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Document 32013R1044

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2013 der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 betreffend die Musterveterinärbescheinigung für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 284 vom 26.10.2013, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1044/oj

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2013 DER KOMMISSION

    vom 25. Oktober 2013

    zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 betreffend die Musterveterinärbescheinigung für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten.

    (2)

    Die Varroose bei Bienen ist in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist.

    (3)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) sind die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Verbringung von Sendungen mit bestimmten lebenden Tieren in die Union festgelegt. Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Veterinärbescheinigung QUE für Sendungen mit Bienenköniginnen und Hummelköniginnen (Apis mellifera bzw. Bombus spp.).

    (4)

    Bestimmte Gebiete von Mitgliedstaaten wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission (3) als varroosefrei anerkannt. Im Einklang mit den zusätzlichen Garantien, die gemäß diesem Beschluss erforderlich sind, um den varroosefreien Status dieser Gebiete zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Sendungen mit Bienenköniginnen und Pflegebienen in die Union verbieten, wenn deren endgültige Bestimmung ein varroosefreies Gebiet ist.

    (5)

    Die in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegte Veterinärbescheinigung QUE sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Veterinärbescheinigung QUE in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Mai 2014 dürfen Sendungen mit den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Bienen, welche von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die nach dem Muster QUE in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefüllt und unterzeichnet wurde, in die Union verbracht werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1):

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).


    ANHANG

    Muster QUE

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