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Document 32013R0229

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

ABl. L 78 vom 20.3.2013, p. 41–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/229/oj

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 229/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2013

über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (3) sind Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft festgelegt worden, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aufgrund der außergewöhnlichen geografischen Lage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ergeben. Diese Maßnahmen wurden über ein Förderprogramm umgesetzt, das ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung darstellt. Anlässlich der Notwendigkeit, die gegenwärtigen Maßnahmen zu aktualisieren, einschließlich infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Die grundlegenden Ziele, zu deren Verwirklichung die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beiträgt, sollten präzisiert werden.

(3)

Es ist auch notwendig, den Inhalt des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden das „Förderprogramm“), das Griechenland in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf der am besten geeigneten geografischen Ebene aufstellen und der Kommission zur Genehmigung vorlegen sollte, zu präzisieren.

(4)

Um die Ziele der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres effizienter verwirklichen zu können, sollte das Förderprogramm Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene zu harmonisieren und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und Griechenland systematisch anzuwenden. Die Kommission sollte Verfahren und Indikatoren annehmen, die die reibungslose Umsetzung und eine angemessene Überwachung des Programms gewährleisten.

(5)

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität als den zwei Prinzipien, auf denen das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres basiert, können die von Griechenland benannten Behörden Änderungen des Programms vorschlagen, um dieses mit der Realität der Situation der Inseln in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sollte eine substanziellere Beteiligung der betroffenen Kommunen und Regionen sowie anderer Interessenträger gefördert werden. Das Verfahren zur Änderung des Programms sollte diesem Ansatz entsprechend so gestaltet werden, dass es der Relevanz der jeweiligen Art von Änderung entspricht.

(6)

Die besondere geografische Lage einiger kleinerer Inseln des Ägäischen Meeres verursacht höhere Transportkosten bei der Lieferung von Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr, zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Betriebsmittel dringend benötigt werden. Außerdem bedingen objektive, durch die Insellage und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingte Faktoren zusätzliche Nachteile für die Marktteilnehmer und Erzeuger auf diesen Inseln des Ägäischen Meeres, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In bestimmten Fällen sind die Marktteilnehmer und Erzeuger durch ihre „doppelte Insellage“ benachteiligt, die darin besteht, dass die Versorgung über andere Inseln erfolgt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten wesentlichen Erzeugnisse ausgleichen. Um die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sicherzustellen und die durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten auszugleichen, sollte deshalb eine besondere Versorgungsregelung eingeführt werden.

(7)

Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen für alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia) gelten.

(8)

Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Unionserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage, der geringen Größe und der Entfernung von den Absatzmärkten Rechnung getragen werden.

(9)

Um Spekulationen zu vermeiden, die den Endverbrauchern auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres schaden würden, ist es wichtig, zu präzisieren, dass nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, für die besondere Versorgungsregelung in Frage kommen.

(10)

Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beschränkt sind, sollte diese Regelung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse von den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte daher untersagt werden. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse sollte jedoch gestattet werden, wenn die aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vergünstigung zurückerstattet wird.

(11)

Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollten im Interesse eines Inselhandels der Handelsverkehr zwischen den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt und die Transportkosten für diese Erzeugnisse gesenkt werden. Außerdem sollten die Handelsströme im Rahmen des regionalen Handels und die traditionellen Ausfuhren und Versendungen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und die den traditionellen Handelsströmen für alle diese Regionen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen sollte genehmigt werden.

(12)

Damit die Ziele der besonderen Versorgungsregelung erreicht werden, sollten sich die wirtschaftlichen Vorteile dieser Regelung auf die Produktionskosten auswirken und zu einer Senkung der Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierbei sind geeignete Kontrollen durchzuführen.

(13)

Es sollten Verfahrensvorschriften für die Funktionsweise der Regelung festgelegt werden, insbesondere für die Einführung eines Marktteilnehmerregisters und einer Lizenzregelung, die auf den Lizenzen gemäß Artikel 161 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) beruhen.

(14)

Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Produktion der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführt worden ist, betrifft eine Vielzahl von Erzeugnissen und Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Union sollte diese Produktion, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellt, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln gezielter anzugehen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung sollten daher über das Förderprogramm fortgesetzt werden, das zum ersten Mal mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgelegt wurde. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung des traditionellen landwirtschaftlichen Erbes und der traditionellen Merkmale der Produktionsmethoden und örtlicher und biologischer Erzeugnisse besonderes Gewicht beigemessen werden.

(15)

Die Mindestangaben, die das Förderprogramm für die Festlegung der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sollte, insbesondere die Beschreibung der Lage, der vorgeschlagenen Strategie, der Ziele und der Maßnahmen, sollten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Grundsätze der Kohärenz dieser Maßnahmen mit den anderen Politikbereichen der Union festgelegt werden, um jegliche Unvereinbarkeit und Überschneidung von Beihilfen zu vermeiden.

(16)

Für Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollte das Förderprogramm auch Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe vorsehen können.

(17)

Die Landwirte auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten zur Erzeugung von Qualitätsprodukten ermutigt und die Vermarktung solcher Erzeugnisse sollte gefördert werden.

(18)

Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (im Folgenden der „Vertrag“) fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auszugleichen, die sich aus ihrer Insellage, geringen Größe, schwierigen Relief- und Klimabedingungen, ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und ihrer Entfernung von den Absatzmärkten ergeben.

(19)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollte Griechenland zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt.

(20)

Seit 2007 ist der Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Zunahme des Tierbestands und des Bevölkerungsanstiegs gewachsen. Daher sollte der Teil der Haushaltsmittel aufgestockt werden, auf die Griechenland für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zurückgreifen kann.

(21)

Damit Griechenland alle Elemente bei der Durchführung des Förderprogramms für das Vorjahr bewerten und der Kommission einen vollständigen jährlichen Bewertungsbericht vorlegen kann, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt für die Vorlage dieses Berichts vom 30. Juni auf den 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu verschieben.

(22)

Die Kommission sollte verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffen werden.

(23)

Um das reibungslose Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieses Programms auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres in Bezug auf andere ähnliche Regelungen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), ausgeübt werden.

(25)

Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Insellage, der geringen Größe und der Entfernung von den Absatzmärkten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden „die kleineren Inseln“) ergeben.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als „die kleineren Inseln“ alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia).

Artikel 2

Ziele

(1)   Die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei:

a)

Sicherung der Versorgung der kleineren Inseln mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, indem die durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung von den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten gesenkt werden;

b)

Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den kleineren Inseln, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung örtlicher Roh- oder Verarbeitungserzeugnisse.

(2)   Die Ziele gemäß Absatz 1 werden mithilfe der in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.

KAPITEL II

FÖRDERPROGRAMM

Artikel 3

Erstellung des Förderprogramms

(1)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind in einem Förderprogramm festgelegt, das Folgendes vorsieht:

a)

eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III und

b)

besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion gemäß Kapitel IV.

(2)   Das Förderprogramm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die Griechenland als am besten geeignet erachtet. Es wird von den von Griechenland benannten zuständigen örtlichen und regionalen Behörden ausgearbeitet und der Kommission nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

Artikel 4

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die im Rahmen des Förderprogramms getroffenen Maßnahmen stehen mit dem Unionsrecht in Einklang. Diese Maßnahmen sind mit den anderen Politiken der Union und den auf deren Grundlage erlassenen Maßnahmen kohärent.

(2)   Die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes, durchgeführt werden, wird gewährleistet.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu folgenden Zwecken finanziert werden:

a)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

b)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, als Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) für eine Unionsfinanzierung in Frage kommen;

c)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (7) fallen.

Artikel 5

Inhalt des Förderprogramms

Das Förderprogramm umfasst

a)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Jahresplan für die Gesamtfinanzierung mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;

b)

den Nachweis der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen untereinander sowie mit den Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

c)

die Schritte, die eine wirksame und angemessene Durchführung der Programme gewährleisten sollen, auch in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung, sowie die Festlegung quantifizierter Indikatoren zur Programmbewertung;

d)

die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen, sowie die Bezeichnung — auf den geeigneten Ebenen — der beteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

Artikel 6

Genehmigung und Änderungen des Programms

(1)   Das Förderprogramm wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingerichtet und im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 finanziert.

Das Programm enthält eine Bedarfsvorausschätzung mit Angabe der Erzeugnisse, ihrer Mengen und der Beihilfebeträge zur Versorgung aus der Union, sowie den Entwurf eines Förderprogramms zugunsten der örtlichen Produktion.

(2)   Im Zuge der jährlichen Bewertung der Durchführung der im Förderprogramm vorgesehenen Maßnahmen kann Griechenland der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 ordnungsgemäß begründete Vorschläge zur Änderung dieser Maßnahmen unterbreiten, um sie besser an die Erfordernisse der kleineren Inseln und die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Verfahren zur Prüfung, ob die vorgeschlagenen Änderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und zur Entscheidung über deren Billigung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 festgelegten Verfahren können die folgenden Elemente berücksichtigen: die Bedeutung der von Griechenland vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Einführung neuer Maßnahmen, ob die Änderungen der für die Maßnahmen vorgesehenen Haushaltsmittel wesentlich sind, Änderungen in Bezug auf Menge und Umfang der Beihilfen für Erzeugnisse in den Bedarfsvorausschätzungen und Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8) festgelegten Codes und Beschreibungen.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 legen ferner für jedes Verfahren die Häufigkeit von Anträgen auf Änderungen sowie die jeweiligen Zeitrahmen fest, innerhalb derer die gebilligten Änderungen umgesetzt werden müssen.

Artikel 7

Kontrollen und Überwachung

Griechenland führt Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen.

Die Kommission erlässt auch Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung des Programms.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 8

Bedarfsvorausschätzung

(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union gemäß Anhang I des Vertrags (im Folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse“) festgelegt, die auf den kleineren Inseln für den menschlichen Verzehr, für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind.

(2)   Griechenland erstellt auf der geografischen Ebene, die es für am besten geeignet erachtet, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf der kleineren Inseln an den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beziffern.

Der Bedarf von Unternehmen, die Erzeugnisse verpacken und verarbeiten, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, in die übrige Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels im Sinne von Artikel 13 Absätze 2 und 3 oder im Rahmen eines traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann in einer separaten Bedarfsvorausschätzung ermittelt werden.

Artikel 9

Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung

(1)   Für die Versorgung der kleineren Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt.

Die Höhe der Beihilfe wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den üblichen Versandhäfen auf dem griechischen Festland sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse auf die Inseln der endgültigen Bestimmung berechnet werden. Wenn es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, sollte den durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung zu den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung getragen werden.

(2)   Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.

Artikel 10

Durchführung

Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a)

den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,

b)

den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres,

c)

dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,

d)

gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Entwicklung örtlicher Erzeugnisse nicht zu behindern.

Artikel 11

Bescheinigungen

(1)   Die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

Bescheinigungen werden nur Marktteilnehmern ausgestellt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind.

Diese Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

(2)   Bei Beantragung einer Bescheinigung muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jedoch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung gemäß Artikel 12 vorsehen. In diesem Fall gilt Artikel 34 Absätze 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register festgelegt werden und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Einführung der Bescheinigungsregelung und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Auswirkung der Vergünstigung

(1)   Die Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann.

Die im ersten Unterabsatz genannte Vergünstigung entspricht dem Beihilfebetrag.

(2)   Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften und insbesondere der Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endnutzer durch den Mitgliedstaat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Ausfuhr in Drittländer und Versendung in die übrige Union

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Anforderungen festzulegen, nach denen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden dürfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Voraussetzungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe.

Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

(2)   Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die auf den kleineren Inseln unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)

die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden;

b)

die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission festzulegenden Bestimmungsorte und detaillierten Vorschriften in Drittländer ausgeführt werden;

c)

die zwischen den kleineren Inseln versandt werden.

Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Höchstmengen der Erzeugnisse nach Buchstabe a sowie die detaillierten Vorschriften nach Buchstabe b festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Verarbeitungsvorgänge, die eine traditionelle Ausfuhr oder eine traditionelle Versendung nach sich ziehen können, erfüllen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß die Verarbeitungsbedingungen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Rahmen der Zollkontrolle gelten.

Artikel 14

Kontrollen und Sanktionen

(1)   Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Verbringung auf die kleineren Inseln sowie bei der Ausfuhr oder der Versendung von diesen Inseln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Mindestkriterien für die Kontrollen, die von Griechenland durchzuführen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Wenn ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — gegen die in Anwendung dieses Artikels eingegangenen Verpflichtungen verstößt, ergreift die zuständige Behörde unbeschadet jeglicher nach nationalem Recht anwendbarer Sanktionen folgende Maßnahmen:

a)

Wiedereinziehung der dem Marktteilnehmer gewährten Vergünstigung;

b)

je nach Schwere des Verstoßes zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags des Marktteilnehmers im Register.

(3)   Führt ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 die vorgesehene Verbringung nicht durch, so setzt die zuständige Behörde — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung folgenden 60 Tage sein Recht aus, eine Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden während eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitraums weitere Bescheinigungen nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wird.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Bescheinigungen oder aufgrund der Wiedereinziehung der Vergünstigung weiterhin zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE

Artikel 15

Maßnahmen

(1)   Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln im Rahmen von Titel III Teil 3 des Vertrages erforderlich sind.

(2)   Der den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gewidmete Teil des Programms umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Lage der landwirtschaftlichen Erzeugung, die den vorliegenden Bewertungsergebnissen Rechnung trägt und in der die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale sowie die mobilisierten Finanzmittel dargelegt sind;

b)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, der ausgewählten Schwerpunkte und der quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung;

c)

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

d)

die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) handelt;

e)

den für jede Maßnahme festgesetzten Beihilfebetrag und den vorläufigen Betrag für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung von landwirtschaftlichen Roh- oder Verarbeitungserzeugnissen auf den kleineren Inseln umfassen.

Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt:

a)

die Empfänger,

b)

die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit,

c)

der Einheitsbetrag der Beihilfe.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Beihilfen für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion und gegebenenfalls in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen von Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, delegierte Rechtsakte.

Artikel 16

Kontrollen und unrechtmäßig gezahlte Beträge

(1)   Die Kontrollen von Maßnahmen nach diesem Kapitel werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(2)   Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der betreffende Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (11) gilt entsprechend.

KAPITEL V

BEGLEITMASSNAHMEN

Artikel 17

Staatliche Beihilfen

(1)   Für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln.

(2)   Griechenland kann eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des Förderprogramms gewähren. In diesem Fall muss Griechenland der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil des Förderprogramms genehmigen. Die angemeldete Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags angemeldet betrachtet.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (12) finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach den Kapiteln III und IV der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

KAPITEL VI

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Mittelausstattung

(1)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (13) dar.

(2)   Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

(3)   Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III alljährlich zugewiesene Betrag darf 7,11 Mio. EUR nicht überschreiten.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen Griechenland die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, sofern diese Zuteilung angemessen und verhältnismäßig ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Nationale Maßnahmen

Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichtet die Kommission darüber.

Artikel 20

Mitteilungen und Berichte

(1)   Griechenland teilt der Kommission bis spätestens 15. Februar jeden Jahres mit, in welcher Höhe es die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen des Förderprogramms zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion zu verwenden beabsichtigt.

(2)   Griechenland legt der Kommission bis spätestens 30. September jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 82.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Februar 2013.

(3)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(6)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(7)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(11)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(12)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(13)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 13

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 9 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 9 Buchstaben c, d, e und f

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 14 Buchstabe a

Artikel 6 Absätze 2 bis 4

Artikel 14 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2 und 3

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24


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