordnung auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

7.   Nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Monitoringausschusses wird ein vom Vorsitzenden und Sekretär zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Die Vertreter der teilnehmenden Länder, die Kommission und alle anderen Beobachter erhalten eine Kopie dieses Protokolls.

Artikel 24

Aufgaben des Gemeinsamen Monitoringausschusses

1.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss verfolgt die Durchführung des Programms und die Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Prioritäten und stützt sich hierbei auf die im Programm festgelegten objektiv überprüfbaren Indikatoren und entsprechenden Zielwerte. Der Gemeinsame Monitoringausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit den Leistungen des Programms.

2.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Empfehlungen aussprechen. Er überwacht die infolge seiner Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen.

3.   Der Gemeinsame Monitoringausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

das Arbeitsprogramm und den Finanzierungsplan der Verwaltungsbehörde, einschließlich des geplanten Einsatzes der technischen Hilfe, zu genehmigen;

b)

die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des Finanzierungsplans durch die Verwaltungsbehörde zu überwachen;

c)

die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Projekte zu genehmigen;

d)

die Zuständigkeit für das Bewertungs- und Auswahlverfahren für die im Rahmen des Programms zu finanzierenden Projekte zu übernehmen;

e)

sämtliche Vorschläge zur Überarbeitung des Programms zu genehmigen;

f)

sämtliche von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Berichte zu prüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

g)

die von der Verwaltungsbehörde gemeldeten strittigen Fälle zu prüfen;

h)

den Jahresbericht gemäß Artikel 77 zu prüfen und zu genehmigen;

i)

den jährlichen Monitoring- und Evaluierungsplan gemäß Artikel 78 zu prüfen und zu genehmigen;

j)

die jährlichen Informations- und Kommunikationspläne gemäß Artikel 79 zu prüfen und zu genehmigen.

4.   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe d kann der Gemeinsame Monitoringausschuss einen unter seiner Verantwortung handelnden Ausschuss für die Projektauswahl einsetzen.

KAPITEL 2

Verwaltungsbehörde

Artikel 25

Benennung

1.   Die von den am Programm teilnehmenden Ländern ausgewählte Verwaltungsbehörde wird in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, durch einen Beschluss auf geeigneter Ebene benannt.

2.   Die Benennung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich der Rolle der zwischengeschalteten Stellen, mit den Benennungskriterien in Anhang I dieser Verordnung übereinstimmen. Die Prüfstelle berücksichtigt dabei gegebenenfalls, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmierungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängige Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität. Sie übt ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards aus.

3.   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission den in Absatz 1 genannten förmlichen Beschluss so bald wie möglich nach der Annahme des Programms durch die Kommission.

4.   Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten förmlichen Beschlusses kann die Kommission den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere der Teile, die die Projektauswahl betreffen, anfordern. Hat die Kommission nicht die Absicht, diese Unterlagen anzufordern, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat so bald wie möglich mit. Wenn die Kommission die Unterlagen anfordert, so kann sie innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt Anmerkungen vorlegen; daraufhin werden die Unterlagen unter Berücksichtigung der Anmerkungen überprüft. Hat die Kommission keine bzw. keine weiteren Anmerkungen, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat so bald wie möglich mit.

5.   Geht aus den vorliegenden Prüf- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, so beschließt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und legt je nach Schwere des Problems einen Probezeitraum fest, innerhalb dessen die Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Probezeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit,

wenn einer benannten Behörde ein Probezeitraum auferlegt wurde — in diesem Fall erteilt er Informationen zu den Abhilfemaßnahmen und dem entsprechenden Probezeitraum — oder

wenn nach der Durchführung der Abhilfemaßnahmen der Probezeitraum beendet wird oder

wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird.

Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Probezeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 61 die Bearbeitung von Zahlungsanträgen nicht unterbrochen.

Wird die Benennung einer Verwaltungsbehörde aufgehoben, benennen die teilnehmenden Länder eine neue Behörde oder Stelle gemäß Artikel 20 Absatz 1, die die Aufgaben der Verwaltungsbehörde übernimmt. Diese Stelle oder Behörde wird nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren benannt und die Kommission wird hiervon nach Absatz 4 unterrichtet. Diese Änderung macht eine Überarbeitung des Programms nach Artikel 6 erforderlich.

Artikel 26

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

1.   Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich und sorgt dafür, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen.

2.   Hinsichtlich der Programmverwaltung hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,

a)

die Arbeit des Gemeinsamen Monitoringausschusses zu unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere die Daten zum Fortschritt des Programms im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse und die Ziele;

b)

den Jahresbericht und den Abschlussbericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Gemeinsamen Monitoringausschuss der Kommission vorzulegen;

c)

mit den zwischengeschalteten Stellen, dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat, der Prüfbehörde und den Begünstigten Informationen auszutauschen, die für die Ausführung ihrer Aufgaben oder die Projektdurchführung relevant sind;

d)

ein EDV-System einzurichten und zu pflegen, in dem die für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Kontrolle und Rechnungsprüfung benötigten Daten zu jedem Projekt, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu einzelnen Projektteilnehmern, aufgezeichnet und gespeichert werden können. Insbesondere sind für jedes Projekt technische Berichte und Finanzberichte aufzuzeichnen und zu speichern. Das System enthält alle für die Zahlungsanträge und Jahresabschlüsse benötigten Daten, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Projekt oder Programm gekürzt werden;

e)

gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Programmebene durchzuführen;

f)

die Informations- und Kommunikationspläne gemäß Artikel 79 umzusetzen;

g)

die Monitoring- und Evaluierungspläne gemäß Artikel 78 umzusetzen.

3.   Hinsichtlich der Projektauswahl und -verwaltung hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,

a)

die Auswahlverfahren zu konzipieren und einzuleiten;

b)

die Projektauswahlverfahren zu verwalten;

c)

den federführenden Begünstigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung der einzelnen Projekte, einschließlich des Finanzierungsplan und der Ausführungsfristen, hervorgehen;

d)

die Verträge mit den Begünstigten zu unterzeichnen;

e)

die Projekte zu verwalten.

4.   Hinsichtlich der technischen Hilfe hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,

a)

die Auftragsvergabeverfahren zu verwalten;

b)

die Verträge mit den Auftragnehmern zu unterzeichnen;

c)

die Verträge zu verwalten.

5.   Hinsichtlich der Finanzverwaltung und -kontrolle des Programms hat die Verwaltungsbehörde die Aufgabe,

a)

zu überprüfen, ob die Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten ausgeführt und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben von ihnen getätigt wurden und ob diese den anwendbaren Rechtsvorschriften, den Programmbestimmungen und den Bedingungen für die Unterstützung der Projekte genügen;

b)

dafür zu sorgen, dass an der Projektdurchführung beteiligte Begünstigte für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Projekts entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

c)

unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;

d)

Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 30 aufbewahrt werden;

e)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Übersicht gemäß Artikel 68 zu erstellen;

f)

Zahlungsanträge gemäß Artikel 60 zu erstellen und der Kommission vorzulegen;

g)

den Jahresabschluss zu erstellen;

h)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

i)

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die Zahlungen an Begünstigte elektronisch Buch zu führen;

j)

über wieder einzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die durch vollständige oder teilweise Streichung des Zuschusses gekürzt werden.

6.   Die Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a)

Verwaltungsprüfungen aller von Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge;

b)

Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses zu einem Projekt und zum Risiko, das die Prüfbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen für die gesamten Verwaltungs- und Kontrollsysteme ermittelt hat.

7.   Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten gemäß Absatz 6 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

8.   Gehört die Einrichtung, bei der die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, gleichzeitig zu den Begünstigten des Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen.

Artikel 27

Gemeinsames Technisches Sekretariat und Zweigstellen

1.   Die teilnehmenden Länder können beschließen, ein Gemeinsames Technisches Sekretariat einzurichten, zu dem nach Artikel 4 Angaben im Programm zu machen sind.

2.   Das Gemeinsame Technische Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde, den Gemeinsamen Monitoringausschuss und gegebenenfalls die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Insbesondere informiert es potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Programme und unterstützt die Begünstigten bei der Projektdurchführung. Es kann auch als zwischengeschaltete Stelle im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 benannt werden.

3.   Aufgrund eines Beschlusses der teilnehmenden Länder können in den teilnehmenden Ländern Zweigstellen errichtet werden. Deren Aufgaben werden im Programm dargelegt und können Kommunikation, Information, Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Projektevaluierung und beim Follow-up der Durchführung umfassen. In keinem Fall können der Zweigstelle Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit den Projekten mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer Ermessensbefugnis verbunden sind.

4.   Der Betrieb des Gemeinsamen Technischen Sekretariats und der Zweigstellen wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.

KAPITEL 3

Prüfbehörde

Artikel 28

Aufgaben der Prüfbehörde

1.   Die Prüfbehörde des Programms sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Projekte (anhand geeigneter Stichproben) sowie die Jahresabschlüsse des Programms geprüft werden.

2.   Die Prüfbehörde wird von einer Rechnungsprüfungsgruppe unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.

3.   Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, gewährleistet die Prüfbehörde die notwendige funktionale Unabhängigkeit dieser Stelle.

4.   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Prüftätigkeit nach international anerkannten Prüfstandards erfolgt.

5.   Innerhalb von 9 Monaten nach Unterzeichnung der ersten Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 legt die Prüfbehörde der Kommission eine Prüfstrategie für die Durchführung von Prüfungen vor. Die Prüfstrategie umfasst die Prüfmethodik für die Jahresabschlüsse und Projekte, das Stichprobenverfahren für Projektprüfungen sowie den Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Prüfstrategie wird ab 2017 bis Ende 2024 jährlich aktualisiert. Wird für mehrere Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die aktualisierte Prüfstrategie wird der Kommission zusammen mit dem Jahresbericht für das Programm vorgelegt.

6.   Die Prüfbehörde erstellt nach Artikel 68

a)

einen Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr,

b)

einen jährlichen Prüfbericht.

Wird für mehrere Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die nach Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht vorgelegt werden.

Artikel 29

Zusammenarbeit mit der Prüfbehörde

Die Kommission arbeitet mit der Prüfbehörde zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und teilt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des betreffenden Programms mit.

TITEL V

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1.   Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme umfassen Folgendes:

a)

die Aufgaben der einzelnen mit der Verwaltung und Kontrolle befassten Stellen, einschließlich der Aufgabenteilung innerhalb jeder Stelle, und ihre interne Organisation unter Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen und innerhalb dieser Stellen;

b)

Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben;

c)

EDV-Systeme für die Buchführung, die Speicherung, das Monitoring und die Berichterstattung;

d)

Systeme für Monitoring und Berichterstattung, wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

e)

Modalitäten für eine Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

f)

Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Prüfpfad gewährleisten;

g)

Verfahren für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Zinsen;

h)

Vergabeverfahren für technische Hilfe und Projektauswahlverfahren;

i)

die Rolle der nationalen Behörden und die Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 31.

2.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen und dass diese Systeme wirksam funktionieren.

Artikel 31

Nationale Behörden und Zuständigkeiten der Partnerländer

1.   Die nationale Behörde, die nach Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a benannt wurde, hat unter anderem folgende Zuständigkeiten:

a)

Verantwortung für die Einrichtung und das reibungslose Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler Ebene;

b)

Gewährleistung der Gesamtkoordinierung zwischen den auf nationaler Ebene an der Programmdurchführung beteiligten Einrichtungen, darunter auch den Einrichtungen, die Kontrollkontaktstellen sind und der Rechnungsprüfungsgruppe angehören;

c)

Vertretung ihres Landes im Gemeinsamen Monitoringausschuss.

Im Falle der CBC-Partnerländer ist die nationale Behörde die letztlich verantwortliche Stelle für die Umsetzung der in den Artikeln 8 und 9 genannten Finanzierungsvereinbarung.

2.   Die teilnehmenden Länder unterstützen die Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 30 Absatz 2.

3.   Die teilnehmenden Länder sorgen in ihrem Hoheitsgebiet für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, sowie für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen gemäß Artikel 74. Sie teilen die Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Verwaltungsbehörde und der Kommission mit und halten sie über den Stand der diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

4.   Die Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder für rechtsgrundlos an Begünstigte gezahlte Beträge sind in Artikel 74 festgelegt.

5.   Eine Finanzkorrektur durch die Kommission berührt weder die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, Wiedereinziehungen nach den Artikeln 74 und 75 vorzunehmen, noch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (9) wieder einzuziehen.

Artikel 32

Rechnungsprüfungs- und Kontrollstrukturen

1.   Vom Begünstigten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben werden von einem Rechnungsprüfer oder zuständigen öffentlichen Bediensteten, der vom Begünstigten unabhängig ist, geprüft. Der Rechnungsprüfer oder zuständige öffentliche Bedienstete prüft, ob die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten und die Einnahmen des Projekts den Tatsachen entsprechen, korrekt ausgewiesen und nach dem Vertrag förderfähig sind.

Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage eines vereinbarten Verfahrens, das unter Beachtung folgender Grundsätze durchgeführt wird:

a)

des von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen „International Standard on Related Services 4400“ (Engagements to perform Agreed-upon Procedures regarding Financial Information);

b)

des „Code of Ethics for Professional Accountants“ der IFAC, der vom „International Ethics Standards Board for Accountants“ der IFAC erstellt und herausgegeben wurde.

Für öffentliche Bedienstete werden entsprechende Verfahren und Standards auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der internationalen Standards festgelegt.

Die Rechnungsprüfer müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Mitgliedschaft in einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation, die ihrerseits Mitglied der IFAC ist;

b)

Mitgliedschaft in einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation. Ist diese nicht Mitglied der IFAC, so verpflichtet sich der Rechnungsprüfer, sich bei seiner Tätigkeit an den Standards und berufsethischen Regeln der IFAC zu orientieren;

c)

Registrierung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register eines öffentlichen Aufsichtsgremiums eines Mitgliedstaats im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

d)

Registrierung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register eines öffentlichen Aufsichtsgremiums eines CBC-Partnerlandes, sofern dieses Register den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegt.

Die öffentlichen Bediensteten müssen über die für die Prüftätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2.   Außerdem nimmt die Verwaltungsbehörde eigene Überprüfungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 26 Absatz 6 vor. Die Kontrollkontaktstellen können die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von Überprüfungen im gesamten Programmgebiet unterstützen.

Die teilnehmenden Länder ergreifen alle erdenklichen Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben.

3.   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Projekte (anhand geeigneter Stichproben) sowie die Jahresabschlüsse des Programms nach Artikel 28 geprüft werden. Die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Rechnungsprüfungsgruppe wird innerhalb von drei Monaten nach der Benennung der Verwaltungsbehörde eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der Gruppe führt die für das Programm benannte Prüfbehörde.

Jedes teilnehmende Land kann der Prüfbehörde gestatten, ihrer Tätigkeit direkt in seinem Hoheitsgebiet nachzukommen.

4.   Die Unabhängigkeit der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Stellen ist zu gewährleisten.

Artikel 33

Kontrollen durch die Union

1.   Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof sowie alle von diesen Organen und Stellen beauftragten externen Rechnungsprüfer sind befugt, die Verwendung der Unionsmittel durch die Verwaltungsbehörde und durch Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Dritte, die finanzielle Unterstützung erhalten haben, anhand von Belegen und/oder durch Kontrollen vor Ort zu überprüfen. Jeder Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass diese Organe und Stellen ihre Kontrollbefugnis, was Ort, Unterlagen und Informationen angeht, ungeachtet des jeweiligen Speichermediums ausüben können.

2.   Die Kommission überzeugt sich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich des Benennungsbeschlusses, der jährlichen Verwaltungserklärung, der jährlichen Kontrollberichte, des jährlichen Bestätigungsvermerks, des Jahresberichts und der von nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, davon, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der vorliegenden Verordnung entsprechen und wirksam funktionieren.

3.   Die Kommission kann die Verwaltungsbehörde auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Richtigkeit der Ausgaben sicherzustellen.

TITEL VI

TECHNISCHE HILFE

Artikel 34

Mittelausstattung für technische Hilfe

1.   Höchstens 10 % des Gesamtbeitrags der Union können für technische Hilfe bereitgestellt werden. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit der Kommission ein höherer Betrag zugewiesen werden.

2.   Der Umfang der technischen Hilfe sollte dem tatsächlichen Bedarf im Rahmen des Programms entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Gesamtmittelausstattung des Programms, der Größe des geografischen Gebiets, das unter das Programm fällt, und der Zahl der teilnehmenden Länder.

Artikel 35

Zweck

1.   Die technische Hilfe erstreckt sich auf Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Tätigkeiten zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten.

2.   Mit der technischen Hilfe für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sollte den Bedürfnissen sowohl der Programmstrukturen als auch der Begünstigten entsprochen werden.

3.   Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit Werbung und Kapazitätsaufbau, die außerhalb des Programmgebiets anfallen, können innerhalb der in Artikel 39 Absatz 2 festgesetzten Grenzen unter den dort genannten Bedingungen übernommen werden.

Artikel 36

Förderfähigkeit

1.   Die in Artikel 48 festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit gelten mutatis mutandis für die Kosten der technischen Hilfe. Kosten für Beamte der teilnehmenden Länder, die für das Programm tätig sind, können im Rahmen der technischen Hilfe als förderfähige Kosten betrachtet werden. Parallele Vergütungssysteme und Aufstockungen sind zu vermeiden. Die in Artikel 49 genannten Kosten werden nicht als im Rahmen der technischen Hilfe förderfähige Kosten betrachtet.

2.   Kosten für vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 16 sind nach Einreichung des Programms bei der Kommission gemäß Artikel 4 förderfähig, jedoch frühestens ab 1. Januar 2014, sofern das Programm von der Kommission nach Artikel 5 genehmigt wurde.

Artikel 37

Auftragsvergabe

1.   Erfordert die Umsetzung des Jahresplans für die Verwendung der Mittel für technische Hilfe die Vergabe eines Auftrags, erfolgt diese nach folgenden Bestimmungen:

a)

Wenn es sich um eine Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat handelt, richtet sich diese entweder nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen angenommen wurden, oder nach den Vorschriften für die Auftragsvergabe gemäß Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Teil 2 Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;

b)

in allen anderen Fällen werden die Vorschriften für die Auftragsvergabe in der in den Artikeln 8 und 9 genannten Finanzierungsvereinbarung oder in den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vereinbarungen festgelegt.

2.   In sämtlichen Fällen gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

3.   Die Vergabe von Aufträgen durch Zweigstellen beschränkt sich auf die normalen Betriebskosten und die Kosten für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.

TITEL VII

PROJEKTE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 38

Art der Unterstützung

1.   Ein Projekt besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die mit Blick auf bestimmte Ziele, Outputs, Ergebnisse und Wirkungen festgelegt und abgewickelt werden und diese innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens und mit einer bestimmten Mittelausstattung erreichen sollen. Die Ziele, Outputs, Ergebnisse und Wirkungen tragen zu den in dem Programm identifizierten Prioritäten bei.

2.   Finanzbeiträge eines Programms zu Projekten werden als Zuschüsse und in Ausnahmefällen als Mittelübertragungen auf Finanzierungsinstrumente bereitgestellt. Die durch Zuschüsse finanzierten Projekte unterliegen den Kapiteln 2 bis 4.

3.   Außer in den in Artikel 41 genannten hinreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Zuschüsse für Projekte gewährt, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Maßgabe der Programmbestimmungen ausgewählt werden.

4.   Der Anteil des Unionsbeitrags für große Infrastrukturprojekte und der in Artikel 42 genannten Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten darf 30 % nicht überschreiten.

Artikel 39

Bedingungen für die Finanzierung

1.   Finanzbeiträge aus einem Programm können für Projekte gewährt werden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie führen zu klaren, durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteilen, wie in dem Programmierungsdokument beschrieben, und erbringen nachweislich einen Mehrwert zu den Strategien und Programmen der Union;

b)

sie werden im Programmgebiet durchgeführt;

c)

sie fallen in eine der folgenden Kategorien:

i)

integrierte Projekte, bei denen jeder Begünstigte in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet einen Teil der zum Projekt gehörenden Maßnahmen durchführt;

ii)

symmetrische Projekte, bei denen in den teilnehmenden Ländern parallel ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden;

iii)

Projekte für ein einziges Land, die hauptsächlich oder vollständig in einem der teilnehmenden Länder durchgeführt werden, jedoch allen oder mehreren anderen teilnehmenden Ländern zugutekommen und bei denen grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ermittelt werden.

2.   Projekte, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen, können teilweise außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Projekte sind für das Erreichen der Programmziele erforderlich und kommen dem Programmgebiet zugute;

b)

der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms für Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, liegt nicht über 20 % der von der Union auf Programmebene geleisteten Unterstützung;

c)

die Pflichten der Verwaltungs- und Prüfbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Rechnungsprüfung des Projekts werden entweder von den für das Programm zuständigen Behörden oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Behörden des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, erfüllt.

3.   Bei Projekten, die eine Infrastrukturkomponente umfassen, wird der Unionsbeitrag zurückgezahlt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder gegebenenfalls innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist substanzielle Änderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen der Projekte erfolgen, die deren ursprüngliche Ziele untergraben würden. Im Zusammenhang mit einem Projekt rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden von der Verwaltungsbehörde anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

4.   Die Verwaltungsbehörde versucht, Überschneidungen zwischen den Maßnahmen im Rahmen der von der Union finanzierten Projekte zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsbehörde jegliche von ihr als angemessen erachtete Konsultation durchführen, und die konsultierten Stellen, einschließlich der Kommission, gewähren die erforderliche Unterstützung.

5.   Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten für jedes ausgewählte Projekt Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung des Projekts aufgeführt sind, einschließlich der besonderen Anforderungen an die im Rahmen des Projekts zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, des Finanzierungsplans und der Ausführungsfrist.

Artikel 40

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Verwaltungsbehörde den Antragstellern Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Aufforderung sowie für die Auswahl und die Durchführung des Projekts festgelegt sind. Darüber hinaus enthalten die Unterlagen die besonderen Anforderungen hinsichtlich der im Rahmen des Projekts zu erbringenden Leistungen, den Finanzierungsplan und die Ausführungsfrist.

Artikel 41

Direkte Vergabe

1.   Projekte können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, sofern dies im Vergabebeschluss ordnungsgemäß begründet ist:

a)

Die Einrichtung, an die ein Projekt vergeben wird, hat de jure oder de facto eine Monopolstellung inne;

b)

das Projekt betrifft Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die auf eine bestimmte Art von Einrichtung aufgrund ihrer Fachkompetenz, ihres hohen Spezialisierungsgrads oder ihrer besonderen Verwaltungsbefugnisse zurückgegriffen werden muss.

2.   Eine endgültige Liste von großen Infrastrukturprojekten, die zur Auswahl ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagen werden, wird in das Programm aufgenommen. Nach Annahme des Programms, spätestens aber am 31. Dezember 2017, legt die Verwaltungsbehörde der Kommission die vollständigen Projektanträge, einschließlich der in Artikel 43 genannten Angaben, gemeinsam mit der Begründung der direkten Vergabe vor.

3.   Eine vorläufige Liste von anderen Projekten als großen Infrastrukturprojekten, die zur Auswahl ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagen werden, wird in das Programm aufgenommen. Der Gemeinsame Monitoringausschuss kann nach Annahme des Programms jederzeit beschließen, zusätzliche Projekte ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auszuwählen. In beiden Fällen ist die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen. Zu diesem Zweck legt die Verwaltungsbehörde der Kommission die in Artikel 43 genannten Angaben gemeinsam mit der Begründung der direkten Vergabe vor.

4.   Die für die Auswahl ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagenen Projekte werden von der Kommission anhand eines zweistufigen Verfahrens genehmigt, bei dem zunächst eine Projektzusammenfassung und anschließend ein vollständiger Projektantrag vorgelegt werden. Auf jeder Stufe teilt die Kommission der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der jeweiligen Unterlagen ihre Entscheidung mit. Erforderlichenfalls kann diese Frist verlängert werden. Lehnt die Kommission ein vorgeschlagenes Projekt ab, so teilt sie der Verwaltungsbehörde ihre Gründe mit.

Artikel 42

Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten

1.   Das Programm kann einen Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument leisten, wenn Letzteres mit den Programmprioritäten im Einklang steht.

2.   Eine endgültige Liste der Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten wird in das Programm aufgenommen. Nach Annahme des Programms, spätestens aber am 31. Dezember 2017, legt die Verwaltungsbehörde der Kommission die in Artikel 43 genannten Angaben vor.

3.   Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Beiträge, um zu ermitteln, welchen Mehrwert sie erbringen und ob sie mit dem Programm im Einklang stehen.

4.   Das Genehmigungsverfahren unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Finanzierungsinstruments. Lehnt die Kommission einen vorgeschlagenen Beitrag ab, so teilt sie der Verwaltungsbehörde ihre Gründe mit.

5.   Die Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten unterliegen den Bestimmungen des jeweiligen Finanzierungsinstruments.

Artikel 43

Inhalt der Projekte

1.   Die Projektantragsunterlagen umfassen mindestens:

a)

eine Analyse der Probleme und Erfordernisse, die das Projekt rechtfertigen, wobei die Programmstrategie und der erwartete Beitrag des Projekts zur Umsetzung der entsprechenden Priorität berücksichtigt werden;

b)

eine Bewertung der grenzübergreifenden Auswirkungen;

c)

die Projektplanungsübersicht;

d)

eine Bewertung der Nachhaltigkeit der erwarteten Ergebnisse des Projekts nach seinem Abschluss;

e)

objektiv überprüfbare Indikatoren;

f)

Angaben zum geografischen Geltungsbereich und zu den Zielgruppen des Projekts;

g)

den erwarteten Durchführungszeitraum des Projekts und den ausführlichen Arbeitsplan;

h)

gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannten Querschnittsthemen;

i)

die Anforderungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung, darunter:

i)

die Nennung der Begünstigten und die Bestimmung des federführenden Begünstigten unter Vorlage von Nachweisen seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;

ii)

eine Beschreibung der Projektverwaltungs- und -durchführungsstruktur;

iii)

die Vereinbarungen zwischen den Begünstigten gemäß Artikel 46;

iv)

die Monitoring- und Evaluierungsmodalitäten;

v)

die Informations- und Kommunikationspläne, vor allem Maßnahmen zur Kenntlichmachung der Unterstützung des Projekts durch die Union;

j)

einen ausführlichen Finanzierungsplan und die Mittelausstattung.

2.   Anträge für Projekte, die eine Infrastrukturkomponente im Wert von mindestens 1 Mio. EUR enthalten, umfassen zusätzlich Folgendes:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Infrastrukturinvestition und des betreffenden Standorts;

b)

außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine ausführliche Beschreibung der Kapazitätsaufbaukomponente des Projekts;

c)

eine vollständige Durchführbarkeitsstudie oder eine gleichwertige Untersuchung, einschließlich einer Analyse der Optionen, der Ergebnisse und einer unabhängigen Qualitätsüberprüfung;

d)

eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sowie — im Falle der teilnehmenden Länder, die Vertragspartei sind, — gemäß dem ESPOO-Übereinkommen der UN/ECE vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;

e)

einen Nachweis darüber, dass die Begünstigten Eigentümer des betreffenden Geländes sind oder Zugang dazu haben;

f)

die Baugenehmigung.

3.   In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde ausnahmsweise einer späteren Vorlage der unter Buchstabe f genannten Unterlagen zustimmen.

Artikel 44

Veröffentlichung der Projektliste

1.   Um die Transparenz hinsichtlich der durch das Programm unterstützten Projekte zu gewährleisten, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste der vergebenen Projekte in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, die Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Diese Projektliste wird auf die Website des Programms gestellt und mindestens alle sechs Monate aktualisiert. Um die Wiederverwendung der Projektliste durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.

2.   Die Liste enthält mindestens folgende Angaben:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);

Bezeichnung des Projekts;

Zusammenfassung des Projekts;

Durchführungszeitraum des Projekts;

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben;

Kofinanzierungsanteil der Union;

Postleitzahl des Projektstandorts oder andere geeignete Standortinformationen;

geografischer Geltungsbereich;

Datum der letzten Aktualisierung der Projektliste.

3.   Die Projektliste wird der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres vorgelegt, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Projekte ausgewählt wurden. Diese Angaben werden auf einer Internetseite der Institutionen der Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

Begünstigte

Artikel 45

Beteiligung an Projekten

1.   An den Projekten sind Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgeführten teilnehmenden Partnerländer oder der Russischen Föderation beteiligt.

2.   Bei den Begünstigten handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, denen ein Zuschuss für ein Projekt gewährt wurde. Natürliche Personen können Begünstigte sein, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist. Über die Teilnahme natürlicher Personen wird auf Programmebene entschieden.

3.   Die in Absatz 1 genannten Begünstigten müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es muss sich um Staatsangehörige eines der teilnehmenden Länder oder um juristische Personen, die tatsächlich im Programmgebiet niedergelassen sind, oder um internationale Organisationen mit einem Sitz im Programmgebiet handeln. Ein europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit kann unabhängig vom Ort seiner Niederlassung Begünstigter sein, wenn sein geografisches Tätigkeitsgebiet innerhalb des Programmgebiets liegt;

b)

sie müssen die für das jeweilige Auswahlverfahren festgelegten Förderkriterien erfüllen;

c)

sie dürfen sich nicht in einer der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.

4.   Begünstigte, die den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kriterien nicht entsprechen, können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begünstigten teilnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie können nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 teilnehmen;

b)

ihre Teilnahme ist angesichts der Art und der Ziele des Projekts sowie für dessen wirksame Durchführung erforderlich;

c)

der aus dem Programm bereitgestellte Gesamtbetrag für Begünstigte, die die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kriterien nicht erfüllen, liegt nicht über der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Schwelle.

Artikel 46

Pflichten der Begünstigten

1.   Im Rahmen jedes Projekts wird ein federführender Begünstigter benannt, der die Partnerschaft vertritt.

2.   Alle Begünstigten arbeiten bei der Projektentwicklung und -durchführung aktiv zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Projekte zusammen. Jeder Begünstigte ist rechtlich und finanziell verantwortlich für die von ihm durchgeführten Maßnahmen und den ihm gewährten Anteil der Unionsmittel. Die spezifischen Pflichten und die finanziellen Verantwortlichkeiten der Begünstigten werden in der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Vereinbarung festgelegt.

3.   Der federführende Begünstigte

a)

nimmt den Finanzbeitrag der Verwaltungsbehörde für die Durchführung der Projektmaßnahmen entgegen;

b)

stellt sicher, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und in vollem Einklang mit den unter Buchstabe c genannten Vereinbarungen erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte oder spezifische Abgaben mit gleicher Wirkung verringert;

c)

legt zusammen mit den anderen Begünstigten die Partnerschaftsmodalitäten in einer Vereinbarung mit Bestimmungen fest, die unter anderem eine Verwendung der für das Projekt bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

d)

trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projekts;

e)

vergewissert sich, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die in dem Vertrag festgelegt und zwischen allen Begünstigten vereinbart wurden;

f)

vergewissert sich, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 überprüft wurden.

KAPITEL 3

Förderfähigkeit der Ausgaben

Artikel 47

Zuschussarten

1.   Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten im Sinne von Artikel 48;

b)

als Pauschalfinanzierungen, bei denen ein Prozentsatz für eine oder mehrere definierte Kostenkategorien festgelegt wird;

c)

als Pauschalbeträge;

d)

als Erstattung auf der Basis von Einheitskosten;

e)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, jedoch nur, wenn jede davon unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt.

2.   Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen und die vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Vorschlag beigefügt und in den Vertrag aufgenommen wird. Bei Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt. Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird für alle oder für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt. Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß Absatz 1 Buchstabe d wird für alle oder für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pro Einheit ein Fixbetrag angewandt.

3.   Zuschüsse haben nicht zum Ziel oder zur Folge, dass im Rahmen des Projekts ein Gewinn erzielt wird. Die in Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Ausnahmen finden Anwendung.

Artikel 48

Förderfähigkeit der Kosten

1.   Die Zuschüsse dürfen eine als Prozentsatz und als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Kosten berechnete Obergrenze nicht überschreiten. Sie dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

2.   Förderfähige Kosten sind die dem Begünstigten tatsächlich entstehenden Kosten, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie entstehen im Durchführungszeitraum des Projekts. Insbesondere gilt Folgendes:

i)

Kosten für Dienst- und Bauleistungen betreffen Kosten für Tätigkeiten während des Durchführungszeitraums. Kosten für Lieferungen betreffen Lieferungen einschließlich Installationsarbeiten während des Durchführungszeitraums. Die Unterzeichnung eines Vertrags, eine Bestellung oder die Übernahme einer Ausgabenverpflichtung während des Durchführungszeitraums für künftige Dienstleistungen, Bauleistungen oder Lieferungen nach Ablauf des Durchführungszeitraums erfüllen nicht dieses Erfordernis; Bargeldtransaktionen zwischen dem federführenden Begünstigten und den anderen Begünstigten werden nicht als entstandene Kosten anerkannt.

ii)

Die entstandenen Kosten sollten vor Vorlage der Abschlussberichte beglichen werden. Die Begleichung kann auch danach erfolgen, sofern die Kosten im Abschlussbericht unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungsdatums aufgelistet werden.

iii)

Ausgenommen davon sind Kosten im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht, u. a. für die Ausgabenprüfung, Rechnungsprüfung und Abschlussevaluierung des Projekts, die möglicherweise nach Ablauf des Durchführungszeitraums entstehen.

iv)

Sofern die Bestimmungen der Artikel 52 ff. eingehalten werden, dürfen vor Beginn des Durchführungszeitraums des Projekts Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß den Artikeln 52 ff. eingeleitet und Verträge von den Begünstigten geschlossen werden.

b)

Sie werden im Gesamtkostenvoranschlag des Projekts angegeben.

c)

Sie sind für die Durchführung des Projekts erforderlich.

d)

Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den für ihn geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst.

e)

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

f)

Sie sind angemessen und gerechtfertigt und erfüllen die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und die Effizienz.

g)

Sie werden durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesen.

3.   Zuschüsse können in folgenden Fällen rückwirkend gewährt werden:

a)

Der Antragsteller kann nachweisen, dass es notwendig war, das Projekt vor Unterzeichnung des Vertrags zu beginnen. Die förderfähigen Kosten dürfen jedoch nicht vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags entstanden sein, oder

b)

es handelt sich um Kosten im Zusammenhang mit Studien und Projektunterlagen, die eine Infrastrukturkomponente enthalten.

Die rückwirkende Gewährung eines Zuschusses für bereits abgeschlossene Projekte ist nicht zulässig.

4.   Um den Aufbau solider Partnerschaften zu ermöglichen, sind bei Projekten, für die ein Zuschuss gewährt wurde, auch Kosten förderfähig, die vor Einreichung des Zuschussantrags entstanden sind, wenn außerdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie sind nach Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstanden;

b)

sie beschränken sich auf Reise- und Aufenthaltskosen für das von den Begünstigten beschäftigte Personal, wobei die Bedingungen des Absatzes 5 Buchstabe b zu erfüllen sind;

c)

sie überschreiten nicht den auf Programmebene festgelegten Höchstbetrag.

5.   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind folgende direkte Kosten der Begünstigten förderfähig:

a)

Kosten für das am Projekt beteiligte Personal, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Sie stehen im Zusammenhang mit Kosten für Tätigkeiten, die der Begünstigte ohne das Projekt nicht durchführen würde.

Sie dürfen die normalerweise vom Begünstigten getragenen Kosten nicht überschreiten, außer wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Durchführung des Projekts wesentlich ist.

Sie beziehen sich auf die tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte einschließlich der Sozialabgaben und der sonstigen vergütungsbezogenen Kosten.

b)

Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal und andere am Projekt beteiligte Personen, sofern sie weder die normalerweise vom Begünstigten gemäß seinen Regeln und Vorschriften getragenen Kosten noch die von der Kommission zum Zeitpunkt der Mission veröffentlichten Sätze überschreiten, wenn die Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder einer Pauschalfinanzierung erfolgt;

c)

Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von eigens für die Zwecke des Projekts beschafften (neuen oder gebrauchten) Ausrüstungsgegenständen und Waren, sofern sie den Marktpreisen entsprechen;

d)

Kosten für eigens für die Zwecke des Projekts erworbenen Verbrauchsmaterialien;

e)

Kosten von Aufträgen, die von den Begünstigten für die Zwecke des Projekts vergeben werden;

f)

Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen dieser Verordnung und des Projekts ergeben (z. B. Informationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit, Evaluierungen, externe Rechnungsprüfungen, Übersetzungen), einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (z. B. Überweisungsgebühren und finanzielle Sicherheiten).

6.   Nach Artikel 4 können im Rahmen eines Programms zusätzliche Förderfähigkeitsbestimmungen für das gesamte Programm festgelegt werden.

Artikel 49

Nicht förderfähige Kosten

1.   Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung werden nicht als förderfähig betrachtet:

a)

Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen;

b)

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

c)

vom Begünstigten geltend gemachte Kosten, die bereits aus dem Unionshaushalt finanziert werden;

d)

Erwerb von Immobilien für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Ausgaben für das betreffende Projekt;

e)

Wechselkursverluste;

f)

sofern nicht in mit den CBC-Partnerländern andere geeignete Bestimmungen ausgehandelt wurden: Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird nach den nationalen Steuervorschriften nicht rückerstattet;

g)

Darlehen an Dritte;

h)

Geldbußen, Geldstrafen und Prozesskosten;

i)

Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1.

2.   Nach Artikel 4 können im Rahmen eines Programms weitere Kostenkategorien als nicht förderfähig festgelegt werden.

Artikel 50

Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung

1.   Der Gesamtbetrag der Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen darf 60 000 EUR je Begünstigten und je Projekt nicht überschreiten, sofern in dem Programm nicht gemäß Artikel 4 etwas anderes vorgesehen ist, wobei jedoch 100 000 EUR nicht überschritten werden dürfen.

2.   Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen stützt sich mindestens auf Folgendes:

a)

Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der Projekte sowie auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;

b)

Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, den Einheitskosten oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der in Artikel 49 genannten nicht förderfähigen Kosten;

c)

Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der Bedingungen, die hinreichend gewährleisten, dass die Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung eingehalten werden und dass die doppelte Finanzierung vermieden wird. Diese Methoden stützen sich auf

i)

statistische oder ähnliche objektive Daten oder

ii)

einen begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft.

3.   Beträge, die einmal von der Verwaltungsbehörde geprüft und genehmigt wurden, werden nicht mehr durch Ex-Post-Kontrollen in Frage gestellt.

Artikel 51

Indirekte Kosten

1.   Indirekte Kosten können als Pauschalsatz von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten berechnet werden, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur entstanden sind, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode berechnet wurde.

2.   Als indirekte Kosten für ein Projekt werden diejenigen förderfähigen Kosten betrachtet, die entsprechend den in Artikel 48 genannten Bedingungen für die Förderfähigkeit weder als spezifische direkt mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert noch der Projektdurchführung direkt zugeordnet werden können. Diese Kosten dürfen keine nicht förderfähigen Kosten im Sinne von Artikel 49 und keine im Rahmen anderer Posten oder Mittelausstattungsrubriken des Projekts geltend gemachten Kosten einschließen.

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Auftragsvergabe

Artikel 52

Geltende Bestimmungen

1.   Erfordert die Durchführung eines Projekts die Beschaffung von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen durch einen Begünstigten, so gelten folgende Bestimmungen:

a)

Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union oder den Bestimmungen des Absatzes 2 angenommen wurden;

b)

ist der Begünstigte eine internationale Organisation, so kann er seine eigenen Vergabebestimmungen anwenden, sofern diese Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind;

c)

ist der Begünstigte eine Behörde eines CBC-Partnerlandes, dessen Kofinanzierungsmittel der Verwaltungsbehörde übertragen werden, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies zulässt und die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

2.   In allen anderen Fällen müssen folgende Verpflichtungen erfüllt werden:

a)

Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot oder gegebenenfalls das preisgünstigste Angebot, wobei Interessenskonflikte zu vermeiden sind;

b)

für Aufträge im Wert von mehr als 60 000 EUR gelten außerdem folgende Bestimmungen:

i)

Es wird ein Bewertungsausschuss eingesetzt, der die Anträge und/oder Angebote anhand der vom Begünstigten zuvor in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlichten Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen, die über alle für eine fundierte Beurteilung der Angebote/Anträge erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen;

ii)

es ist für ausreichende Transparenz, einen fairen Wettbewerb und eine angemessene vorherige Bekanntmachung zu sorgen;

iii)

es ist für Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung zu sorgen;

iv)

die Ausschreibungsunterlagen sind nach international bewährten Methoden zusammenzustellen;

v)

die Fristen für die Einreichung von Anträgen oder Angeboten müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Angebote verfügen;

vi)

die Bewerber oder Bieter werden von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beschriebenen Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Die Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass diese Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen. Darüber hinaus können Verträge nicht an Bewerber oder Bieter vergeben werden, auf die während des Vergabeverfahrens einer der in Artikel 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beschriebenen Ausschlussgründe zutrifft;

vii)

die in den Artikeln 53 bis 56 festgelegten Vergabeverfahren werden befolgt.

3.   In sämtlichen Fällen gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

Artikel 53

Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge

1.   Dienstleistungsaufträge mit einem Wert von mindestens 300 000 EUR werden in einem international bekannt gemachten beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben. Die Bekanntmachung wird in allen geeigneten Medien über das Programmgebiet hinaus veröffentlicht; dabei wird die Zahl der Bewerber angegeben, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden; diese Zahl beträgt mindestens vier und höchstens acht und muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

2.   Dienstleistungsaufträge im Wert von mehr als 60 000 und weniger als 300 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Der Begünstigte berät sich mit mindestens drei Dienstleistungsanbietern seiner Wahl und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Vertragsbedingungen aus.

Artikel 54

Vergabeverfahren für Lieferaufträge

1.   Lieferaufträge mit einem Wert von mindestens 300 000 EUR werden in einem international bekannt gemachten offenen Ausschreibungsverfahren vergeben, das in allen geeigneten Medien über das Programmgebiet hinaus veröffentlicht wird.

2.   Lieferaufträge im Wert von mindestens 100 000 und weniger als 300 000 EUR werden in einem im Programmgebiet veröffentlichten offenen Ausschreibungsverfahren vergeben. Alle förderfähigen Bieter müssen dieselben Chancen erhalten wie lokale Unternehmen.

3.   Lieferaufträge im Wert von mehr als 60 000 und weniger als 100 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Der Begünstigte berät sich mit mindestens drei Anbietern seiner Wahl und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Vertragsbedingungen aus.

Artikel 55

Vergabeverfahren für Bauaufträge

1.   Bauaufträge mit einem Wert von mindestens 5 000 000 EUR werden in einem international bekannt gemachten offenen Ausschreibungsverfahren oder — angesichts der spezifischen Merkmale bestimmter Bauleistungen — im beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben; die Bekanntmachungen werden in allen geeigneten Medien über das Programmgebiet hinaus veröffentlicht.

2.   Bauaufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR und weniger als 5 000 000 EUR werden in einem im Programmgebiet veröffentlichten offenen Ausschreibungsverfahren vergeben. Alle förderfähigen Bieter müssen dieselben Chancen erhalten wie lokale Unternehmen.

3.   Bauaufträge im Wert von mehr als 60 000 EUR und weniger als 300 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben. Der Begünstigte berät sich mit mindestens drei Anbietern seiner Wahl und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Vertragsbedingungen aus.

Artikel 56

Verhandlungsverfahren

In den Fällen, die in den Artikel 266, 268 und 270 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannt sind, kann der Begünstigte beschließen, das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots zu verwenden.

Abschnitt 2

Finanzielle Unterstützung für Dritte

Artikel 57

Finanzielle Unterstützung für Dritte

1.   Erfordert die Durchführung eines Projekts, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

Die Dritten bieten ausreichende Garantien, was die Wiedereinziehung von Beträgen betrifft;

b)

die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden befolgt;

c)

Interessenskonflikte werden vermieden;

d)

die finanzielle Unterstützung wird nicht kumuliert oder rückwirkend gewährt, sie wird grundsätzlich kofinanziert und sie hat nicht zum Ziel oder zur Folge, dass ein Dritter einen Gewinn erzielt;

e)

die Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung sind in dem Vertrag genau geregelt, um dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zu lassen. Dazu gehören insbesondere die Angabe der Kategorien von Personen, die unterstützt werden können, die Vergabekriterien (einschließlich der Kriterien für die Festlegung des genauen Betrags) und eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für die finanzielle Unterstützung in Betracht kommen;

f)

der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, die einem Dritten gewährt werden kann, liegt nicht über 60 000 EUR, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das eigentliche Ziel des Projekts.

2.   Es gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln. Für die Untervergabe von Zuschüssen von mehr als 60 000 EUR gelten die Bestimmungen von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi mutatis mutandis.

TITEL VIII

ZAHLUNGEN, RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSANNAHME, FINANZKORREKTUREN UND WIEDEREINZIEHUNGEN

KAPITEL 1

Zahlungen

Artikel 58

Jährliche Mittelbindungen

1.   Bei der geteilten Mittelverwaltung nimmt die Kommission die ersten Mittelbindungen vor, nachdem sie das Programm gemäß Artikel 5 angenommen hat.

2.   Bei der indirekten Mittelverwaltung nimmt die Kommission die ersten Mittelbindungen vor, nachdem sie das Programm angenommen hat und eine Vereinbarung in Kraft getreten ist, mit der Haushaltsvollzugsaufgaben auf eine internationale Organisation oder ein CBC-Partnerland übertragen wurden, wie in Artikel 81 und 82 vorgesehen.

3.   Anschließend nimmt die Kommission die entsprechende Mittelbindung in jedem Haushaltsjahr spätestens am 1. Mai vor. Die Höhe dieser jährlichen Mittelbindungen wird im Einklang mit dem Finanzierungsplan unter Berücksichtigung des Stands der Programmdurchführung und der Verfügbarkeit von Mitteln festgelegt. Die Kommission teilt der Verwaltungsbehörde mit, wenn die jährliche Mittelbindung erfolgt.

Artikel 59

Gemeinsame Bestimmungen für Zahlungen

1.   Zahlungen an Verwaltungsbehörden können in Form von Vorfinanzierungen oder Zahlungen des Restbetrags geleistet werden.

2.   Es wird ein eigens für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet. Werden Zahlungen der Kommission über ein anderes Bankkonto als das Programmkonto abgewickelt, so werden die betreffenden Beträge und etwaigen aufgelaufenen Zinsen vollständig und unverzüglich auf das Programmkonto überwiesen.

3.   Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung auf diese Beträge und etwaige aufgelaufene Zinsen erhoben.

Artikel 60

Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Vorfinanzierungen

1.   Die Verwaltungsbehörde kann in jedem Haushaltsjahr, sobald ihr die jährliche Mittelbindung mitgeteilt wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 % des im betreffenden Haushaltsjahr vorgesehenen Unionsbeitrags beantragen. Ab dem zweiten Haushaltsjahr ist dem Antrag auf Vorfinanzierung der Voranschlag für die Mittelbindungen und Zahlungen der Verwaltungsbehörde für die beiden Geschäftsjahre beizufügen, die auf den letzten Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 folgen. Nach Prüfung dieses Voranschlags, Bewertung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs des Programms und Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel zahlt die Kommission die beantragte Vorfinanzierung spätestens 60 Tage nach Eingang des Zahlungsantrags in voller Höhe oder teilweise aus.

2.   Im Verlauf des Haushaltsjahres kann die Verwaltungsbehörde beantragen, dass die bereits gebundenen Mittel in voller Höhe oder teilweise als zusätzliche Vorfinanzierung ausgezahlt werden. Die Verwaltungsbehörde stützt diesen Antrag auf einen Zwischenfinanzbericht, der belegt, dass die tatsächlich entstandenen bzw. voraussichtlich vor Ablauf des Haushaltsjahres anstehenden Ausgaben den Umfang der bisherigen Vorfinanzierungen übersteigen. Diese späteren Zahlungen stellen eine zusätzliche Vorfinanzierung dar, sofern diesbezüglich noch kein Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 vorliegt.

3.   In jedem Haushaltsjahr der Programmdurchführung rechnet die Kommission die zuvor geleisteten Vorfinanzierungen mit den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben ab, die durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 im Anschluss an die in Artikel 69 Absatz 2 beschriebene Rechnungsannahme bescheinigt wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abrechnung nimmt die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Anpassungen vor.

Artikel 61

Unterbrechung der Zahlungsfrist

1.   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag bis zu sechs Monate lang aussetzen, wenn

a)

nach Informationen einer nationalen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Union stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

b)

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;

c)

eine der nach Artikel 77 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurde;

d)

eine der nach den Artikeln 60 und 64 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurde.

Die Verwaltungsbehörde kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

2.   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, auf die sich der durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigte Zahlungsantrag bezieht, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat, in dem sich die Verwaltungsbehörde befindet, und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über die Gründe der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Die Unterbrechung kann über sechs Monate hinaus verlängert werden, wenn die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen wurden.

Artikel 62

Aussetzung von Zahlungen

1.   Die Kommission kann Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)

die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

b)

teilnehmende Länder ihre Verpflichtungen aus Artikel 31 in schwerwiegender Weise verletzt haben;

c)

Ausgaben mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die die nicht behoben wurde und schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht;

d)

das Evaluierungs- und Monitoringsystem bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweist;

e)

das Monitoring, die Evaluierung oder die Rechnungsprüfung ergibt, dass das Programm innerhalb der in Artikel 4 genannten Fristen und laut der Berichterstattung gemäß Artikel 77 nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt.

2.   Die Kommission kann die Aussetzung aller oder eines Teils der Vorfinanzierungen beschließen, nachdem sie der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern.

3.   Die Kommission hebt die Aussetzung für alle oder einen Teil der Zahlungen auf, wenn die Verwaltungsbehörde die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Artikel 63

Zahlungen an federführende Begünstigte

1.   Zahlungen an federführende Begünstigten können in folgender Form erfolgen:

a)

Vorfinanzierung,

b)

Zwischenzahlung,

c)

Zahlung des Restbetrags.

2.   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Zahlungen an federführende Begünstigten so rasch wie möglich gemäß dem unterzeichneten Vertrag abgewickelt werden. Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten, sofern dies nicht in dem unterzeichneten Vertrag vorgesehen ist, und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die zur Minderung dieser Zahlungen führen würden.

Artikel 64

Zahlung des Restbetrags

1.   Bis 30. September 2024 reicht die Verwaltungsbehörde den Zahlungsantrag für den Restbetrag gemeinsam mit den in Artikel 77 Absatz 5 genannten Unterlagen ein.

2.   Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Rechnungsabschluss für das letzte Geschäftsjahr oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts gezahlt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

Artikel 65

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

1.   Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der Verwaltungsbehörde bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:

a)

Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder

b)

Gründe höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben;

c)

Anwendung der Artikel 61 oder 62.

2.   Eine Verwaltungsbehörde, die höhere Gewalt gemäß Absatz 1 Buchstabe b geltend macht, weist die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben nach. Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt höchstens ein Jahr gedauert hat, oder mehrere Male entsprechend der Dauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Projekts und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

3.   Für Beträge, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 15. Februar.

Artikel 66

Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung

1.   Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn die Aufhebung einer Mittelbindung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 droht.

2.   Auf der Grundlage der ihr bis zum 15. Februar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

3.   Innerhalb von zwei Monaten kann die Verwaltungsbehörde sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

4.   Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Auswirkungen der Kürzung des Unterstützungsbetrags auf die thematischen Ziele oder die technische Hilfe im Rahmen des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Unionsbeitrag für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Die Kürzung betrifft die thematischen Ziele und die technische Hilfe anteilsmäßig.

5.   Die Kommission ändert den Beschluss zur Annahme des Programms.

Artikel 67

Verwendung des Euro

1.   Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, werden von der Verwaltungsbehörde und vom Begünstigten in Euro umgerechnet, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in einem der folgenden Monate gilt:

a)

in dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden,

b)

in dem Monat, in dem die Ausgaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt wurden,

c)

in dem Monat, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.

2.   Die gewählte Methode wird in dem Programm festgehalten und gilt während der gesamten Programmlaufzeit. Für die technische Hilfe und für Projekte können unterschiedliche Methoden angewandt werden.

KAPITEL 2

Rechnungslegung und Rechnungsannahme

Artikel 68

Rechnungslegung

1.   Die Rechnungslegung wird von der Verwaltungsbehörde erstellt. Die Rechnungslegung erfolgt unabhängig und separat und betrifft ausschließlich Vorgänge im Zusammenhang mit dem Programm. Sie ermöglicht ein analytisches Monitoring des Programms in Bezug auf die einzelnen Prioritäten und die technische Hilfe.

2.   Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis zum 15. Februar einen Jahresbericht mit folgenden Finanzinformationen vor:

a)

die Rechnungslegung für das vorhergehende Geschäftsjahr,

b)

eine vom Vertreter der Verwaltungsbehörde unterzeichnete Verwaltungserklärung, in der bestätigt wird, dass

i)

die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind,

ii)

die Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden,

iii)

die eingerichteten Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten,

c)

eine jährliche Übersicht über die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,

d)

einen Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss,

e)

einen von der Prüfbehörde erstellten jährlichen Prüfbericht mit einer Übersicht über die durchgeführten Rechnungsprüfungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der auf Ebene der Systeme und bei den Projekten festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,

f)

eine Schätzung der vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres entstandenen Kosten,

g)

die Liste der in dem Geschäftsjahr abgeschlossenen Projekte.

3.   Die Rechnungslegung gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird für jedes Programm vorgelegt und umfasst für jede Priorität und für die technische Hilfe

a)

die der Verwaltungsbehörde entstandenen und von ihr beglichenen Ausgaben sowie die von ihr erwirtschafteten und die bei ihr eingegangenen Einnahmen;

b)

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen bzw. wiedereingezogenen Beträge, die bis Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge.

4.   Der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 2 Buchstabe d gibt Aufschluss darüber, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, die damit verbundenen Transaktionen recht- und ordnungsmäßig sind und angemessene Kontrollsysteme eingeführt wurden und funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Rechnungsprüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung gemäß Absatz 2 Buchstabe b enthaltenen Feststellungen aufkommen.

Artikel 69

Rechnungsannahme

1.   Die Kommission prüft die Rechnungslegung und unterrichtet die Verwaltungsbehörde bis 31. Mai des Jahres, das auf das Ende des Geschäftsjahres folgt, ob sie anerkennt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

2.   Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierungen mit den entstandenen förderfähigen Ausgaben, die durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d bescheinigt wurden.

3.   Die Rechnungsannahme erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Finanzkorrekturen nach Artikel 72.

Artikel 70

Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1.   Die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Programm oder einem Projekt fünf Jahre lang nach der Zahlung des Restbetrags für das Programm auf. Insbesondere bewahren sie Berichte und Belege, Bücher und Rechnungsunterlagen sowie sämtliche anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Programms (einschließlich der Vertragsvergabe) und der Projekte auf.

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 werden Aufzeichnungen, die zu Rechnungsprüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Bearbeitung von Ansprüchen gehören, die sich aus der Ausführung des Programms oder Projekts ergeben, aufbewahrt, bis sich die betreffenden Rechnungsprüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

KAPITEL 3

Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen

Abschnitt 1

Finanzkorrekturen

Artikel 71

Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

1.   Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen der Verwaltungsbehörde alle möglicherweise betroffenen Maßnahmen.

Die Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte, der technischen Hilfe oder des Programms festgestellten einzelnen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

2.   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden.

3.   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch — im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für Projekte wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Artikel 72

Finanzkorrekturen durch die Kommission

1.   Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag von der Verwaltungsbehörde wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder im Zusammenhang mit Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Programms stehen, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof festgestellt wurden.

2.   Ein Verstoß gegen anwendbare Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Projekts oder eines Vertrags über technische Hilfe, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, diese Auswirkungen nachzuweisen, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat;

b)

der Verstoß hat Auswirkungen auf die im Rahmen des Programms geltend gemachte Höhe der Ausgaben, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, seine finanziellen Auswirkungen zu beziffern, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat.

3.   Insbesondere nimmt die Kommission Finanzkorrekturen vor, wenn sie nach der erforderlichen Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;

b)

die Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nicht nachgekommen ist;

c)

die in dem Jahres- oder Abschlussbericht geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und von der Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Lässt sich der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau quantifizieren, so kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen vornehmen.

4.   Bei der Festlegung eines Korrekturbetrags gemäß Absatz 3 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und finanzielle Auswirkungen der in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das Programm festgestellten Mängel berücksichtigt.

5.   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Rechnungsprüfer, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die Verwaltungsbehörde und die Rechnungsprüfer angehört hat.

6.   Der Abschluss des Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.

7.   Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen gelten die Kriterien, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (12), insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 (13) enthaltenen Kriterien.

Artikel 73

Verfahren

1.   Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, unterrichtet sie die Verwaltungsbehörde über die vorläufigen Schlussfolgerungen ihrer Überprüfung und fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

2.   Schlägt die Kommission eine Finanzkorrektur auf der Grundlage einer Hochrechnung oder eines Pauschalsatzes vor, erhält die Verwaltungsbehörde Gelegenheit, durch eine Überprüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann die Verwaltungsbehörde den Umfang dieser Überprüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Überprüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

3.   Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das die Verwaltungsbehörde innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

4.   Erhebt die Verwaltungsbehörde Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird sie von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, um zu gewährleisten, dass die Kommission alle Informationen und Anmerkungen erhält, die sie für ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur benötigt.

5.   Im Falle einer Einigung kann die Verwaltungsbehörde unbeschadet des Absatzes 6 den gestrichenen Beitrag gemäß Artikel 71 Absatz 2 wieder für das betreffende Programm einsetzen.

6.   Zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission einen Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach der Anhörung oder dem Eingang zusätzlicher Informationen, wenn sich die Verwaltungsbehörde zu deren Vorlage nach der Anhörung bereit erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum der von der Kommission versandten Einladung zu der Anhörung.

7.   Decken die Kommission oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die einen gravierenden Mangel der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme belegen, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine Kürzung des Unionsbeitrags vorgenommen.

Unterabsatz 1 gilt nicht im Fall eines gravierenden Mangels der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, der vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof

a)

in der Verwaltungserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission nach Artikel 68 vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörde festgestellt wurde und gegen den angemessene Maßnahmen ergriffen wurden oder

b)

der Gegenstand geeigneter Abhilfemaßnahmen der Verwaltungsbehörde war.

Grundlage für die Bewertung der gravierenden Mängel der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist das geltende Recht zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke.

Beschließt die Kommission eine Finanzkorrektur, beachtet sie Folgendes:

a)

Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt;

b)

bei Korrekturen auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder einer Hochrechnung berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurden und für die Anpassungen der Bücher vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit unterliegen;

c)

sie berücksichtigt Korrekturen der Ausgaben auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen, die die Verwaltungsbehörde wegen anderer gravierender Mängel vorgenommen hat, die sie bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union festgestellt hat.

Abschnitt 2

Wiedereinziehungen

Artikel 74

Finanzielle Verantwortlichkeiten und Wiedereinziehungen

1.   Die Verwaltungsbehörde ist für die Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verantwortlich.

2.   Steht die Wiedereinziehung im Zusammenhang mit einem Verstoß der Verwaltungsbehörde gegen rechtliche Verpflichtungen aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, so ist die Verwaltungsbehörde für die Rückzahlung der betreffenden Beträge an die Kommission verantwortlich.

3.   Steht die Wiedereinziehung im Zusammenhang mit systembedingten Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm, so ist die Verwaltungsbehörde verantwortlich für die Rückzahlung der betreffenden Beträge an die Kommission nach Maßgabe der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Länder, wie sie im Programm festgelegt wurde.

4.   Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten und kann die Verwaltungsbehörde den geschuldeten Betrag nicht wiedereinziehen, so zahlt der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, den geschuldeten Betrag an die Verwaltungsbehörde und fordert ihn von dem Begünstigen zurück.

5.   Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem in einem CBC-Partnerland ansässigen Begünstigten und kann die Verwaltungsbehörde den geschuldeten Betrag nicht wiedereinziehen, so ist das CBC-Partnerland, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, in dem Umfang verantwortlich, der in den Finanzierungsvereinbarungen nach den Artikeln 8 und 9 festgelegt ist.

Artikel 75

Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

1.   Die Verwaltungsbehörde zieht die rechtsgrundlos gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen vom federführenden Begünstigten wieder ein. Die betreffenden Begünstigten zahlen dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung zurück. Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Rückzahlung durch den betreffenden Begünstigten sicherzustellen, so fordert die Verwaltungsbehörde Letzteren förmlich zur Rückzahlung an den federführenden Begünstigten auf. Nimmt der betreffende Begünstigte keine Rückzahlung vor, so fordert die Verwaltungsbehörde das teilnehmende Land, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, auf, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Artikel 74 Absätze 2 bis 5 zu erstatten.

2.   Die Verwaltungsbehörde ergreift mit Unterstützung der teilnehmenden Länder alle gebotenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einziehungsanordnungen befolgt werden. Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich insbesondere, dass es sich um einredefreie, bezifferte und fällige Forderungen handelt. Erwägt die Verwaltungsbehörde, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss dem Gemeinsamen Monitoringausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.

3.   Die Verwaltungsbehörde hält die Kommission über alle zur Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge unternommenen Schritte auf dem Laufenden. Die Kommission kann jederzeit die Aufgabe übernehmen, die Beträge entweder direkt von dem Begünstigten oder von dem betreffenden teilnehmenden Land wiedereinzuziehen.

4.   Die einem teilnehmenden Land oder der Kommission übermittelten Akten müssen alle für die Wiedereinziehung notwendigen Unterlagen sowie die Nachweise über die von der Verwaltungsbehörde unternommenen Schritte zur Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge enthalten.

5.   Die von der Verwaltungsbehörde geschlossenen Verträge enthalten eine Klausel, die es der Kommission oder dem teilnehmenden Land, in dem der Begünstigte ansässig ist, ermöglicht, alle der Verwaltungsbehörde geschuldeten Beträge wiedereinzuziehen, die diese nicht selbst wieder einziehen konnte.

Artikel 76

Rückzahlung an die Kommission

1.   Jede Rückzahlung an die Kommission erfolgt innerhalb der in der Einziehungsanordnung genannten Frist. Diese Frist beträgt 45 Tage ab der Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

2.   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fristablauf und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt dreieinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Fälligkeitsmonats bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird. Die zurückzuzahlenden Beträge können mit Beträgen jeder Art verrechnet werden, die dem Begünstigten oder dem teilnehmenden Land geschuldet werden. Dies lässt das Recht der Parteien unberührt, Ratenzahlung zu vereinbaren.

TITEL IX

BERICHTERSTATTUNG, MONITORING UND EVALUIERUNG

Artikel 77

Jahresberichte der Verwaltungsbehörde

1.   Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar einen vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Jahresbericht. Dieser Bericht enthält einen technischen und einen finanziellen Teil über das vorhergehende Geschäftsjahr.

2.   Im technischen Teil wird Folgendes dargelegt:

a)

die bei der Umsetzung des Programms und der darin genannten Prioritäten erzielten Fortschritte,

b)

die ausführliche Liste der unterzeichneten Verträge sowie die Liste der ausgewählten, noch nicht vergebenen Projekte, einschließlich Reservelisten,

c)

die durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe,

d)

die zwecks Monitoring und Evaluierung der Projekte getroffenen Vorkehrungen, ihre Ergebnisse und die zur Behebung der aufgetretenen Probleme ergriffenen Maßnahmen,

e)

die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

3.   Der finanzielle Teil wird nach Maßgabe von Artikel 68 Absatz 2 ausgearbeitet.

4.   Darüber hinaus enthält der Jahresbericht eine Vorausschau auf die im folgenden Geschäftsjahr durchzuführenden Maßnahmen. Er beinhaltet

a)

eine aktualisierte Rechnungsprüfungsstrategie,

b)

das Arbeitsprogramm, den Finanzierungsplan und den Plan für die Verwendung der technischen Hilfe,

c)

den jährlichen Monitoring- und Evaluierungsplan gemäß Artikel 78 Absatz 2,

d)

den jährlichen Informations- und Kommunikationsplan gemäß Artikel 79 Absatz 4.

5.   Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 30. September 2024 einen vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Abschlussbericht. Dieser Abschlussbericht enthält mutatis mutandis die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für das letzte Geschäftsjahr und die gesamte Laufzeit des Programms.

Artikel 78

Monitoring und Evaluierung

1.   Das Monitoring und die Evaluierung der Programme zielen auf die Verbesserung der Qualität ihrer Gestaltung und Durchführung sowie auf die Bewertung und Verbesserung ihrer Schlüssigkeit, Wirksamkeit, Effizienz und Wirkung ab. Die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluierungen werden im Programmierungs- und Durchführungszyklus berücksichtigt.

2.   Die Programme enthalten einen vorläufigen Monitoring- und Evaluierungsplan für ihre gesamte Laufzeit. Anschließend wird im Rahmen jedes Programms ein jährlicher Monitoring- und Evaluierungsplan erstellt, der von der Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Leitlinien und der Evaluierungsmethode der Kommission umzusetzen ist. Der jährliche Plan wird der Kommission bis spätestens 15. Februar übermittelt.

3.   Die Verwaltungsbehörde führt neben dem laufenden Monitoring ein ergebnisorientiertes Programm- und Projektmonitoring durch.

4.   Die Kommission erhält Zugang zu sämtlichen Monitoring- und Evaluierungsberichten.

5.   Die Kommission kann jederzeit eine Evaluierung oder ein Monitoring des Programms oder eines Teils davon einleiten. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen, die dem Gemeinsamen Monitoringausschuss und der Verwaltungsbehörde des Programms mitgeteilt werden, können zu Anpassungen des Programms führen.

TITEL X

SICHTBARKEIT

Artikel 79

Sichtbarkeit

1.   Es ist Aufgabe sowohl der Verwaltungsbehörde als auch der Begünstigten dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird.

2.   Die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten gewährleisten eine angemessene Sichtbarkeit des Beitrags der Union zu Programmen und Projekten, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Tätigkeit der Union zu stärken und in allen teilnehmenden Ländern ein einheitliches Bild von der Unionsunterstützung zu vermitteln.

3.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass ihre Sichtbarkeitsstrategie und die von den Begünstigten getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit mit den Leitlinien der Kommission im Einklang stehen.

4.   Das Programm enthält die Kommunikationsstrategie für die gesamte Laufzeit sowie einen vorläufigen Informations- und Kommunikationsplan für das erste Jahr, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit. Anschließend wird im Rahmen jedes Programms ein jährlicher Informations- und Kommunikationsplan erstellt, der von der Verwaltungsbehörde umzusetzen ist. Dieser Plan wird der Kommission bis spätestens 15. Februar übermittelt.

TEIL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

TITEL I

INDIREKTE MITTELVERWALTUNG MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 80

Internationale Organisationen in der Funktion als Verwaltungsbehörde

1.   Die teilnehmenden Länder können vorschlagen, dass ein Programm von einer internationalen Organisation verwaltet wird.

2.   Als Verwaltungsbehörde können ausschließlich internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorgeschlagen werden.

3.   Eine internationale Organisation hat die Anforderungen von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 zu erfüllen.

4.   Bevor die Kommission ein Programm annimmt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Artikel 81

Bestimmungen für von internationalen Organisationen verwaltete Programme

1.   Die Kommission und die internationale Organisation schließen eine Vereinbarung, in der die für das Programm geltenden Modalitäten im Einzelnen dargelegt werden. Wird durch ein Programm gemäß Artikel 42 ein Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument geleistet, so sind die in Artikel 140 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Bedingungen und Berichterstattungspflichten einzuhalten.

2.   Sofern die in Absatz 1 genannte Vereinbarung nicht etwas anderes vorsieht, gelten die in Teil II enthaltenen Bestimmungen für Programme, die von internationalen Organisationen verwaltet werden.

TITEL II

INDIREKTE MITTELVERWALTUNG MIT EINEM CBC-PARTNERLAND

Artikel 82

CBC-Partnerländer in der Funktion als Verwaltungsbehörde

1.   Die teilnehmenden Länder können vorschlagen, dass ein Programm von einem CBC-Partnerland verwaltet wird.

2.   Die Art der dem benannten CBC-Partnerland übertragenen Aufgaben wird in einer Vereinbarung, die von der Kommission und dem CBC-Partnerland unterzeichnet wird, nach Maßgabe der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthaltenen Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung festgelegt.

3.   In der Vereinbarung nach Absatz 2 werden die für das Programm geltenden Regelungen im Einzelnen festgelegt. Insbesondere wird mit Blick auf die Art der der Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge festgelegt, welche Bestimmungen des Teils II gelten.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 83

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 (14) gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2014.

Artikel 84

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.

(2)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(8)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(11)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(13)  Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (C(2013) 9527).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).


ANHANG

Kriterien für die Benennung der Verwaltungsbehörde

Das Benennungsverfahren stützt sich auf folgende Elemente der internen Kontrolle:

1.   Internes Kontrollwesen

i)

Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungsbehörde abgedeckt werden, sowie Aufgabenverteilung innerhalb der und zwischen den Stellen, wie in Teil II Titel IV Kapitel 2 beschrieben, wobei zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung eingehalten wird;

ii)

im Fall der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen: Rahmen, der die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten und Pflichten dieser Stellen, die Überprüfung ihrer Kapazitäten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie das Vorhandensein von Berichterstattungsverfahren gewährleistet;

iii)

Berichterstattungs- und Monitoringverfahren für die Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

iv)

Plan für die Zuteilung angemessener Humanressourcen mit den erforderlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.

2.   Risikomanagement

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss ein System vorhanden sein, das sicherstellt, dass mindestens einmal jährlich und insbesondere bei größeren Änderungen der Maßnahmen ein adäquates Risikomanagementverfahren durchgeführt wird.

3.   Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten

i)

Verfahren für die Projektauswahl, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Objektivität sowie des fairen Wettbewerbs sicherstellen. Mit Blick auf die Einhaltung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

a)

Die Projekte werden auf der Grundlage vorab angekündigter Auswahl- und Vergabeverfahren, die im Bewertungsbogen festgelegt sind, ausgewählt und vergeben. Die Auswahlkriterien dienen der Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme oder des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms. Die Vergabekriterien dienen der Beurteilung der Qualität des Projektvorschlags anhand der festgesetzten Ziele und Prioritäten;

b)

die Zuschüsse unterliegen Bestimmungen über die Ex-ante- und Ex-post-Veröffentlichung;

c)

die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse der Bewertung unterrichtet. Wird der beantragte Zuschuss nicht gewährt, so nennt die Verwaltungsbehörde die Gründe für die Ablehnung unter Angabe der Auswahl- und Vergabekriterien, die der Antrag nicht erfüllt;

d)

Interessenkonflikte sind zu vermeiden;

e)

für alle Antragsteller gelten dieselben Regeln und Bedingungen;

ii)

Vertragsverwaltungsverfahren;

iii)

Überprüfungsverfahren, einschließlich Verwaltungsüberprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten;

iv)

Verfahren für die Genehmigung und Abwicklung von Zahlungen;

v)

Verfahren zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten zu jedem Projekt und zur Gewährleistung der Sicherung der IT-Systeme gemäß international anerkannten Standards;

vi)

von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Projekts entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

vii)

Verfahren zur Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen;

viii)

Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Gewährleistung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Vorschriften genügen;

ix)

Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;

x)

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;

xi)

im Fall der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen sollten die Benennungskriterien eine Bewertung der vorhandenen Verfahren beinhalten, damit sichergestellt ist, dass die Verwaltungsbehörde die Fähigkeit der zwischengeschalteten Stellen zur Ausführung der Aufgaben und zur Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung überprüft.

4.   Information und Kommunikation

i)

Die Verwaltungsbehörde sammelt/erstellt und verwendet einschlägige Informationen zur Unterstützung des Funktionierens der übrigen Komponenten der internen Kontrolle.

ii)

Die Verwaltungsbehörde verteilt intern Informationen — darunter über die Ziele und die Zuständigkeiten im Rahmen der internen Kontrolle —, die zur Unterstützung des Funktionierens der übrigen Komponenten der internen Kontrolle erforderlich sind.

iii)

Die Verwaltungsbehörde kommuniziert mit externen Akteuren über Fragen, die das Funktionieren der übrigen Komponenten der internen Kontrolle berühren.

5.   Monitoring

Durchführung dokumentierter Verfahren, Überprüfungen und Evaluierungen, um sicherzustellen, dass die Komponenten des internen Kontrollwesens vorhanden sind und funktionieren.


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