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Document 32011R1147
Commission Implementing Regulation (EU) No 1147/2011 of 11 November 2011 amending Regulation (EU) No 185/2010 implementing the common basic standards on civil aviation security as regards the use of security scanners at EU airports Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 294 vom 12.11.2011, p. 7–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1147/2011 DER KOMMISSION
vom 11. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung. |
(2) |
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden. |
(3) |
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen im Hinblick auf zulässige Methoden für die Kontrolle von Personen, die in Teil A ihres Anhangs aufgeführt sind. |
(4) |
Um den Einsatz von Sicherheitsscannern als Methode für die Kontrolle von Personen zu ermöglichen, sind Bestimmungen für einen solchen Einsatz, Mindeststandards für die Detektionsleistung und Mindestbetriebsbedingungen festzulegen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Sicherheitsscanner sind einzuführen und einzusetzen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (4) und der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5). |
(7) |
Durch die Festlegung spezifischer Betriebsbedingungen für den Einsatz von Sicherheitsscannern und die den Fluggästen eingeräumte Möglichkeit, sich für alternative Kontrollmethoden zu entscheiden, respektiert diese Verordnung die Grundrechte und folgt den Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(3) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
(4) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.
(5) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:
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3. |
In Kapitel 4 wird folgender Punkt angefügt:
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4. |
In Kapitel 11 erhält Ziffer 11.3 folgende Fassung: „11.3. ZERTIFIZIERUNG ODER ZULASSUNG
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5. |
In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt:
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6. |
In Kapitel 12 werden folgende Nummern angefügt: „12.11. SICHERHEITSSCANNER 12.11.1. Allgemeine Grundsätze Ein Sicherheitsscanner ist ein System zur Kontrolle von Personen, das metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper oder in der Kleidung erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Bei einem Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das ein Bild des Körpers einer Person generiert, das von einem menschlichen Überprüfer ausgewertet wird, um sicherzustellen, dass sich am Körper der kontrollierten Person keine metallischen und nichtmetallischen Gegenstände befinden, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt der menschliche Überprüfer einen solchen Gegenstand, wird die Lage dieses Gegenstandes der Kontrollperson für eine weitere Kontrolle mitgeteilt. In diesem Fall ist der menschliche Überprüfer als integraler Bestandteil des Detektionssystems anzusehen. Bei einem Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das automatisch metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper der kontrollierten Person erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt das System einen solchen Gegenstand, wird seine Lage der Kontrollperson an einer Strichfigur angezeigt. Ein Sicherheitsscanner zur Kontrolle von Fluggästen muss folgenden Standards entsprechen:
Die Einführung und der Einsatz von Sicherheitsscannern für die Kontrolle von Personen erfolgen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1) und der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2) 12.11.2. Standards für Sicherheitsscanner Die Leistungsanforderungen für Sicherheitsscanner sind in Anlage 12-K festgelegt, die als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft und im Einklang mit dem Beschluss (EG) Nr. 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission behandelt wird. Alle Sicherheitsscanner haben den in Anlage 12-K festgelegten Standard ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfüllen.
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7. |
In Kapitel 12 wird Anlage 12-K angefügt: „ANLAGE 12-K Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“ |