Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0801

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 205 vom 10.8.2011, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/801/oj

10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 801/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht.

(3)

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind vier Gebietsteile von Botsuana aufgeführt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf. Diese Gebiete umfassen eine Reihe von Tierseuchenüberwachungszonen.

(4)

Am 5. Mai 2011 informierte Botsuana die Kommission über einen Verdacht auf Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage klinischer Symptome, die bei acht Rindern eines landwirtschaftlichen Betriebs festgestellt worden waren. Die Ausbrüche wurden bestätigt und der Kommission am 11. Mai 2011 auf der Grundlage der Isolierung eines Maul-und-Klauenseuche-Virus des Typs SAT 2 gemeldet.

(5)

Die Ausbrüche traten in der Tierüberwachungszone 6 auf, die in einem der vier Gebietsteile von Botsuana liegt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf.

(6)

Da das Risiko besteht, dass durch die Einfuhr frischen Fleisches von Arten, die für diese Seuche anfällig sind, die Maul- und Klauenseuche in die Europäische Union eingeschleppt wird, und angesichts der von Botsuana gebotenen Garantien, die eine Regionalisierung des Landes ermöglichen, sollte die Botsuana gewährte Zulassung zur Verbringung von frischem entbeintem und gereiftem Fleisch von Huftieren aus dem betroffenen Teil seines Hoheitsgebiets in die Europäische Union ab 11. Mai 2011, dem Zeitpunkt der Bestätigung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, ausgesetzt werden.

(7)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert: Der Eintrag für Botsuana erhält folgende Fassung:

„BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

11. Mai 2011

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungszone 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

20. Januar 2009

BW-4

Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

BOV

F

1

 

18. Februar 2011“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


Top