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Document 32014D0674

    Beschluss 2014/674/GASP des Rates vom 25. September 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    ABl. L 282 vom 26.9.2014, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/674/oj

    26.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 282/24


    BESCHLUSS 2014/674/GASP DES RATES

    vom 25. September 2014

    zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2013/468/GASP (2), angenommen. Der Beschluss 2010/565/GASP gilt bis zum 30. September 2014.

    (2)

    Am 18. Juni 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Rahmen des künftigen Engagements der EU zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „DR Kongo“) die Modalitäten der Übertragung der EUSEC RD Congo gebilligt, was zur Verlängerung der EUSEC RD Congo um neun Monate bis zum 30. Juni 2015 führt, um den endgültigen Übergang mit dem Ziel der Übertragung der Aufgaben der Mission zu regeln.

    (3)

    Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Mandat

    Die Mission soll in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen und der MONUSCO, und im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors leisten, indem die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Maßnahmen und Projekte auf der Grundlage der Vorgaben kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können, die die kongolesische Regierung in ihrem Plan für die Reform der FARDC festgelegt hat und die in den Aktionsplan der Mission übernommen worden sind, wozu unter anderem Folgendes gehört:

    a)

    die weitere Unterstützung auf strategischer Ebene unter Einbeziehung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straffreiheit in den Bereichen Achtung der Menschenrechte, einschließlich sexueller Gewalt;

    b)

    die weitere Unterstützung bei der Konsolidierung der Verwaltung und bei der Einrichtung eines Personalverwaltungssystems, das auf den laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Autonomie des Prozesses aufbaut;

    c)

    die Verbesserung der operativen Fähigkeiten der FARDC durch die Zusammenarbeit mit den Militärbehörden hin zu einer Nachhaltigkeit des militärischen Bildungswesens mit dem Schwerpunkt auf Schulen für Offiziere und Unteroffiziere.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die EUSEC RD Congo wird entsprechend ihrer Planungsunterlagen aufgebaut.“

    3.

    Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Finanzregelung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 4 600 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUSEC RD Congo teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUSEC RD Congo erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen.

    (3)   Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

    (4)   Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUSEC RD Congo und ihres Personals ist die EUSEC RD Congo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

    (5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 5 und 7 noch die operativen Erfordernisse der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

    (6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

    5.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Projektzelle

    (1)   Die EUSEC RD Congo verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUSEC RD Congo hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUSEC RD Congo relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUSEC RD Congo befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUSEC RD Congo in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

    a)

    im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

    b)

    im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

    Die EUSEC RD Congo schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

    (3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

    6.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den Erfordernissen der Mission, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad“ CONFIDENTIEL UE „eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, gemäß Beschluss 2013/488/EU des Rates an Drittstaaten (3), die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

    (3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

    ;

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Der Hohe Vertreter kann die in Absatz 1 bis 4 genannten Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen an ihm unterstellte Personen und/oder den Missionsleiter delegieren.“

    7.

    Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Er gilt bis zum 30. Juni 2015.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Oktober 2014.

    Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. GUIDI


    (1)  Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

    (2)  Beschluss 2013/468/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 29).


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