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Document 32013R1071

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)

ABl. L 297 vom 7.11.2013, p. 1–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2021; Aufgehoben durch 32021R0379

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1071/oj

7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. September 2013

über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)

(EZB/2013/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (3) ist in wesentlichem Umfang geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (4), sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI). Der Hauptzweck dieser Informationen besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden, zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände und Transaktionen auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Sektors der MFI sowie eines solchen Kreises der Berichtspflichtigen und werden regelmäßig erstellt. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten zu gewährleisten.

(3)

Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen Fällen in den gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung erhebt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(5)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung der organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik und zur engen Zusammenarbeit mit dem ESZB, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(7)

Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben; dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung der Berichtslast führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Erfüllung ihres Bedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(8)

Die statistischen Anforderungen sind am detailliertesten in dem Bereich, in dem die Geschäftspartner dem Geld haltenden Sektor angehören. Detaillierte Daten sind in den folgenden Bereichen erforderlich: a) Verbindlichkeiten aus Einlagen, untergliedert nach Teilsektor und Laufzeit und weiter nach Währung, für eine genauere Analyse der Entwicklungen der in der Geldmenge M3 enthaltenen Nicht-Euro-Komponenten und zur Erleichterung von Untersuchungen über den Grad der Substituierbarkeit von auf Nicht-Euro-Währungen und auf Euro lautenden Komponenten von M3; b) Kredite nach Teilsektor, Laufzeit, Zweck, Zinsanpassung und Währung, da diese Informationen als für geldpolitische Zwecke unabdingbar gelten; c) Positionen gegenüber sonstigen MFIs, soweit dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlich ist; d) Positionen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (übrige Welt) für „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäften“ zur Berechnung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis; e) Positionen gegenüber der übrigen Welt für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen zur Ermittlung des Auslandsgegenpostens; f) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von unter und über einem Jahr für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung.

(9)

Für die Erhebung der statistischen Informationen über die Wertpapierportfolios von MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (5) berichten die NZBen vierteljährlich auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere. Die NZBen können die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) kombinieren, soweit es die Berichtslast der Kreditinstitute verringern könnte. Die NZBen können Geldmarktfonds erlauben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (6) zu berichten, um die Berichtslast der Fondsmanager zu erleichtern.

(10)

Finanztransaktionen werden von der EZB als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen zum Monatsende vorhandenen Bestandspositionen berechnet, wovon die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen, die von der EZB, oder von den NZBen nach Anhörung der EZB, aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten errechnet werden, oder Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, die von den NZBen selbst unter Verwendung verschiedener bereits zur Verfügung stehender Informationsquellen erhoben werden.

(11)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ermächtigt die EZB, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (7) auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstitute verwendet werden.

(12)

Die Festlegung von für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kreditinstituten anwendbarer konkreter Verfahren ist erforderlich, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute im Hinblick auf ihr Mindestreserve-Soll zu schaffen.

(13)

Die EZB benötigt Informationen über die Verbriefungsgeschäfte der MFIs, um die Entwicklungen von Krediten und Darlehen im Euro-Währungsgebiet interpretieren zu können. Diese Informationen ergänzen auch die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (8), gemeldeten Daten.

(14)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(15)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(16)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder -Entscheidungen festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

1.

Zentralbanken;

2.

sonstige MFIs; diese umfassen

a)

Einlagen entgegennehmende Unternehmen:

i)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (9), und

ii)

andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die

andere Finanzinstitute sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder

E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

b)

Geldmarktfonds gemäß Artikel 2;

b)

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

c)

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in der das MFI ansässig ist;

d)

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40);

e)

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion, die a) eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. b) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, die die Veräußerung der zu verbriefenden Kredite an eine FMKG beinhaltet;

f)

„E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ (nachfolgend „E-Geld“) haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

g)

„Wertberichtigung“ bezeichnet die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;

h)

„Abschreibung“ bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt;

i)

„Servicer“ bezeichnet ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht;

j)

„Kreditveräußerung“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von dem Berichtspflichtigen an einen Empfänger durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

k)

„Krediterwerb“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von einem Übertragenden an den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

l)

„gruppeninterne Positionen“ bezeichnet Positionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden;

m)

„in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ bezeichnet ein kleines MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gewährt wurde;

n)

„Ausbuchung“ bezeichnet das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teilen 2 und 3 gemeldeten Beständen, einschließlich seiner Herausrechnung aufgrund der Anwendung einer in Artikel 9 Absatz 4 enthaltenen Ausnahmeregelung.

Artikel 2

Ausweis von Geldmarktfonds

Als Geldmarktfonds sind diejenigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu behandeln, soweit sie:

a)

das Anlageziel verfolgen, das Kapital des Fonds zu erhalten und Erträge im Einklang mit den Zinsen für Geldmarktinstrumente zu erwirtschaften;

b)

in Geldmarktinstrumente, die den in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (11) niedergelegten Kriterien genügen, oder in Einlagen bei Kreditinstituten investieren oder alternativ sicherstellen, dass die Liquidität und Bewertung des Portfolios, in das sie investieren, nach gleichwertigen Regeln beurteilt wird;

c)

sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in die sie investieren, nach den Feststellungen der Verwaltungsgesellschaft von hoher Qualität sind. Die Qualität der Geldmarktinstrumente wird unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt:

i)

die Kreditqualität des Geldmarktinstruments;

ii)

die Art der Anlagekategorie, der das Geldmarktinstrument zuzurechnen ist;

iii)

für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Adressrisiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind;

iv)

das Liquiditätsprofil;

d)

sicherstellen, dass ihr Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist (gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 2);

e)

täglich den Nettovermögenswert angeben und den Preis ihrer Anteile berechnen, mit täglicher Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

f)

Anlagen in Wertpapiere auf solche mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung beschränken, vorausgesetzt, der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung beträgt maximal 397 Tage; Wertpapiere mit variablem Zinssatz sollten sich hierbei an der Geldmarktrate oder dem Geldmarktindex orientieren;

g)

Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren auf solche beschränken, die der Definition der Geldmarktfonds entsprechen;

h)

weder direkt noch indirekt — auch nicht über Derivate — Risiken aus Aktien oder in Rohstoffen eingehen und Derivate nur im Hinblick auf die Geldmarktfondsstrategie einsetzen. Derivate, die ein Währungsrisiko beinhalten, dürfen nur zu Absicherung eingesetzt werden. Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht auf die Fondswährung lauten, sind zulässig, wenn das Währungsrisiko zur Gänze abgesichert wird;

i)

einen konstanten oder fluktuierenden Nettovermögenswert haben.

Artikel 3

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs (gemäß Anhang II Teil 1).

(2)   Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden MFIs unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gilt.

(3)   Rechtssubjekte, die die Definition der MFI erfüllen, fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, selbst wenn sie aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind.

(4)   Für die Erhebung der statistischen Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 gehören zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen auch sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen („SFI“), soweit keine Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c gelten. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 festgelegten Grundsätzen eine Liste der SFI erstellen und führen, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören.

Artikel 4

Liste der MFIs für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem der EZB ergeben. Die Liste der MFIs für statistische Zwecke enthält, ob die Institute dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen oder nicht. Die Liste der MFIs muss stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich sein.

(2)   Die Liste der MFIs für statistische Zwecke und ihre aktualisierten Fassungen werden den Berichtspflichtigen von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder auf Antrag der Berichtspflichtigen auch in gedruckter Form.

(3)   Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 5

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet: a) monatliche Bestände hinsichtlich der Bilanz zum Monatsende sowie b) monatliche aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Die aggregierten Bereinigungen infolge Neubewertung werden im Hinblick auf Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten entsprechend den Krediten und unter Einbeziehung der Preisneubewertungen von Wertpapieren gemeldet. Weitere Einzelheiten zu bestimmten Bilanzpositionen sind vierteljährlich oder jährlich zu melden. Die NZBen können die vierteljährlichen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die NZBen können die zu meldenden statistischen Daten über von MFIs emittierte und gehaltene Wertpapiere auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten gemäß Absatz 1 im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang IV erhoben werden können.

(3)   Die MFIs melden gemäß den Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung im Hinblick auf den vollständigen von der EZB benötigten Datensatz. Die NZBen können über die Mindestanforderungen hinausgehende Zusatzdaten erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der Mindestanforderungen erhoben werden.

(4)   Die EZB kann Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ enthaltenen Vorgängen benötigen, die von den NZBen erhoben werden.

(5)   Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (12) Sanktionen verhängen.

Artikel 6

Zusätzliche statistische Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

Die MFIs melden folgende Positionen:

a)

die Nettostromgrößen von während des Berichtszeitraums durchgeführten Kreditverbriefungen und anderen Kreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 2;

b)

den Bestand zum Ende des Berichtszeitraums und finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe in diesem Zeitraum im Hinblick auf verbriefte und ausgebuchte Kredite, für die das MFI gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 3 als Servicer tätig wird; die NZBen können diese Berichtspflichten auf alle ausgebuchten Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden, die verbrieft oder auf andere Weise übertragen wurden;

c)

der Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf alle Kredite, für die das MFI als Servicer in einer Verbriefung tätig wird, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 4;

d)

bei Anwendung des „International Accounting Standard 39“ (IAS 39), des „International Financial Reporting Standard 9“ (IFRS 9) oder ähnlichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften den Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf Kredite, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht aus der Bilanz ausgebucht worden sind, gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 5.

Artikel 7

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Häufigkeit sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die nachfolgend festgelegten Fristen einhalten zu können, wobei sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Vorlagefrist des Mindestreservesystems der EZB Rechnung tragen müssen, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.

(2)   Die monatlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats an die EZB übermittelt, auf den sie sich beziehen.

(3)   Die vierteljährlichen Statistiken werden von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals an die EZB übermittelt, auf das sie sich beziehen.

Artikel 8

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1)   Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, wenden die MFIs für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (13) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraxis und Saldierungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

(4)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.

Artikel 9

Ausnahmeregelungen

(1)   Kleinen MFIs können Ausnahmeregelungen wie folgt gewährt werden:

a)

NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gewähren, wenn ihre Beiträge zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände zusammen 5 % nicht überschreiten;

b)

in Bezug auf Kreditinstitute haben die in Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen zur Folge, dass die statistischen Berichtsanforderungen der Kreditinstitute, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, unbeschadet der Anforderungen für die Berechnung der Mindestreserven gemäß Anhang III reduziert werden;

c)

bei kleinen MFIs, für die eine in Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung gilt, erheben die NZBen weiterhin zumindest die Daten im Hinblick auf die Gesamtbilanz mindestens auf jährlicher Grundlage, damit der gemeinsame Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz der Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, überwacht werden kann;

d)

unbeschadet Buchstabe a können die NZBen Kreditinstituten, die nicht die Regelungen gemäß den Buchstaben a und b nutzen können, Ausnahmeregelungen gewähren, wodurch ihre Berichtsanforderungen auf die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 6 verringert werden, wenn ihr gemeinsamer Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände weder 10 % der nationalen MFI-Bilanz noch 1 % der MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets überschreitet;

e)

die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Buchstaben a und d rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen;

f)

kleine MFIs können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(2)   Ausnahmeregelungen können Geldmarktfonds von den NZBen wie folgt gewährt werden:

a)

Die NZBen können Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 unter den nachfolgend festgelegten Voraussetzungen gewähren, wenn die Geldmarktfonds statt dessen Bilanzdaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) melden:

i)

Die Geldmarktfonds melden diese Daten monatlich gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) festgelegten „kombinierten Ansatz“ und gemäß den in Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Vorlagefristen; und

ii)

die Geldmarktfonds melden Bestandsdaten zum Monatsende über Geldmarktfondsanteile gemäß den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Vorlagefrist;

b)

Die NZBen können Geldmarktfonds auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren:

i)

Angabe der Gesamtpositionen für: (1) Einlagen der sowie Kredite an Zentralbanken und Einlagen entgegennehmenden Unternehmen; (2) Einlagen der sowie Kredite an Partnersektoren neben dem Sektor nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Ursprungslaufzeit; und (3) Positionen für grenzüberschreitende Einlagen und Kredite innerhalb des Euro-Währungsgebiets, untergliedert nach Sektoren;

ii)

Angabe der gesamten aufgelaufenen Zinsen für Kredite und Einlagen;

iii)

getrennte Angabe der Aktiv- und Passivpositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen;

iv)

Angabe von Informationen zu gruppeninternen Positionen, Krediten und Einlagen.

c)

Die NZBen können im Hinblick auf Berichtspflichten in Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen Ausnahmeregelungen gewähren:

i)

wenn Geldmarktfondsanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 Buchstabe b eine Berichtsvariante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden; in diesem Fall können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtspflichten gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 für einen Zeitraum von einem Jahr gewähren; oder

ii)

wenn die erforderlichen statistischen Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen bereits aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 bezogen werden. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

(3)   Ausnahmeregelungen können MFIs im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung wie folgt gewährt werden:

a)

Unbeschadet Absatz 1 können die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung befreit werden;

b)

Die NZBen können gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertung von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen:

i)

Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen unter Verwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden die relevanten Informationen zur Bewertungspraxis, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser Instrumente; und

ii)

wenn eine erhebliche Preisneubewertung aufgetreten ist, sind die NZBen berechtigt, von den Berichtspflichtigen die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat zu verlangen, in dem die Preisneubewertung vorgenommen wurde;

c)

die NZBen können Kreditinstituten, die die monatlichen Bestände an Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen berichten, gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung der Preisneubewertung von Wertpapieren, einschließlich der Gewährung einer vollständigen Befreiung von diesen Meldungen gewähren:

i)

Die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz und

ii)

für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, die Laufzeit und den Emittenten, die zumindest für die Ableitung der als „Mindestanforderungen“ definierten Untergliederungen in Anhang I Teil 5 ausreichen.

(4)   Ausnahmeregelungen können MFIs im Hinblick auf die statistische Meldung von Krediten gewährt werden, die mittels einer Verbriefung veräußert werden.

MFIs, die den „International Accounting Standard 39“ (IAS 39), den „International Financial Reporting Standard 9“ (IFRS 9) oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, kann von ihrer NZB genehmigt werden, aus den gemäß den Anhang I Teilen 2 und 3 erforderlichen Beständen alle Kredite auszuschließen, die gemäß nationaler Praxis mittels einer Verbriefung veräußert werden, soweit diese Praxis von allen gebietsansässigen MFIs angewendet wird.

(5)   Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung von bestimmten vierteljährlichen Beständen gewähren, die sich auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen.

Wenn aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen Zahlen hervorgeht, dass Positionen gegenüber in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartnern oder Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidungen.

Artikel 10

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2)   Die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.

Artikel 11

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Im Falle einer Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten eines Berichtspflichtigen beeinträchtigen könnte, benachrichtigt er die betreffende NZB nach Veröffentlichung der Absicht zur Durchführung einer solchen Operation und in einem angemessenen Zeitrahmen vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die geplant sind, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 12

Verwendung der gemeldeten statistischen Daten im Hinblick auf Mindestreserven

(1)   Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden von jedem Kreditinstitut zur Berechnung seiner Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verwendet. Insbesondere verwendet jedes Kreditinstitut diese Daten zur Prüfung der Erfüllung seiner Mindestreservepflicht während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)   Die Mindestreservebasisdaten der Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden beruhen auf den Quartalsendständen, die die NZBen innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, erhoben haben.

(3)   Die Sonderregelungen über die Anwendung des Mindestreservesystems der EZB gemäß Anhang III haben im Konfliktfall Vorrang gegenüber den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

(4)   Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute wird das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Erfüllungsperiode bestätigt; es kann in Ausnahmefällen allerdings erforderlich sein, dass Kreditinstitute Korrekturen der bestätigten Mindestreservebasis oder des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Pflicht der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu melden und bereits gemeldete unrichtige statistische Daten so bald wie möglich zu korrigieren.

Artikel 13

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 14

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt mit Daten für Dezember 2014.

(2)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabelle 3, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

(3)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, deren Währung nicht der Euro ist, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrem Beitritt zur Union. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Beitritt zur Union des/der betreffenden Mitgliedstaats oder Mitgliedstaaten erstmalig gemeldet werden müssen, erfolgen die Meldungen erstmalig 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen von der Pflicht zur Meldung der Daten unterrichtet hat.

Artikel 15

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 16

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. September 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(6)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(8)  Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(12)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48.

(13)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

MONETÄRE FINANZINSTITUTE UND STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

Einführung

Das statistische System für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“) umfasst hinsichtlich der Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:

a)

eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs (siehe Teil 1 für den Ausweis bestimmter MFIs) und

b)

eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese MFIs monatlich, vierteljährlich und jährlich melden (siehe Teile 2, 3, 4, 5, 6 und 7).

Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es ebenfalls erforderlich, nicht zu den Geldmarktfonds zählenden Investmentfonds und sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (nachfolgend die „SFIs“) gewisse statistische Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Diese statistischen Daten werden gemäß Teil 2 durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) von den MFIs und von den Investmentfonds und SFIs nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in Artikel 1 und Anhang II festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben:

Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die sonstigen monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFIs. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB berechnet auch finanzielle Transaktionen, die von Beständen und anderen Daten, einschließlich der von den MFIs gemeldeten Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung, abgeleitet sind (siehe Teil 5).

Die von der EZB benötigten statistischen Daten sind in Teil 8 zusammengefasst.

TEIL 1

Ausweis bestimmter MFIs

ABSCHNITT 1

Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs

1.1.

Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Substituierbarkeit von Einlagen, d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden, was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.

Diese Kriterien für die Substituierbarkeit von Einlagen werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.

1.2.

Für die Bestimmung der Substituierbarkeit von Einlagen sowie die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:

a)

bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;

b)

bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;

c)

bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist;

d)

gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.

ABSCHNITT 2

Beschreibungen der Einordnungskriterien für Geldmarktfonds

Für die Zwecke von Artikel 2 gilt:

a)

Das Geldmarktinstrument ist als von hoher Kreditqualität anzusehen, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;

b)

der Geldmarktfonds kann, abweichend von der in Buchstabe a niedergelegten Anforderung, Emissionen von Gebietskörperschaften halten, die zumindest „investment grade“-Rating aufweisen, wobei der Begriff „Emissionen von Gebietskörperschaften“ Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der EZB, der Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;

c)

Bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert die Berechnung der Restlaufzeit auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:

i)

die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

ii)

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;

iii)

die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;

d)

bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;

e)

„gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer“ (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass die Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;

f)

„gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit“ (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds, also die Zeitspanne bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Im Gegensatz zu der Berechnung der WAM erlaubt es die Berechnung der WAL für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die WAL dient dazu, das Kreditrisiko zu messen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;

g)

„Geldmarktinstrumente“ bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;

h)

„Verwaltungsgesellschaft“ bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.

TEIL 2

Bilanz (monatliche Bestände)

Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten auf folgende Weise:

1.   Instrumentenkategorien

a)   Passiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, begebene Geldmarktfondsanteile, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Passiva. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Repogeschäfte“ (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.

b)   Aktiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, gehaltene Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.

2.   Untergliederung nach Laufzeit

Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.

a)   Passiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder oder für Kündigungsfristen sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt, d. h. üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit. Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.

b)   Aktiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für MFI-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (außer MFIs) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFIs an Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, und für Bestände der MFIs an Schuldverschreibungen, die von sonstigen, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen MFIs begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren, um die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate zu ermöglichen.

3.   Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck werden nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite“ sind Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen (siehe die Definitionen von Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 und die Definitionen von Sektoren in Anhang II Teil 3). NZBen können von dem Erfordernis des getrennten Ausweises von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit absehen, wenn diese Kredite weniger als 5 % der gesamten Kredite des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets an private Haushalte entsprechen.

4.   Untergliederung nach Währung

Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.

5.   Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner

5.1.

Die Berechnung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind und den Geld haltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 neugefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“) (siehe Anhang II Teil 3) bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S.13), wobei der Zentralstaat (S.1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127), Versicherungsgesellschaften (S.128), Pensionseinrichtungen (S.129), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) sowie private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15). Es wird innerhalb der zusammengefassten Partnersektoren (S.125 + S.126 + S.127) zusätzlich unterschieden für Geschäftspartner, die FMKGs und zentrale Clearing-Gegenparteien sind. Für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3. Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäfte“ wird für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.

5.2.

Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Aktiva-Kategorie „Kredite insgesamt“ wird zusätzlich unterschieden für Zentralbanken (S.121) und Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122) sowie für die übrige Welt Banken und Nichtbanken, um Kredit- und Finanzierungspolitik im Bankensektor besser zu verstehen und Interbankgeschäfte besser zu überwachen.

5.3.

Bei den gruppeninternen Positionen wird zusätzlich unterschieden für Kredit- und Einlagenpositionen und Transaktionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122), um die Feststellung von Verflechtungen zwischen Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören (Inland und übrige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu ermöglichen.

5.4.

Bei den Beständen an Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr mit einer Untergliederung nach Währungen wird zusätzlich unterschieden für den Staat (S.13), um einen besseren Überblick über Verflechtungen zwischen Staat und Banken zu gewährleisten.

5.5.

Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften mit sonstigen Finanzintermediären (S.125) + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgebern (S.127) können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich innerhalb der Einlagenkategorie „Repogeschäfte“ nach Geschäften mit diesen Gegenparteien unterschieden. Gleichermaßen wird innerhalb der Aktiva-Kategorie „Kredite“ in Bezug auf Reverse-Repogeschäfte mit diesen Gegenparteien unterschieden.

5.6.

Inländische Geschäftspartner werden in Bezug auf alle statistischen Untergliederungen gesondert von Geschäftspartnern des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner ausgewiesen. Der Ausweis der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit den von der EZB für statistische Zwecke erstellten Listen und dem Handbuch „Monetary, financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB, das Klassifizierungsgrundsätzen folgt, die so weit wie möglich dem ESVG 2010 entsprechen. Eine geografische Untergliederung von nicht im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartnern ist nicht erforderlich.

5.7.

Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet außer Inland/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder des Euro-Währungsgebiets ausschließen zu können. Die NZBen können die benötigten statistischen Informationen auch aus den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Daten ermitteln, sofern die Vorlagefristen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewahrt und die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.

a)

Bei Geldmarktfondsanteilen, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu deren Gebietsansässigkeit vorhanden sind, melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind.

b)

Bei Geldmarktfondsanteilen, für die kein Nachweis nach nationalem Recht über die Identität ihrer Inhaber vorhanden ist oder für die zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit der Inhaber enthält, melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Diese Voraussetzung wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.

i)

Emittierende Geldmarktfonds:

Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, kann diese Daten zur Verfügung stellen.

ii)

MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; und ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

iii)

MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds melden:

Als Berichtspflichtige bezüglich Geschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; iv) die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.

iv)

Wenn die Varianten i bis ii keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.

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TEIL 3

Bilanz (vierteljährliche Bestände)

Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:

1.

Untergliederung nach Teilsektor, Laufzeit und Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFIs an den Geld haltenden Sektor überwachen zu können. Für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon“-Positionen erforderlich, die Kredite ausweisen, die mit Immobiliensicherheiten besichert sind.

Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und über zwei Jahren gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Haushalten sind weitere „davon“-Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index, z. B. Euribor, revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden, d. h. mit variablen Zinssätzen, und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des MFI revidierbar sind.

2.

Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFIs gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.

3.

Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).

Soweit das ESVG 2010 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“ (nachfolgend das „SNA 2008“).

4.

Ausweis von Bilanzpositionen für Derivate und aufgelaufene Zinsen für Kredite und Einlagen im Rahmen der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva (siehe Tabelle 2).

Diese Untergliederung ist im Interesse einer verbesserten Kohärenz der Statistik erforderlich.

5.

Untergliederung nach Ländern, einschließlich Positionen gegenüber der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (siehe Tabelle 3).

Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, für den Datenbedarf in der Übergangsphase sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.

6.

Untergliederung nach Sektoren für grenzüberschreitende Einlagen von und grenzüberschreitende Kredite an Nicht-MFIs innerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 3).

Diese Untergliederung ist zur Beurteilung der Positionen der MFI-Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich.

7.

Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).

Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.

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TEIL 4

Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung für die Berechnung von Transaktionen

Zur Zusammenstellung von Transaktionen hinsichtlich der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Preisneubewertung von Wertpapieren.

1.   Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten

Die Meldung von Bereinigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten erfolgt, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen aus den in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen gemeldeten Beständen zu berechnen. Die Bereinigungen spiegeln Veränderungen im gemäß den Teilen 2 und 3 gemeldeten Kreditbestand wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung) verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass Bilanzbestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.

Die Mindestanforderungen an Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind in der Tabelle 1A festgelegt.

2.   Preisneubewertung von Wertpapieren

Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

Die Mindestanforderungen an die Preisneubewertung von Wertpapieren sind in der Tabelle 1A festgelegt.

Für die Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führt, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Bereinigungen infolge „sonstiger Neubewertungen“ gemeldet.

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TEIL 5

Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

1.   Allgemeine Anforderungen

Die Daten werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden, werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären.

2.   Berichtsanforderungen bezüglich Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen werden

2.1.

Für die Zwecke von Artikel 6 Buchstabe a berechnen die MFIs die Positionen in den Teilen 1 und 2 von Tabelle 5 als Nettostromgrößen der während des betreffenden Zeitraums verbrieften oder anderweitig übertragenen Kredite abzüglich der in diesem Zeitraum erworbenen Kredite. Kredite, die an ein anderes inländisches MFI übertragen oder bei einem solchen erworben werden, und Kredite, die aufgrund einer Spaltung des Berichtspflichtigen oder aufgrund einer Verschmelzung oder Übernahme übertragen werden, an der der Berichtspflichtige und ein anderes inländisches MFI beteiligt sind, sind in dieser Berechnung nicht enthalten. Kredite, die an ausländische MFIs übertragen oder bei solchen erworben werden, sind in der Berechnung enthalten.

2.2.

Die in Abschnitt 3.1 genannten Positionen werden den Teilen 1 und 2 der Tabelle 5 wie folgt zugeordnet:

a)

Veräußerungen und Erwerbe mit Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 1 zugeordnet.

b)

Veräußerungen und Erwerbe ohne Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die nicht zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die nicht zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 2 zugeordnet.

2.3.

Die Positionen in Teil 1 von Tabelle 5 werden monatlich weiter nach dem Geschäftspartner der Kreditübertragung untergliedert; hierbei wird zwischen FMKGs, davon im Euro-Währungsgebiet ansässigen FMKGs und anderen Geschäftspartnern unterschieden. Weitere Untergliederungen nach Ursprungslaufzeit und Kreditzweck sind vierteljährlich für einige Positionen gemäß Tabelle 5 Buchstabe b erforderlich.

3.   Berichtsanforderungen bezüglich verbriefter und ausgebuchter Kredite, die verwaltet werden

3.1.

Zu verbrieften und ausgebuchten Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, stellen die MFIs Daten gemäß Teil 3 von Tabelle 5 wie folgt zur Verfügung:

a)

Bestand am Ende des Berichtszeitraums;

b)

finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe während des betreffenden Zeitraums, d. h. Bestandsänderungen, die auf Kapitalrückzahlungen der Kreditnehmer zurückzuführen sind.

3.2.

Im Hinblick auf Abschnitt 3.1 Buchstabe b können die NZBen stattdessen von den MFIs die Angabe der Nettostromgrößen der Kreditveräußerungen und -erwerbe verlangen, bei denen das MFI als Servicer tätig wird, sodass die NZB die in Abschnitt 3.1 Buchstabe b bezeichneten finanziellen Transaktionen ermitteln kann.

3.3.

Die NZBen können die Berichtspflichtigen von den Anforderungen des Abschnitts 3.1 Buchstabe b entbinden, wenn die in Teil 1.1 von Tabelle 5 erfassten Nettostromgrößen für die Zwecke von Abschnitt 3.2 genügen, d. h. wenn verbriefte und ausgebuchte Kredite gemäß der nationalen Praxis von MFIs verwaltet werden. Die NZBen stellen sicher, dass diese Nettostromgrößen für die Berechnung der finanziellen Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe im Sinne von Abschnitt 3.1 Buchstabe b geeignet sind. Die NZBen können von den MFIs weitere Informationen verlangen, um die erforderlichen Berichtigungen vornehmen zu können.

3.4.

Die NZBen können die in diesem Abschnitt vorgesehenen Berichtsanforderungen auf alle von MFIs verwalteten ausgebuchten Kredite erstrecken, die verbrieft oder anderweitig übertragen wurden. In diesem Fall teilt die NZB den MFIs die Berichtsanforderungen nach Teil 3 von Tabelle 5 mit.

4.   Berichtsanforderungen bezüglich der ausstehenden Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten

4.1.

Die MFIs liefern gemäß Teil 4 von Tabelle 5 vierteljährlich Daten über alle in einer Verbriefung verwalteten Kredite unabhängig davon, ob die verwalteten Kredite oder ihre jeweiligen Servicerechte in der Bilanz des Berichtspflichtigen erscheinen.

4.2.

In Bezug auf Kredite, die für FMKGs verwaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, stellen die MFIs durch die getrennte Aggregierung der verwalteten Kredite für jeden Mitgliedstaat, in dem eine FMKG gebietsansässig ist, weitere Untergliederungen zur Verfügung.

4.3.

Die NZBen können die Daten gemäß Artikel 6 Buchstabe b, oder Teile hiervon, für jede FMKG einzeln von gebietsansässigen MFIs erheben, die als Servicer verbriefter Kredite tätig sind. Wenn eine NZB der Ansicht ist, dass die Daten gemäß Abschnitt 4.4 und die Untergliederungen gemäß Abschnitt 4.2 für jede FMKG einzeln erhoben werden können, informiert sie die MFIs, ob und inwieweit die Meldungen gemäß den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich sind.

5.   Berichtsanforderungen für MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden

5.1.

MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche Vorschriften anwenden, melden zum Monatsende die ausstehenden Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht gemäß Teil 5 von Tabelle 5 ausgebucht worden sind.

5.2.

MFIs, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 6 gilt, melden zum Ende des Quartals ausstehende Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert worden sind und einer Ausbuchung unterlagen, aber immer noch in der Bilanz gemäß Teil 5 von Tabelle 5 aufgeführt sind.

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TEIL 6

Vereinfachte Meldungen für kleine Kreditinstitute

Kreditinstitute, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d gelten, können von den folgenden Anforderungen ausgenommen werden:

1.

Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2 Abschnitt 4.

2.

Getrennter Ausweis von:

a)

Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2 Abschnitt 5.3;

b)

Konsortialkrediten gemäß Teil 2 Tabelle 1;

c)

Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2 Tabelle 1.

3.

Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3 Abschnitt 3.

4.

Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3 Abschnitt 4.

5.

Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3 Abschnitt 5.

Zusätzlich können diese Kreditinstitute die Berichtsanforderungen gemäß den Teilen 2, 5 und 6 dadurch erfüllen, dass sie die Daten nur vierteljährlich und im Einklang mit der Vorlagefrist für vierteljährliche Statistiken in Artikel 7 Absatz 3 melden.

TEIL 7

Zusammenfassung

Zusammenfassung der Untergliederungen hinsichtlich der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors (1)

(8)

Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgen auf vierteljährlicher Basis.

INSTRUMENTEN- UND LAUFZEITKATEGORIEN

BILANZPOSITIONEN

AKTIVA

PASSIVA

1.

Kassenbestand

2.

Kredite

 

bis zu 1 Jahr (2)

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren (2)

 

über 5 Jahre (2)

davon: gruppeninterne Positionen

davon: Konsortialkredite

davon: Reverse-Repogeschäfte

davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite (Euro)

davon: unechte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: echte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: Immobiliensicherheiten (6)

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 1 Jahr und mit Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 2 Jahren (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 2 Jahren und mit Zinsanpassung in den nächsten 24 Monaten

3.

Gehaltene Schuldverschreibungen

 

bis zu 1 Jahr (2)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren (2)

 

über 2 Jahren (2)

4.

Anteilsrechte

5.

Investmentfondsanteile

 

Geldmarktfondsanteile

 

Investmentfondsanteile ohne Geldmarktfondsanteile

6.

Nichtfinanzielle Aktiva (einschließlich Sachanlagen)

7.

Sonstige Aktiva

 

davon: Finanzderivate

 

davon: aufgelaufene Zinsen auf Kredite

8.

Bargeldumlauf

9.

Einlagen

 

bis zu 1 Jahr (3)

 

über 1 Jahr (3)

davon: gruppeninterne Positionen

davon: übertragbare Einlagen

davon: bis zu 2 Jahren

davon: Konsortialkredite

9.1.

Täglich fällige Einlagen

davon: übertragbare Einlagen

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

über 2 Jahren

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

bis zu 3 Monaten

 

über 3 Monaten

 

davon: über 2 Jahren (4)

9.4.

Repogeschäfte

10.

Geldmarktfondsanteile

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

davon: bis zu 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 %

 

über 2 Jahren

12.

Kapital und Rücklagen

13.

Sonstige Passiva

 

davon: Finanzderivate

 

davon: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen


GESCHÄFTSPARTNER UND ZWECKKATEGORIEN

AKTIVA

PASSIVA

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

 

Konsumentenkredite (6)

 

Wohnungsbaukredite (6)

 

sonstige Kredite (6)

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (6)

B.

Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets außer inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

 

Konsumentenkredite (6)

 

Wohnungsbaukredite (6)

 

sonstige Kredite (6)

 

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (6)

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

B.

Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets außer inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

davon: Zentralbanken

 

davon: Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer der Zentralbank

 

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige (5)

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

 

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (5)

 

davon: zentrale Gegenparteien (6)

 

davon: FMKGs (6)

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Pensionseinrichtungen (S.129) (5)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (5)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

D.

Gesamt

D.

Gesamt

WÄHRUNGEN

e

Euro

x

Fremdwährungen - Währungen außer Euro, d. h. sonstige Währungen der Mitgliedstaaten, USD, JPY, CHF, sonstige (7)


(1)  Monatliche Datenuntergliederungen sind fett gedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift und jährliche Nichtbilanzdaten kursiv angegeben.

(2)  Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs ausgegeben werden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren in „bis zu einem Jahr“ und „über einem Jahr“ untergliedert.

(3)  Ausschließlich gegenüber der übrigen Welt.

(4)  Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren“ ist vorerst freiwillig.

(5)  Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.

(6)  Für Kredite ist eine weitere Untergliederung nach Zwecken für den Teilsektor S.14 + S.15 enthalten. Darüber hinaus sind für eine begrenzte Anzahl an Instrumenten weitere „davon-Positionen“ für einige Teilsektoren erforderlich: „davon: zentrale Gegenparteien“ und „davon: FMKGs“ für den Teilsektor S.125, „davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ für Kredite an den Teilsektor S.14, „davon: Immobiliensicherheiten“ für Kredite an die Teilsektoren S.11 und S.14 + S.15 (nur vierteljährliche Anforderungen).

(7)  Eine vierteljährliche Untergliederung nach Währungen für jeden Mitgliedstaat ist nur für bestimmte Positionen erforderlich.


ANHANG II

GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG

TEIL 1

Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben Mitgliedstaats

1.

Für jeden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“) setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten und im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (1) gebietsansässig sind. Dies sind:

a)

Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften (2) von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, und

b)

Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

2.

MFIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer inländischen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen), die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

a)

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen Mitgliedstaat ansässige MFIs, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und sonstigen MFIs getrennt aufgeführt werden.

b)

Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen innerhalb der anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

c)

Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt.

TEIL 2

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine ausführliche standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 2010.

2.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels für die Handelbarkeit nicht erforderlich ist.

Tabelle

Instrumentenkategorien

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren

Bestände von finanziellen Aktiva, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner ausleihen, und die nicht oder in einem nicht handelbaren Titel verbrieft sind. Diese Position beinhaltet auch Aktiva in Form von Einlagen der Berichtspflichtigen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen.

1.

Hierunter fallen:

a)

Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck, untergliedert nach:

i)

Konsumentenkrediten (Kredite, die hauptsächlich zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden). Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Kredit hauptsächlich für Zwecke des persönlichen Konsums genutzt wird;

ii)

Wohnungsbaukrediten (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und Renovierungen, gewährt werden). Sie umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden. Wohnungsbaukredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, außer, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Wohnraum hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird; in diesem Fall werden sie als „sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ gemeldet;

iii)

sonstigen (Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, z. B. Geschäftskredite, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Diese Kategorie kann Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit beinhalten (siehe Anhang II Teil 3), wenn diese nicht in der Kategorie „Konsumentenkredite“ gemeldet werden. Wenn die Voraussetzungen für verringerte Berichtspflichten nicht anwendbar sind, ist eine „davon-Position“ zu melden, die innerhalb dieser Kategorie die Kredite an Einzelunternehmer separat ausweist (siehe Anhang II Teil 3);

b)

Kreditkartenforderungen

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst diese Kategorie Kredite an Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über Karten mit einer verzögerten Debitfunktion, d. h. Karten, die unechte Kreditkartenkredite gemäß nachstehender Definition gewähren, oder über Kreditkarten, d. h. Karten, die unechte Kredite und echte Kredite gewähren. Kreditkartenforderungen werden auf speziellen Kartenkonten gebucht und erscheinen daher nicht auf laufenden Konten oder Überziehungskonten. Unechte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die im Zeitraum zwischen den mit der Karte während einer Abrechnungsperiode vorgenommenen Zahlungsgeschäften und dem Datum, an dem die Sollsalden aus dieser speziellen Abrechnungsperiode fällig werden, zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Echte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die nach Ablauf der Fälligkeitsdaten der vorherigen Abrechnungsperioden gewährt werden, d. h. Sollbeträge auf dem Kartenkonto, die noch nicht bei der ersten Ausgleichsmöglichkeit ausgeglichen wurden und für die ein Zinssatz oder abgestufte Zinssätze von üblicherweise mehr als 0 % berechnet werden. Oft sind Mindestmonatsraten zu leisten, um echte Kredite zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Der Geschäftspartner für diese Kreditformen ist das Rechtssubjekt, das dafür haftet, ausstehende Beträge im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung später zurückzuzahlen; dieses ist bei privat genutzten Karten mit dem Karteninhaber identisch, aber nicht bei Geschäftskarten;

c)

revolvierende Kredite und Überziehungskredite

Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: i) der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden; iv) es besteht keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel.

Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Sowohl revolvierende Kredite und Überziehungskredite schließen durch Kreditkarten gewährte Kredite aus. Der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt;

d)

Konsortialkredite (einzelne Kreditvereinbarungen, an denen mehrere Institute als Kreditgeber beteiligt sind)

Konsortialkredite betreffen ausschließlich Fälle, in denen der Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag weiß, dass der Kredit von mehreren Kreditgebern ausgereicht wird. Für statistische Zwecke werden nur tatsächlich von Kreditgebern ausgegebene Beträge (nicht die gesamten Kreditrahmen) als Konsortialkredite angesehen. Der Konsortialkredit wird üblicherweise von einem Institut (oft „Konsortialführer“ genannt) arrangiert und koordiniert und wird tatsächlich durch verschiedene Teilnehmer des Konsortiums ausgereicht. Alle Teilnehmer, einschließlich des Konsortialführers, melden ihren Anteil an dem Kredit gegenüber dem Kreditnehmer, d. h. nicht gegenüber dem Konsortialführer, in ihren Bilanzaktiva;

e)

Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 9;

f)

Finanzierungsleasinggeschäfte mit Dritten

Finanzierungsleasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungsleasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann. Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) werden an keiner Stelle der Bilanz aufgeführt;

g)

uneinbringliche Kreditforderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden;

h)

Bestände an nicht handelbaren Wertpapieren

Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

i)

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen, vorausgesetzt, dass keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt vorliegen. Andernfalls sind sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 3) auszuweisen;

j)

nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen oder Krediten

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen, z. B. Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Anteilsrechte“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite“ oder als „Schuldverschreibungen“ entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der MFI an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Aktivposition „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen;

k)

Forderungen aus Reverse-Repogeschäften oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern, oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln (siehe Passiva-Kategorie 9.4).

Für die Zwecke dieses Berichtssystems beinhaltet die Untergliederung der Kredite nach Immobiliensicherheiten den Gesamtbetrag ausstehender Kredite, die im Einklang mit Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind und ein Verhältnis zwischen ausstehenden Krediten und Sicherheiten von 1 oder unter 1 aufweisen. Wenn diese Regeln von dem Berichtspflichtigen nicht angewendet werden, basiert die Festlegung der in diese Untergliederung einzubeziehenden Kredite auf dem zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen gewählten Ansatz.

2.

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite sind im Namen einer Partei (nachfolgend der „Treuhänder“) an einen Dritten (nachfolgend der „Begünstigte“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt, d. h. der Treuhänder nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich ist, oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen, d. h. der Treuhandkredit nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttungsfähigen Aktiva des Treuhänders gehört.

3.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

a)

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar werden, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Andernfalls sollten sie unter der Aktivposition „Kredite“ ausgewiesen werden (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2i);

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten“ in Kategorie 2j).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b/3c

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese beinhalten:

a)

Bestände an handelbaren Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

b)

Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar geworden sind, d. h. als Schuldverschreibung ausgewiesene handelbare Kredite, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

4.

Anteilsrechte

Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften; sind stellen eine Forderung auf den Restwert dar, nachdem die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt wurden.

Die Position umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte.

5.

Investmentfondsanteile

Anteile, begeben von einem Investmentfonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter investieren, soweit das Ziel ist, Publikumskapital zu investieren.

Hierzu gehören von Geldmarktfonds gemäß Artikel 2 dieser Verordnung begebene Geldmarktfondsanteile sowie von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) begebene Anteile (gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

6.

Nichtfinanzielle Aktiva (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Diese Position umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

7.

Sonstige Aktiva

Die Position „sonstige Aktiva“ ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sind als separate „davon-Position“ mit einer sektoralen (MFI/Nicht-MFI) und einer geografischen (Inland/Euro-Währungsgebiet außer Inland/übrige Welt) Untergliederung zu melden;

b)

Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)

Bruttoforderungen aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hiervon sind Schecks und andere Zahlungsformen umfasst, die zur Einziehung an andere MFIs gesandt wurden;

d)

aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung sollten Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zugrunde liegenden Kredit erfasst und sind als separate „davon-Position“ zu melden;

e)

aufgelaufene Zinsen aus Beständen an Schuldverschreibungen;

f)

Dividendenforderungen;

g)

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen;

h)

aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen);

Nicht unter „sonstige Aktiva“ fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva (in Kategorie 6 enthalten).


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

8.

Bargeldumlauf

Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf“ ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden. Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFIs in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Trotzdem sind Münzen Teil der monetären Aggregate, weshalb sie unter der Kategorie „Bargeldumlauf“ auszuweisen sind. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva“ einzustellen.

9.

Einlagen

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von handelbaren Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

a)

Einlagen und Kredite

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Grundsätzlich stellen Kredite von MFIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 2010 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“, d. h. geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage. Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite“ nicht als eigenständige Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite“ angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch handelbare Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“. Kredite an MFIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern, d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit; die Aufnahme von Konsortialkrediten durch Berichtspflichtige fällt in diese Kategorie.

b)

nicht handelbare Schuldverschreibungen

Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Von Berichtspflichtigen begebene nicht handelbare Instrumente, die später handelbar werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

c)

Einschüsse

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei MFIs hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Grundsätzlich sollten vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält; muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden, z. B. an das Clearinginstitut, so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

d)

zweckgebundene Mittel

Entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel“, z. B. aus Leasingverträgen, als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ je nach der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert.

e)

von MFIs ausgegebene Anteile

Von MFIs ausgegebene Anteile werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn i) es eine wirtschaftliche Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber ungeachtet der Eigentumsrechte an diesen Anteilen gibt und ii) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen getilgt werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften räumen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht ein, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern;

die Anteile sind „wertsicher“, d. h. unter normalen Umständen werden sie bei Tilgung zu ihrem Nennwert ausgezahlt;

bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung, zusätzlich zu dem Nennwert der Anteile, ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen, d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital, noch sonstigen zusätzlichen belastenden Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile gegenüber jedem sonstigen von dem MFI ausgegebenen Instrument ist keine zusätzliche belastende Verpflichtung.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung dieser Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Untergliederung nach Kündigungsfristen innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen“ zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Laufzeituntergliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“, abhängig von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags.

Von MFIs ausgegebene und als Einlagen anstatt Kapital und Rücklagen klassifizierte Anteile, die von MFIs gehalten werden, werden von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert.

f)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen

Der Gegenposten zu Krediten bzw. sonstigen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

 

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der MFI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

9.1.

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann bzw. die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

a)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;

b)

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-“ oder „softwaregestütztem“ elektronischen Geld, z. B. Geldkarten;

c)

aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.

9.1a.

Übertragbare Einlagen

Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen“, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder nur vor Ablauf der vereinbarten Frist in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist; diese sollten im Laufzeitband „über zwei Jahren“ erfasst werden. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a/9.2b/9.2c.

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;

b)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter 9.3a oder 9.3b einzuordnen;

c)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen zurückgezahlt werden können;

d)

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren/über zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;

e)

Kredite, die in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

f)

nicht handelbare, von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

g)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

h)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen.

Gegenposten zu Krediten bzw. sonstigen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind. Diese Verbindlichkeiten werden vereinbarungsgemäß der Laufzeituntergliederung „vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren“ zugeordnet.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:

Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen, z. B. Finanzierung von Wohnraum, die über den Zweijahreshorizont hinausgehen, wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind.

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate“).

9.3a/9.3b.

Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)

Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen; und

b)

Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten/über zwei Monaten, davon: über zwei Jahren zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls) Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten.

9.4.

Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte, d. h. vorübergehende Erwerber, entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte“ klassifiziert:

a)

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

b)

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkauf-/Rückkaufvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Schuldverschreibungen“ verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten.

10.

Geldmarktfondsanteile

Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Siehe die Definition in Anhang I Teil 1 Abschnitt 2.

11.

Begebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer sonstigen Anteilsrechten, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht handelbare Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt handelbar werden, sollten als „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden (siehe auch Kategorie 9);

c)

von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für die Zwecke monetärer und finanzieller Statistiken wie andere von MFIs begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFIs ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einen einzigen Betrag summiert werden, ist der entsprechende Betrag unter der Position „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sollten nicht unter der Passiva-Kategorie „Kapital und Rücklagen“ ausgewiesen werden;

d)

Hybride Instrumente. Handelbare Instrumente mit einer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten, die folgende Instrumente umfassen:

i)

handelbare Schuldtitel, die eingebettete Derivate enthalten,

ii)

handelbare Instrumente, deren Tilgungswert und/oder Kupon über die Laufzeit des Instruments an die Entwicklung einer zugrunde liegenden Referenzanlage, eines Anlagekurses oder eines anderen Referenzindikators gebunden ist.

11a/11b/11c.

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

handelbare, von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren; und

b)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

11d.

Davon: Schuldverschreibungen bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %

Von MFIs ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag.

12.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFIs und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Gewinne (oder Verluste), Mittel aus nicht an die Aktionäre ausgeschüttetem Einkommen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Im Einzelnen würde diese Position grundsätzlich Folgendes umfassen:

a)

beschafftes gezeichnetes Kapital, einschließlich Agio;

b)

in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesene Gewinne (oder Verluste);

c)

unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben;

d)

Mittel aus nicht an die Aktionäre ausgeschüttetem Einkommen;

e)

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen, z. B. Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften ausweisbar).

13.

Sonstige Passiva

Die Position „sonstige Passiva“ ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen und sollten als separate „davon-Position“ mit einer sektoralen (MFI/Nicht-MFI) und einer geografischen (inländisch/sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets/übrige Welt) Untergliederung gemeldet werden;

b)

Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen, z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel;

c)

Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel, üblicherweise Kundengelder, die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungen und sonstige Transferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist;

d)

Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis, und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung, d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis. Aufgelaufene Zinsen auf Einlagen werden auf Bruttobasis in der Kategorie „Sonstige Passiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zugrunde liegenden Einlage erfasst und sind als separate „davon-Position“ zu melden;

e)

aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen

f)

Dividendenverbindlichkeiten:

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen, z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben;

g)

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, z. B. Pensionen und Dividenden;

h)

Einschüsse aus Derivatekontrakten:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten werden üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert (siehe Kategorie 9). Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren, Einschüsse zu erkennen, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Einschüssen ohne Differenzierung auf demselben Konto verbucht werden, oder Einschüsse zu erkennen, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend der nationalen Praxis unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen;

i)

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind.

Nicht unter „sonstige Passiva“ fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen“ enthalten).

TEIL 3

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Monetary, financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB) festgelegt. Kreditinstitute außerhalb des Euro-Währungsgebiets werden als „Banken“ und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder wird die Bezeichnung „Nichtbanken“ verwendet.

Tabelle

Definitionen von Sektoren

Sektor

Definition

MFIs

Siehe Artikel 1

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010)

Zentralstaat

Dieser Teilsektor (S.1311) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich in der Regel über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010)

Länderhaushalte

Dieser Teilsektor (S.1312) umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung wahrnehmen (Nummer 2.115 des ESVG 2010)

Gemeinden

Dieser Teilsektor (S.1313) umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummer 2.116 des ESVG 2010)

Sozialversicherung

Der Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) umfasst alle institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) durch Gesetze oder Verordnungen sind bestimmte Bevölkerungsgruppen verpflichtet, an dem System teilzunehmen oder Beiträge zu bezahlen; und b) der Zentralstaat ist verantwortlich für die Verwaltung der Institution im Hinblick auf die Abrechnung oder Genehmigung der Beiträge und Leistungen, unabhängig von seiner Rolle als Aufsichtsorgan oder Arbeitgeber (Nummer 2.117 des ESVG 2010)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor umfasst Unternehmen für gemeinsame Anlage, die in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen von institutionellen Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010)

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Tochterunternehmen beaufsichtigen und verwalten, die alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010)

Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 bis 2.99 des ESVG 2010)

Versicherungsgesellschaften

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010)

Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010)

Der Sektor Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 bis 2.130 des ESVG 2010)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Haushalte“)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind (Nummer 2.119d des ESVG 2010)


(1)  In den Tabellen dieses Anhangs ist die EZB als ein MFI eingestuft, das in dem Land ansässig ist, in dem sich die EZB tatsächlich befindet.

(2)  Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig der Muttergesellschaft gehören.


ANHANG III

ANWENDUNG DER MINDESTRESERVEPFLICHT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER SONDERREGELN

TEIL 1

Mindestreservepflichten für Kreditinstitute: allgemeine Vorschriften

1.

Mit einem * markierte Zellen in Tabelle 1 von Anhang I werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über von der Mindestreservebasis auszunehmende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Prozentsatzes vor. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen.

2.

Die Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und nationale Zentralbanken“ (NZBen) schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim Europäischen System der Zentralbanken unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

3.

In vollem Umfang berichtspflichtige Institute können auch ihre Positionen gegenüber „MFIs außer mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ anstatt ihrer Positionen gegenüber „MFIs“ und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß der nachstehenden Tabelle die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über handelbare Instrumente), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 in Anhang I betroffen sind.

4.

Kreditinstitute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, melden zumindest vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachstehenden Tabelle.

5.

Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit Tabelle 1 von Anhang I sicherzustellen.

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TEIL 2

Sonderregeln

ABSCHNITT 1

Aggregierte statistische Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen

1.1.

Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erfüllt sind, kann das Direktorium mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gestatten, aggregierte statistische Meldungen als Gruppe innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.2.

Wenn Kreditinstituten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gestattet worden ist, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten und wenn diese Institute keine Gruppenmeldungen gemäß diesem Abschnitt einreichen dürfen, kann die betreffende NZB dem Mittler genehmigen, aggregierte statistische Meldungen (abgesehen von Meldungen in Bezug auf die Mindestreservebasis) im Auftrag von Kreditinstituten einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.3.

Wenn die Gruppe der Kreditinstitute ausschließlich aus Instituten besteht, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail“-Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute für die gesamte Gruppe.

ABSCHNITT 2

Mindestreservepflichten bei Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind

2.1.

Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung“, „übertragende Institute“ und „übernehmendes Institut“ die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung.

2.2.

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

2.3.

Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Regeln gemeldet wurden. Darüber hinaus gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

2.4.

Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Pflichten kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seiner statistischen Berichtspflicht durch Übergangsverfahren nachzukommen, z. B. durch getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut für die Dauer mehrerer Perioden nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Diese Ausnahmeregelung gegenüber den üblichen Berichtsverfahren sollte möglichst beschränkt sein und einen Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls seiner Pflicht zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß diesem Anhang nachzukommen.

Tabelle

Sonderbestimmungen für die Berechnung der Mindestreservepflichten von Kreditinstituten, die an einer Verschmelzung beteiligt sind (1)

Fall-nummer

Art der Verschmelzung

Zu übernehmende Mindestreservepflichten

1

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

2

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

3

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

4

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

5

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam.

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1.

6

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

7

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2.

8

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.

9

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3.

10

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4.

11

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

12

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

13

Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten verminderten Berichtspflichten für Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.


(1)  Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplexeren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;

c)

die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen ausgewiesen werden;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein: bestehende Lücken müssen erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken müssen anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so bald wie möglich überbrückt werden;

e)

die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG V

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

 

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)

(ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14).

 

Verordnung (EU) Nr. 883/2011

(ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13).


ANHANG VI

KORRELATIONSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1a

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2a

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2b

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.4

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.5

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.4

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.6

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.5

Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7

Anhang I Teil 3 Abschnitt 4

Anhang I Teil 3 Abschnitt 4

Anhang I Teil 3 Abschnitt 5

Anhang I Teil 3 Abschnitt 5

Anhang I Teil 3 Abschnitt 6

Anhang I Teil 3 Abschnitt 6

Anhang I Teil 3 Abschnitt 7

Anhang I Teil 4

Anhang I Teil 5

Anhang I Teil 4

Anhang I Teil 6

Anhang I Teil 5

Anhang I Teil 7

Anhang I Teil 6

Anhang I Teil 8

Anhang I Teil 7


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