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Document 32014R0248
Regulation (EU) No 248/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 amending Regulation (EU) No 260/2012 as regards the migration to Union-wide credit transfers and direct debits Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 84 vom 20.3.2014, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 248/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen wichtigen Schritt zur Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) dar, in dem nicht zwischen grenzübergreifenden und inländischen Zahlungen unterschieden wird. Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es, von den nationalen Überweisungs- und Lastschriftsystemen auf die harmonisierten SEPA-Überweisungen und -Lastschriften umzustellen, indem die Unionsbürger unter anderem eine einheitliche internationale Kontonummer (IBAN) erhalten, die bei allen auf Euro lautenden SEPA-Überweisungen und -Lastschriften verwendet werden kann. |
(2) |
Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -Lastschriften zu geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest. |
(3) |
Seit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 haben die Kommission und die Europäische Zentralbank die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA aufmerksam verfolgt. Es fanden mehrere Sitzungen mit Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Marktteilnehmern statt. Die Europäische Zentralbank hat anhand der von den nationalen Zentralbanken erhobenen Daten regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA veröffentlicht. Diese Berichte zeigen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gut vorankommt und dort fast 100 % des Überweisungsverkehrs schon nach den SEPA-Vorgaben abgewickelt wird. Die große Mehrheit der Zahlungsdienstleister gab an, die SEPA-Vorgaben bereits zu erfüllen. In mehreren anderen Mitgliedstaaten bleiben die Quoten jedoch hinter den Erwartungen zurück. Dies ist besonders bei SEPA-Lastschriften der Fall. |
(4) |
Am 14. Mai 2013 wies der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen erneut auf die Bedeutung der SEPA-Umstellung hin. Er stellte fest, dass die Umstellung auf den SEPA bei weitem noch nicht abgeschlossen sei und alle Marktteilnehmer sich unverzüglich bemühen müssten, die SEPA-Umstellung fristgerecht zum Abschluss zu bringen. Er verabschiedete einen Aktionsplan, in dem Händler, Unternehmen, KMU und öffentliche Verwaltungen aufgefordert wurden, unverzüglich die erforderlichen konkreten internen Maßnahmen zu treffen, um ihre Prozesse anzupassen und ihren Kunden ihre IBAN mitzuteilen. |
(5) |
Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Europäische Zentralbank, die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und Marktteilnehmer in den vergangenen Monaten unternommen haben, zeigen die jüngsten Umstellungsstatistiken, dass sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet lediglich von 40 % im Juni 2013 auf rund 64 % im November 2013 erhöht hat, während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften lediglich 26 % beträgt. Während die nationalen Daten in mehreren Mitgliedstaaten von guten Fortschritten zeugen, bleibt eine beachtliche Gruppe von Mitgliedstaaten erheblich hinter den erwarteten Quoten zurück. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014 erfüllen. |
(6) |
Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie — wie derzeit schon der Fall — diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, können Verzögerungen dieser Zahlungen nicht ausgeschlossen werden. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein. |
(7) |
Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. Den Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein, neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die Kosten, die den Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt werden. Zahlungsdienstleister, die bereits vollständig auf SEPA umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser Übergangszeit Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen. |
(8) |
Mehrere Großnutzer von Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer geplanten Umstellung könnte sich vorübergehend auf Zahlungseingänge und Cashflows und damit auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen auswirken. Eine verspätete Umstellung in großem Maßstab könnte auch gewisse Engpässe bewirken, was insbesondere für Banken und Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten. Eine zusätzliche zeitliche Marge würde auch eine graduellere Einführung des neuen Systems ermöglichen. Marktteilnehmer, die mit den notwendigen Anpassungen an die SEPA-Vorgaben noch nicht begonnen haben, werden aufgerufen, dies so rasch wie möglich zu tun. Marktteilnehmer, die bereits mit der Anpassung ihrer Zahlungsprozesse begonnen haben, sollten die Umstellung jedoch so schnell wie möglich zum Abschluss bringen. |
(9) |
Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für SEPA-Lastschriften gelten. Unterschiedliche Übergangsfristen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften würden bei Verbrauchern, Zahlungsdienstleistern, KMU und anderen Zahlungsdienstnutzern für Verwirrung sorgen. |
(10) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 31. Januar 2014 gelten. |
(11) |
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erhält folgende Fassung:
„(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben dieser Verordnung für Überweisungen und Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.
Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen ab dem 2. August 2014 an.
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis zum 1. Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt rückwirkend ab dem 31. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(4) Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).