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Document 32011R0579
Regulation (EU) No 579/2011 of the European Parliament and of the Council of 8 June 2011 amending Council Regulation (EC) No 850/98 for the conservation of fishery resources through technical measures for the protection of juveniles of marine organisms and Council Regulation (EC) No 1288/2009 establishing transitional technical measures from 1 January 2010 to 30 June 2011
Verordnung (EU) Nr. 579/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011
Verordnung (EU) Nr. 579/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011
ABl. L 165 vom 24.6.2011, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241
24.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 579/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates (3) sieht die Fortführung vorübergehender technischer Maßnahmen vor, die zuvor von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (4) umfasst waren, und gestattet damit die weitere Anwendung dieser Maßnahmen bis zur Annahme ständiger Maßnahmen. |
(2) |
Angesichts der bevorstehenden Reform der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer Bedeutung für den Inhalt und den Anwendungsbereich neuer ständiger technischer Maßnahmen empfiehlt es sich, mit der Annahme solcher Maßnahmen zu warten, bis ein neuer Rechtsrahmen geschaffen ist. |
(3) |
Im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze und in Anbetracht der Tatsache, dass vernünftigem Ermessen nach ab dem 1. Januar 2013 ein neuer Rechtsrahmen gelten wird, sollten die derzeitig geltenden technischen Maßnahmen bis zu diesem Termin weiterhin Anwendung finden. |
(4) |
Folglich sollte, da die Geltungsdauer der technischen Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 am 1. Juli 2011 abläuft, die genannte Verordnung geändert und ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 verlängert werden. |
(5) |
Die Fangquoten für Eberfisch (Caproidae) wurden erstmals im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (5) festgelegt. Es sei daher darauf hingewiesen, dass Eberfisch mit Schleppnetzen mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm befischt werden darf. Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (6) sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird in der Tabelle folgende Eintragung eingefügt: „Eberfisch (Caproidae)“ mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm und einem Mindestanteil der Zielart von 90/60. |
2. |
In Anhang II wird in der Tabelle folgende Eintragung eingefügt: „Eberfisch (Caproidae)“ mit einem Maschenöffnungsbereich von 32 bis 54 mm und einem Mindestanteil der Zielart von 90 %. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 2 werden die Worte „30. Juni 2011“ durch die Worte „31. Dezember 2012“ ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
GYŐRI E.
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 47.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011.
(3) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.
(4) Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 57/2011 vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1).
(6) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.