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Document 32012R0440

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 440/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

    ABl. L 135 vom 25.5.2012, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/440/oj

    25.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 135/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 440/2012 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2012

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 (3) gewährte die Kommission Kap Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 (4) gewährte die Kommission Kap Verde eine neue Abweichung von diesen Ursprungsregeln (5). Diese Abweichung ist am 31. Dezember 2011 abgelaufen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte Kap Verde eine Verlängerung der abweichenden Regelung um drei Jahre, d. h. von 2012 bis 2014. Der Antrag betrifft 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht.

    (3)

    Aufgrund der ursprünglich gewährten Jahresgesamtmengen hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie von Kap Verde in den Jahren 2008 bis 2011 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die handwerkliche Fischereiflotte in Kap Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich. Damit dieser Aufschwung der kapverdischen Flotte jedoch das angestrebte Ausmaß erreicht, müssen die verfügbaren erhöhten Kapazitäten beibehalten werden, um die fischverarbeitenden Unternehmen Kap Verdes ausreichend mit Ursprungsrohwaren beliefern zu können.

    (4)

    Im Antrag wird ausgeführt, dass die Fischverarbeitungsindustrie ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der kleinen pelagischen Fangflotte Kap Verdes verhindern könnte.

    (5)

    Zweck der Abweichung ist es, Kap Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln uneingeschränkt nachzukommen. Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Kap Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich.

    (6)

    Im Interesse einer Befristung auf den Zeitraum, den Kap Verde benötigt, bis es den Regeln uneingeschränkt nachkommen kann, sollte die Abweichung für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. von 2012 bis 2014 für jährlich 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden.

    (7)

    Um eine Unterbrechung der Einfuhren aus Kap Verde in die Europäische Union zu vermeiden, sollte die Abweichung rückwirkend ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

    (8)

    Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 15 11 und ex 1604 19 97 ausschließlich Makrele oder Unechter Bonito oder Fregattmakrele der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, damit das Filet von Makrelen, Unechtem Bonito und Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

    (9)

    Da der KN-Code 1604 19 98 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch den KN-Code 1604 19 97 ersetzt wurde, ist es angebracht, die KN-Codes für die Erzeugnisse, für die die Abweichung gewährt wird, zu aktualisieren.

    (10)

    Die Verordnung (EU) Nr. 439/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 439/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die folgenden Waren im Einklang mit den Regeln nach den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Waren mit Ursprung in Kap Verde:

    a)

    Makrelenfilet, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 15 11 und ex 1604 19 97, hergestellt in Kap Verde aus Makrele ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303;

    b)

    Filet von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, des KN-Codes ex 1604 19 97, hergestellt in Kap Verde aus Unechtem Bonito oder Fregattmakrele ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303.

    Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 für Erzeugnisse, die aus Kap Verde ausgeführt und in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit die Bedingungen von Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind, bis zur Höhe der im Anhang für jedes eingeführte Erzeugnis angegebenen Mengen.“

    2.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 24. Mai 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11.

    (4)  ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1.

    (5)  ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG

    Laufende Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeiträume

    Menge

    (in Tonnen Nettogewicht)

    09.1647

    1604 15 11

    ex 1604 19 97

    Makrelen (Scomber colias, Scomber japonicus, Scomber scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    2 500

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    2 500

    1.1.2013 bis 31.12.2013

    2 500

    1.1.2014 bis 31.12.2014

    2 500

    09.1648

    ex 1604 19 97

    Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    1.1.2011 bis 31.12.2011

    875

    1.1.2012 bis 31.12.2012

    875

    1.1.2013 bis 31.12.2013

    875

    1.1.2014 bis 31.12.2014

    875“


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