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Document 32011R0269

Verordnung (EU) Nr. 269/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

ABl. L 76 vom 22.3.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/269/oj

22.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2011 DES RATES

vom 21. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/169/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (2) wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP (3) (später durch den Beschluss 2010/638/GASP (4) ersetzt) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)

Der Rat beschloss am 21. März 2011 mit dem Beschluss 2011/169/GASP, dass die gegen die Republik Guinea verhängten restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der politischen Lage und des Berichts der mit der Feststellung der Tatsachen und Umstände der Ereignisse des 28. September 2009 in Guinea beauftragten Internationalen Untersuchungskommission geändert werden sollten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

In Anbetracht der politischen Lage in der Republik Guinea und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/638/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang II enthält eine Liste der Personen, die von der Internationalen Untersuchungskommission als für die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Republik Guinea verantwortlich ermittelt worden sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (5) benannt wurden.

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang II wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7).

(4)  Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).

(5)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.“


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

(Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., usw.)

Begründung

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Pass: R0001318

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

2.

Major Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Pass: 7190

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

3.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Pass: 13683

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

4.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

5.

Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt“


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