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Document 32014R0415

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

ABl. L 121 vom 24.4.2014, p. 49–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/415/oj

24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 415/2014 DER KOMMISSION

vom 23. April 2014

zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten Kontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.

(2)

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 enthält Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse. Diese Kontingente müssen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) aufgenommen werden, und in Artikel 19 der genannten Verordnung ist ein Verweis auf die entsprechende Vorschrift über den Ursprungsnachweis, der für Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente verlangt wird, einzufügen.

(3)

Da die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 aufgeführten Kontingente nur bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet sind, sollten der Zeitraum für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen präzisiert werden.

(4)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die im Mai 2013 zugelassenen Marktteilnehmer nur in dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Einfuhren im Rahmen von Kontingenten vornehmen. Da sich die für die Ukraine eröffneten Kontingente ausnahmsweise über zwei aufeinander folgende Sechsmonatszeiträume erstrecken, könnten zugelassene Marktteilnehmer dann nur bis zum 30. Juni 2014 Einfuhren vornehmen, obwohl die betreffenden Kontingente bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet sind. Diese Einführer sollten daher die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 aufgeführten Kontingente bis zum 31. Oktober 2014 Einfuhren vorzunehmen.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission (4) wurden einige KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) durch neue KN-Codes ersetzt, die von den KN-Codes in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 abweichen. Die neuen KN-Codes sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 übernommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten Zollkontingente nur bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet sind, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l)

die Kontingente gemäß Anhang I Teil L.“

b)

Dem Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).“"

c)

Dem Anhang I wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte neue Teil L angefügt.

Artikel 2

Für die Kontingente, die in dem mit Artikel 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung hinzugefügten Teil L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgeführt sind, sind die Lizenzanträge bis zum zehnten Kalendertag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einzureichen.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung bis zum 31. Oktober 2014.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die in den Jahren 2013 und 2014 zugelassenen Marktteilnehmer im Rahmen der Kontingente, die in dem mit Artikel 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung hinzugefügten Teil L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgeführt sind, bis zum 31. Oktober 2014 Einfuhren vornehmen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

„I TEIL L

ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ANHANG III DER VERORDNUNG (EU) Nr. 374/2014

Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrzeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

09. 4600

0401

 

UKRAINE

Bis 31. Oktober 2014

8 000

0

 

0402 91

 

 

 

 

 

 

0402 99

 

 

 

 

 

 

0403 10 11

 

 

 

 

 

 

0403 10 13

 

 

 

 

 

 

0403 10 19

 

 

 

 

 

 

0403 10 31

Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

 

 

0403 10 33

 

 

 

 

 

 

0403 10 39

 

 

 

 

 

 

0403 90 51

 

 

 

 

 

 

0403 90 53

 

 

 

 

 

 

0403 90 59

 

 

 

 

 

 

0403 90 61

 

 

 

 

 

 

0403 90 63

 

 

 

 

 

 

0403 90 69

 

 

 

 

 

09. 4601

0402 10

 

UKRAINE

Bis 31. Oktober 2014

1 500

0

 

0402 21

 

 

 

 

 

 

0402 29

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

0403 90 11

 

 

 

 

 

 

0403 90 13

 

 

 

 

 

 

0403 90 19

 

 

 

 

 

 

0403 90 31

 

 

 

 

 

 

0403 90 33

 

 

 

 

 

 

0403 90 39

 

 

 

 

 

 

0404 90 21

 

 

 

 

 

 

0404 90 23

 

 

 

 

 

 

0404 90 29

 

 

 

 

 

 

0404 90 81

 

 

 

 

 

 

0404 90 83

 

 

 

 

 

 

0404 90 89

 

 

 

 

 

09. 4602

0405 10

 

UKRAINE

Bis 31. Oktober 2014

1 500

0

 

0405 20 90

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

 

 

 

 

 

0405 90

 

 

 

 

 


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“


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