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Document 32011R1292

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1292/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

    ABl. L 329 vom 13.12.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1292/oj

    13.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2011 DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1) („die IPA-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest.

    (2)

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 über die Zuschussfähigkeit der Betriebskosten sollten an die mit internationalen Organisationen geschlossenen Rahmenvereinbarungen angepasst werden.

    (3)

    In den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte die Ausnahmeklausel für zuschussfähige Ausgaben für Betriebskosten an jene der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau angepasst werden.

    (4)

    Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sind in den Artikeln 160 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Bedingungen für eine Vorfinanzierung für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt. Aufgrund der bei der Durchführung dieser Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen sollte die Vorfinanzierung, die die Kommission an die Länder zahlt, die im Rahmen der Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, erhöht werden und sollten diese Bestimmungen an jene angeglichen werden, die für die Vorfinanzierung für die Komponente Regionale Entwicklung gelten.

    (5)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Betriebskosten, sofern im Rahmen von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen nichts anderes bestimmt ist,“.

    2.

    In Artikel 89 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, können im Einzelfall als zuschussfähig betrachtet werden.“

    3.

    Artikel 160 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Zusätzlich zu Artikel 42 gilt, dass die Vorfinanzierung 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms beträgt und gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 erfüllt sind. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.“

    4.

    Artikel 160 Absatz 4 wird gestrichen.

    5.

    Artikel 188 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für die Zwecke dieser Komponente können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelbindungen kann die Vorfinanzierung in zwei oder mehreren Tranchen gezahlt werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

    (2)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.


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