Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0696

    Verordnung (EU) Nr. 696/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten sowie in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 184 vom 25.6.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/696/oj

    25.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 696/2014 DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten sowie in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln sind in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (2) festgelegt.

    (2)

    Ein Höchstgehalt für Erucasäure in Speiseölen und -fetten und in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen wurde mit der Richtlinie 76/621/EWG des Rates (3) festgelegt. Erucasäure ist ein natürliches Pflanzentoxin, das nach der Definition von „Kontaminanten“ der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Kontaminanten zählt, da ihr Vorhandensein in Lebensmitteln aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, genauer gesagt aus der Wahl der Sorte, herrührt. Zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollte der Höchstgehalt für Erucasäure in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegt werden. Außerdem sollten die Bestimmungen über Lebensmittel mit einem Fettgehalt kleiner oder gleich 5 % harmonisiert werden. Anschließend sollte die Richtlinie 76/621/EWG durch einen eigenständigen Rechtsakt aufgehoben werden.

    (3)

    Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 1993 zu den wesentlichen Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (4) darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig wäre, für Erucasäure einen Höchstgehalt festzulegen.

    (4)

    Ein strengerer Höchstgehalt für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wurde dann mit der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (5) festgelegt; dieser sollte auch in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollt daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird der folgende Abschnitt 8 „Pflanzeneigene Toxine“ angefügt:

    „Abschnitt 8: Pflanzeneigene Toxine

    Erzeugnis (1)

    Höchstgehalt (g/kg)

    8.1.

    Erucasäure

     

    8.1.1.

    Pflanzliche Öle und Fette

    50 (6)

    8.1.2.

    Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten, ausgenommen die unter 8.1.3 aufgeführten Lebensmittel

    50 (6)

    8.1.3.

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (8)

    10 (6)

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

    (3)  Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. L 202 vom 28.7.1976, S. 35).

    (4)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_34.pdf

    (5)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

    (6)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln.“


    Top