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Document 32014D0674
Council Decision 2014/674/CFSP of 25 September 2014 amending and extending Decision 2010/565/CFSP on the European Union mission to provide advice and assistance for security sector reform in the Democratic Republic of the Congo (EUSEC RD Congo)
Beschluss 2014/674/GASP des Rates vom 25. September 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
Beschluss 2014/674/GASP des Rates vom 25. September 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
ABl. L 282 vom 26.9.2014, p. 24–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2016
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/24 |
BESCHLUSS 2014/674/GASP DES RATES
vom 25. September 2014
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2013/468/GASP (2), angenommen. Der Beschluss 2010/565/GASP gilt bis zum 30. September 2014. |
(2) |
Am 18. Juni 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Rahmen des künftigen Engagements der EU zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „DR Kongo“) die Modalitäten der Übertragung der EUSEC RD Congo gebilligt, was zur Verlängerung der EUSEC RD Congo um neun Monate bis zum 30. Juni 2015 führt, um den endgültigen Übergang mit dem Ziel der Übertragung der Aufgaben der Mission zu regeln. |
(3) |
Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Mandat Die Mission soll in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen und der MONUSCO, und im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors leisten, indem die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Maßnahmen und Projekte auf der Grundlage der Vorgaben kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können, die die kongolesische Regierung in ihrem Plan für die Reform der FARDC festgelegt hat und die in den Aktionsplan der Mission übernommen worden sind, wozu unter anderem Folgendes gehört:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EUSEC RD Congo wird entsprechend ihrer Planungsunterlagen aufgebaut.“ |
3. |
Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 4 600 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUSEC RD Congo teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUSEC RD Congo erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen. (3) Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission. (4) Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUSEC RD Congo und ihres Personals ist die EUSEC RD Congo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter. (5) Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 5 und 7 noch die operativen Erfordernisse der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Projektzelle (1) Die EUSEC RD Congo verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUSEC RD Congo hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUSEC RD Congo relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUSEC RD Congo befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUSEC RD Congo in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
Die EUSEC RD Congo schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“ |
6. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Oktober 2014.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. GUIDI
(1) Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).
(2) Beschluss 2013/468/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 29).