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Document 32012D0739
Council Decision 2012/739/CFSP of 29 November 2012 concerning restrictive measures against Syria and repealing Decision 2011/782/CFSP
Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
ABl. L 330 vom 30.11.2012, p. 21–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 23/04/2013
30.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/21 |
BESCHLUSS 2012/739/GASP DES RATES
vom 29. November 2012
über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1). |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/782/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. März 2013 verlängert werden sollten. |
(3) |
Außerdem ist es notwendig, die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu aktualisieren. |
(4) |
Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2011/273/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/782/GASP sollte deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(3) Es ist verboten,
a) |
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen; |
b) |
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren. |
Artikel 2
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
a) |
technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; |
b) |
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien; |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
Artikel 3
(1) Artikel 1 gilt nicht für
a) |
Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; |
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind; |
c) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind; |
d) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen; |
e) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen |
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
Artikel 4
(1) Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.
Artikel 5
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
Artikel 6
(1) Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Artikel 7
Die Verbote gemäß Artikel 6 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.
Artikel 8
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:
a) |
Raffination, |
b) |
Flüssigerdgas, |
c) |
Exploration, |
d) |
Produktion. |
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. |
Artikel 9
(1) Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.
Artikel 10
Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.
Artikel 11
Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 12
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
KAPITEL II
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 13
Folgendes ist verboten:
a) |
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind; |
b) |
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind; |
c) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
d) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
e) |
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden; |
f) |
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. |
Artikel 14
(1) Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben a und c
i) |
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden; |
ii) |
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde. |
(2) Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben b und d
i) |
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden; |
ii) |
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde. |
KAPITEL III
BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE
Artikel 15
(1) Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten.
(2) Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.
(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.
KAPITEL IV
BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.
(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
KAPITEL V
FINANZBEREICH
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.
Artikel 18
Folgendes ist verboten:
a) |
jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen; |
b) |
die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB. |
Artikel 19
Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.
Artikel 20
(1) Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.
Artikel 21
(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) |
die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen; |
b) |
die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union; |
c) |
die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind. |
KAPITEL VI
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle ausschließlich von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.
Artikel 23
(1) Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 verboten ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 2 unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 2 verboten ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.
(4) Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
KAPITEL VII
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absätzes 3 oder des Absätzes 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
KAPITEL VIII
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 25
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte; |
e) |
notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien; |
f) |
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen. |
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach Absatz 1 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, |
c) |
die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und |
d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine Personen oder Organisationen nach Absatz 1 geht.
(7) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.
(9) Absatz 1 gilt nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.
(10) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.
(11) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.
KAPITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.
Artikel 27
(1) Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
Artikel 28
(1) In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2) Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 29
Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 30
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 31
Dieser Beschluss gilt bis 1. März 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 32
Der Beschluss 2011/782/GASP wird aufgehoben.
Artikel 33
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SYLIKIOTIS
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
ANHANG I
Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 24 und 25
A. Personen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Bashar Al–Assad |
Geburtsdatum: 11. September 1965; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903 |
Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht. |
23.5.2011 |
2. |
Mahir (alias Maher) Al-Assad |
Geburtsdatum: 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138 |
Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
3. |
Ali Mamluk (alias Mamlouk) |
Geburtsdatum: 19. Februar 1946; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 |
Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
4. |
Atej (alias Atef, Atif) Najib |
|
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
5. |
Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf) |
Geburtsdatum: 2. April 1971; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246 |
Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Vertrauter von Mahir Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
6. |
Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun) |
Geburtsdatum: 20. Mai 1951; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00 |
Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten |
9.5.2011 |
7. |
Amjad Al–Abbas |
|
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida |
9.5.2011 |
8. |
Rami Makhlouf |
Geburtsdatum: 10. Juli 1969; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. 454224 |
Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham-Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime. |
9.5.2011 |
9. |
Abd Al-Fatah Qudsiyah |
Geboren: 1953; Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
10. |
Jamil Hassan |
|
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
11. |
Rustum Ghazali |
Geburtsdatum: 3. Mai 1953; Geburtsort: Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000 000 887 |
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
9.5.2011 |
12. |
Fawwaz Al-Assad |
Geburtsdatum: 18. Juni 1962; Geburtsort: Kerdala; Reisepass Nr. 88238 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
13. |
Munzir Al-Assad |
Geburtsdatum: 1. März 1961; Geburtsort: Latakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781 |
Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt |
9.5.2011 |
14. |
Asif Shawkat |
Geburtsdatum: 15. Januar 1950; Geburtsort: Al–Madehleh, TartOus |
Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
15. |
Hisham Ikhtiyar |
Geboren 1941 |
Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
16. |
Faruq Al Shar |
Geburtsdatum: 10. Dezember 1938 |
Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
17. |
Muhammad Nasif Khayrbik |
Geburtsdatum: 10. April 1937 (oder am 20. Mai 1937); Geburtsort: Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 |
Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
18. |
Mohamed Hamcho |
Geburtsdatum: 20. Mai 1966; Reisepass Nr. 002954347 |
Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime. |
23.5.2011 |
19. |
Iyad (alias Eyad) Makhlouf |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N001820740 |
Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
20. |
Bassam Al Hassan |
|
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
23.5.2011 |
21. |
Dawud Rajiha |
|
Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten |
23.5.2011 |
22. |
Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf |
Geburtsdatum: 21. Januar 1973; Geburtsort: Damaskus; Reisepass Nr. N002848852 |
Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt. |
23.5.2011 |
23. |
Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish) |
Geboren 1951 oder 1946; Geburtsort: Kerdaha. |
Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
24. |
Riyad Chaliche (Riyad Shalish) |
|
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad |
23.6.2011 |
25. |
Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja’fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali) |
Geburtsdatum: 1. September 1957; Geburtsort: Yazd, Iran. |
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
26. |
Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany) |
|
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
27. |
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb) |
Geboren 1963; Geburtsort: Teheran, Iran. |
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien |
23.6.2011 |
28. |
Khalid Qaddur |
|
Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
29. |
Ra’if Al-Quwatli (alias Ri’af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly) |
|
Geschäftspartner von Maher Al-assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
30. |
Mohammad Mufleh |
|
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten |
1.8.2011 |
31. |
Generalmajor Tawfiq Younes |
|
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung |
1.8.2011 |
32. |
Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami) |
Geburtsdatum: 19. Oktober 1932; Geburtsort: Latakia, Syrien |
Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf |
1.8.2011 |
33. |
Ayman Jabir |
Geburtsort: Latakia |
Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
1.8.2011 |
34. |
Hayel Al-Assad |
|
Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres |
23.8.2011 |
35. |
Ali Al-Salim |
|
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee |
23.8.2011 |
36. |
Nizar Al-Assaad ( ) |
Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens "Nizar Oilfield Supplies" |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia |
23.8.2011 |
37. |
Brigadegeneral Rafiq Shahadah |
|
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten |
23.8.2011 |
38. |
Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami) |
|
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal |
23.8.2011 |
39. |
Hassan Bin-Ali Al-Turkmani |
Geboren 1935; Geburtsort: Aleppo |
Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad |
23.8.2011 |
40. |
Muhammad Said Bukhaytan |
|
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
41. |
Ali Douba |
|
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen |
23.8.2011 |
42. |
Brigadegeneral Nawful Al-Husayn |
|
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib |
23.8.2011 |
43. |
Brigadegeneral Husam Sukkar |
|
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung |
23.8.2011 |
44. |
Brigadegeneral Muhammed Zamrini |
|
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs |
23.8.2011 |
45. |
Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf) |
|
Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
46. |
Brigadegeneral Ghassan Khalil |
|
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien |
23.8.2011 |
47. |
Mohammed Jabir |
Geburtsort: Latakia |
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen |
23.8.2011 |
48. |
Samir Hassan |
|
Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes |
23.8.2011 |
49. |
Fares Chehabi (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi) |
Sohn von Ahmad Chehabi Geburtsdatum: 7. Mai 1972 |
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung. |
2.9.2011 |
50. |
Tarif Akhras |
Geburtsdatum: 2. Juni 1951; Geburtsort: Homs (Syrien) Syrischer Reisepass Nr. 0000092405 |
Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit. |
2.9.2011 |
51. |
Issam Anbouba |
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; Geboren 1952; Geburtsort: Homs, Syrien |
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. |
2.9.2011 |
52. |
Mazen al-Tabba |
Geburtsdatum: 1. Januar 1958; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr.: 004415063, gültig bis 6.5.2015 |
Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (die Sanktionen wurden am 23.8.2011 verhängt); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt. |
23.3.2012 |
53. |
Adib Mayaleh |
geboren 1955 Geburtsort: Daraa |
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes. |
15.5.2012 |
54. |
Generalmajor Jumah Al-Ahmad |
|
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
55. |
Oberst Lu'ai al-Ali |
|
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a |
14.11.2011 |
56. |
Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
57. |
Generalleutnant Jasim al-Furayj |
|
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
58. |
General Aous (Aws) Aslan |
Geboren 1958 |
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
59. |
General Ghassan Belal |
|
General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich |
14.11.2011 |
60. |
Abdullah Berri |
|
Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen |
14.11.2011 |
61. |
George Chaoui |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
62. |
Generalmajor Zuhair Hamad |
|
Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
63. |
Amar Ismael |
|
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
64. |
Mujahed Ismail |
|
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt |
14.11.2011 |
65. |
Generalmajor Nazih |
|
Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
66. |
Kifah Moulhem |
|
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor |
14.11.2011 |
67. |
Generalmajor Wajih Mahmud |
|
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs |
14.11.2011 |
68. |
Bassam Sabbagh |
Geburtsdatum: 24. August 1959; Geburtsort: Damaskus. Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014. |
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das syrische Regime finanziell. |
14.11.2011 |
69. |
Generalleutnant Mustafa Tlass |
|
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien |
14.11.2011 |
70. |
Generalmajor Fu'ad Tawil |
|
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten |
14.11.2011 |
71. |
Bushra Al-Assad (alias Bushra Shawkat) |
Geburtsdatum: 24. Oktober 1960 |
Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.03.2012 |
72. |
Asma Al-Assad (alias Asma Fawaz Al Akhras) |
Geburtsdatum: 11. August 1975; Geburtsort: London, UK; Reisepass Nr 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras |
Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
73. |
Manal Al-Assad (alias Manal Al Ahmad) |
Geburtsdatum: 2. Februar 1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 0000000914; Geburtsname: Al Akhras |
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden. |
23.3.2012 |
74. |
Anisa Al-Assad (alias Anisah Al-Assad) |
geboren 1934; Geburtsname: Makhlouf |
Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. |
23.3.2012 |
75. |
Generalleutnant Fahid Al-Jassim |
|
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
76. |
Generalmajor Ibrahim Al-Hassan |
|
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
77. |
Brigadegeneral Khalil Zghraybih |
|
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
78. |
Brigadegeneral Ali Barakat |
|
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
79. |
Brigadegeneral Talal Makhluf |
|
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
80. |
Brigadegeneral Nazih Hassun |
|
Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
81. |
Hauptmann Maan Jdiid |
|
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
82. |
Muahmamd Al-Shaar |
|
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
83. |
Khald Al-Taweel |
|
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
84. |
Ghiath Fayad |
|
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt |
1.12.2011 |
85. |
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim Safi |
Befehlshaber des 154. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
86. |
Generalmajor Muhammad Ali Durgham |
Befehlshaber der 4. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
87. |
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan |
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
88. |
Brigadegeneral Ahmed Yousef Jarad |
Befehlshaber der 132. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. |
23.1.2012 |
89. |
Generalmajor Naim Jasem Suleiman |
Befehlshaber der 3. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
90. |
Brigadegeneral Jihad Mohamed Sultan |
Befehlshaber der 65. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
91. |
Generalmajor Fo'ad Hamoudeh |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib |
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen. |
23.1.2012 |
92. |
Generalmajor Bader Aqel |
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte |
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. |
23.1.2012 |
93. |
Brigadegeneral Ghassan Afif |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. |
23.1.2012 |
94. |
Brigadegeneral Mohamed Maaruf |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen. |
23.1.2012 |
95. |
Brigadegeneral Yousef Ismail |
Befehlshaber der 134. Brigade |
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen. |
23.1.2012 |
96. |
Brigadegeneral Jamal Yunes |
Befehlshaber des 555. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen. |
23.1.2012 |
97. |
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf |
|
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
98. |
Brigadegeneral Ali Dawwa |
|
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
99. |
Brigadegeneral Mohamed Khaddor |
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde |
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. |
23.1.2012 |
100. |
Generalmajor Suheil Salman Hassan |
Befehlshaber der 5. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
101. |
Wafiq Nasser |
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen) |
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. |
23.1.2012 |
102. |
Ahmed Dibe |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. |
23.1.2012 |
103. |
Makhmoud al-Khattib |
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
104. |
Mohamed Heikmat Ibrahim |
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
105. |
Nasser Al-Ali (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali) |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs) |
23.1.2012 |
106. |
Mehran (oder Mahran) Khwanda |
Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co., Geburtsdatum: 11. Mai 1938; Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 9. Mai 2004; Nr. 001452904, gültig bis 29. November 2011; Nr. 006283523, gültig bis 28. Juni 2017. |
Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen ("Schabbihas"). |
23.1.2012 |
107. |
Dr. Wael Nader Al –Halqi |
Geboren 1964; Geburtsort: Provinz Daraa |
Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
108. |
Muhammad Ibrahim Al-Sha′ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar) |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
109. |
Dr. Mohammad Al-Jleilati |
Geboren 1945; Geburtsort: Damaskus |
Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
110. |
Imad Mohammad Deeb Khamis (alias Imad Mohammad Dib Khamees) |
Geburtsdatum: 1. August 1961; Geburtsort: in der Nähe von Damaskus |
Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
111. |
Omar Ibrahim Ghalawanji |
Geboren 1954; Geburtsort: TartOus |
Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
112. |
Joseph Suwaid (alias Joseph Jergi Sweid) |
Geboren 1958; Geburtsort:Damaskus |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
113. |
Eng Hussein Mahmoud Farzat (alias Hussein Mahmud Farzat) |
Geboren 1957; Geburtsort:Hama |
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
114. |
Mansour Fadlallah Azzam (alias Mansur Fadl Allah Azzam) |
Geboren 1960; Geburtsort: Provinz Sweida |
Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
115. |
Dr. Emad Abdul-Ghani Sabouni (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni) |
Geboren 1964; Geburtsort: Damaskus |
Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
116. |
General Ali Habib Mahmoud |
Geboren 1939; Geburtsort: TartOus |
Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.8.2011 |
117. |
Tayseer Qala Awwad |
Geboren 1943; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
118. |
Dr. Adnan Hassan Mahmoud |
Geboren 1966; Geburtsort: TartOus |
Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.9.2011 |
119. |
Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar |
Geboren 1956; Geburtsort: Aleppo |
Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
1.12.2011 |
120. |
Sufian Allaw |
Geboren 1944; Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor |
Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
121. |
Dr. Adnan Slakho |
Geboren 1955; Geburtsort: Damaskus |
Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
122. |
Dr. Saleh Al-Rashed |
Geboren 1964; Geburtsort: in der Provinz Aleppo |
Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
123. |
Dr. Fayssal Abbas |
Geboren 1955; in der Provinz Hama |
Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
27.2.2012 |
124. |
Ghiath Jeraatli |
Geboren 1950; Geburtsort: Salamiya |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
125. |
Yousef Suleiman Al-Ahmad |
Geboren 1956; Geburtsort: Hasaka |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
126. |
Hassan al-Sari |
Geboren 1953; Geburtsort: Hama |
Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.3.2012 |
127. |
Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban) |
Geboren 1953; Geburtsort: Homs, Syrien |
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt. |
26.6.2012 |
128. |
Brigadegeneral Sha’afiq Masa |
|
Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt. |
24.7.2012 |
129. |
Brigadegeneral Burhan Qadour |
|
Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
130. |
Brigadegeneral Salah Hamad |
|
Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
131. |
Brigadegeneral Muhammad (oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat) |
|
Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
132. |
Generalmajor Riad al-Ahmed |
|
Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
133. |
Brigadegeneral Abdul Salam Fajr Mahmoud |
|
Direktor der Abteilung "Bab Touma (Damaskus)" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
134. |
Brigadegeneral Jawdat al-Ahmed |
|
Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
135. |
Oberst Qusay Mihoub |
|
Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
136. |
Oberst Suhail Al-Abdullah |
|
Direktor der Abteilung "Latakia" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
137. |
Brigadegeneral Khudr Khudr |
|
Direktor der Abteilung "Latakia" des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
138. |
Brigadegeneral Ibrahim Ma’ala |
|
Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
139. |
Brigadegeneral Firas Al-Hamed |
|
Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
140. |
Brigadegeneral Hussam Luqa |
|
Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
141. |
Brigadegeneral Taha Taha |
|
Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |
142. |
Bassel Bilal |
|
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
143. |
Ahmad Kafan |
|
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
144. |
Bassam al-Misri |
|
Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden. |
24.7.2012 |
145. |
Ahmed al-Jarroucheh |
Geboren 1957 |
Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
146. |
Michel Kassouha (alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan) |
Geburtsdatum: 1. Februar 1948 |
Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. |
24.7.2012 |
147. |
General Ghassan Jaoudat Ismail |
Geboren 1960; Geburtsort: Derikich, Region TartOus |
Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen. |
24.7.2012 |
148. |
General Amer al-Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi) |
|
Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt. |
24.7.2012 |
149. |
General Mohammed Ali Nasr (oder: Mohammed Ali Naser) |
Geboren: ca. 1960 |
Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
150. |
General Issam Hallaq |
|
Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner. |
24.7.2012 |
151. |
Ezzedine Ismael |
Geboren: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947); Geburtsort: Bastir, Region Jableh |
General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
152. |
Samir Joumaa (alias Abou Sami) |
Geboren: ca.1962 |
Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. |
24.7.2012 |
153. |
Dr. Qadri Jameel |
|
Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
154. |
Waleed Al Mo’allem |
|
Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
155. |
Generalmajor Fahd Jassem Al Freij |
|
Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
156. |
Dr. Mohammad Abdul Sattar Al Sayed |
|
Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
157. |
Ing. Hala Mohammad Al Nasser |
|
Tourismusminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
158. |
Ing. Bassam Hanna |
|
Minister für Wasserressourcen Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
159. |
Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah |
|
Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
160. |
Dr. Mohammad Yahiya Mo’alla |
|
Minister für Höhere Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
161. |
Dr. Hazwan Al Wez |
|
Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
162. |
Dr. Mohamad Zafer Mohabak |
|
Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
163. |
Dr. Mahmud Ibraheem Sa’iid |
|
Minister für Verkehr. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
164. |
Dr. Safwan Al Assaf |
|
Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
165. |
Ing. Yasser Al Siba’ii |
|
Minister für öffentliche Arbeiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
166. |
Ing. Sa’iid Ma’thi Hneidi |
|
Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
167. |
Dr. Lubana Mushaweh |
|
Kultusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
168. |
Dr. Jassem Mohammad Zakaria |
|
Minister für Arbeit und Soziales. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
169. |
Omran Ahed Al Zu’bi |
|
Informationsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
170. |
Dr. Adnan Abdo Al Sikhny |
|
Industrieminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
171. |
Najm Hamad Al Ahmad |
|
Justizminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
172. |
Dr. Abdul Salam Al Nayef |
|
Gesundheitsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
173. |
Dr. Ali Heidar |
|
Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
174. |
Dr. Nazeera Farah Sarkees |
|
Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
175. |
Mohammad Turki Al Sayed |
|
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
176. |
Najm-eddin Khreit |
|
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
177. |
Abdullah Khaleel Hussein |
|
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
178. |
Jamal Sha’ban Shaheen |
|
Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. |
16.10.2012 |
179. |
Sulieman Maarouf (alias Suleiman Maarouf, Sulayman Mahmud Ma’ruf, Sleiman Maarouf, Mahmoud Soleiman Maarouf; Sulaiman Maarouf) |
Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses |
Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Dounya TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime. |
16.10.2012 |
180. |
Razan Othman |
Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Walif Othman. Geburtsdatum: 31. Januar 1977; Geburtsort: Gouvernement Latakia; ID-Nr.: 06090034007 |
Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm. |
16.10.2012 |
B. Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
||||||
1. |
Bena Properties |
|
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
||||||
2. |
Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari) |
|
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
||||||
3. |
Hamcho International (alias Hamsho International Group) |
|
Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
||||||
4. |
Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE) |
|
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. |
23.6.2011 |
||||||
5. |
Direktorat Politische Sicherheit |
|
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
||||||
6. |
Direktorat Allgemeiner Nachrichten-dienst |
|
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
||||||
7. |
Direktorat Militärischer Nachrichten-dienst |
|
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
||||||
8. |
Nachrichten-dienst der Luftwaffe |
|
unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens |
23.8.2011 |
||||||
9. |
Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit) |
Teheran, Iran |
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt |
23.8.2011 |
||||||
10. |
Mada Transport |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
||||||
11. |
Cham Investment Group |
Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) |
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert |
2.9.2011 |
||||||
12. |
Real Estate Bank |
|
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt |
2.9.2011 |
||||||
13. |
Addounia TV (alias Dounia TV) |
Tel: +963-11-5667274, +963-11-5667271; Fax: +963-11-5667272; Website: http://www.addounia.tv |
Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt |
23.9.2011 |
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14. |
Cham-Holding |
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Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es |
23.9.2011 |
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15. |
El-Tel. Co. (alias El-Tel. Middle East Company) |
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Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär |
23.9.2011 |
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16. |
Ramak Constructions Co. |
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Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke |
23.9.2011 |
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17. |
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) |
|
Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen. Zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf |
23.9.2011 |
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18. |
Syriatel |
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Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung |
23.9.2011 |
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19. |
Cham Press TV |
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Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt |
1.12.2011 |
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20. |
Al Watan |
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Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt |
1.12.2011 |
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21. |
Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (alias Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (CERS); alias Scientific Studies and Research Center (SSRC); alias Centre de Recherche de Kaboun |
Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus |
Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient |
1.12.2011 |
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22. |
Business Lab |
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Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
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23. |
Industrial Solutions |
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Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
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24. |
Mechanical Construction Factory (MCF) |
PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
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25. |
Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries |
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Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
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26. |
Handasieh – Organization for Engineering Industries |
PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus Tel: 963-112121816 – 963-112121834 – 963-112214650 – 963-112212743 – 963-115110117 |
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient |
1.12.2011 |
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27. |
Syria Trading Oil Company (Sytrol) |
Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien |
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell |
1.12.2011 |
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28. |
General Petroleum Corporation (GPC) |
|
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell |
1.12.2011 |
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29. |
Al Furat Petroleum Company |
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Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell |
1.12.2011 |
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30. |
Industrial Bank |
|
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
||||||
31. |
Popular Credit Bank |
|
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
||||||
32. |
Saving Bank |
|
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
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33. |
Agricultural Cooperative Bank |
|
Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
||||||
34. |
Syrian Lebanese Commercial Bank |
|
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
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35. |
Deir ez-Zur Petroleum Company |
|
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
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36. |
Ebla Petroleum Company |
|
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
||||||
37. |
Dijla Petroleum Company |
Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien |
Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell |
23.1.2012 |
||||||
38. |
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) |
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus, Arabische Republik Syrien, P.O.Box: 2254 |
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime |
27.2.2012 |
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39. |
Syrian Petroleum company |
|
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell |
23.3.2012 |
||||||
40. |
Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products) |
|
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell |
23.3.2012 |
||||||
41. |
General Organisation of Tobacco |
Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien |
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt. |
15.5.2012 |
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42. |
Verteidigungs-ministerium |
|
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
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43. |
Innenministerium |
|
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
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44. |
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit |
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Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. |
26.6.2012 |
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45. |
Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias Syrian International Islamic Bank; alias SIIB) |
Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area, P.O. Box 35494, Damaskus, Syrien Sitz: P.O. Box 35494, Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens, Damaskus, Syrien |
SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. |
26.6.2012 |
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46. |
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT) |
|
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. Die GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. |
26.6.2012 |
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47. |
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias "SCOT"; alias "SCOTRACO" |
|
Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell |
26.6.2012 |
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48. |
Drex Technologies S.A. |
Eintragungsdatum: 4. Juli 2000 Eintragungsnummer: 394678 Direktor: Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd |
Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt. |
24.7.2012 |
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49. |
Cotton Marketing Organisation |
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Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell |
24.7.2012 |
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50. |
Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air) |
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Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell |
24.7.2012 |
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51. |
Drex Technologies Holding S.A. |
Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg |
Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. |
17.8.2012 |
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52. |
Megatrade |
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Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
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53. |
Expert Partners |
Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, PO Box: 7006, Damaskus, Syrien |
Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. |
16.10.2012 |
ANHANG II
Liste der Organisationen nach Artikel 25
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
||||||
1. |
Commercial Bank of Syria |
Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy |
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt |
13.10.2011 |