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Document 32011R0038

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 38/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

    ABl. L 15 vom 20.1.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/38/oj

    20.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 15/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 38/2011 DES RATES

    vom 18. Januar 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

    (1)

    Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

    (2)

    Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (3) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle (vgl. Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates (4)).

    (3)

    Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (5) nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für dieses Unternehmen eingeführt worden war.

    (4)

    Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 (6) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Ausführer. Im Rahmen der geänderten Verordnung wurde für das betreffende Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte Zollsatz angewandt.

    (5)

    Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (7) im Zuge der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei einem ausführenden Hersteller in Indien beschränkt hatte.

    (6)

    Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (8) nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für diese Unternehmen eingeführt worden waren, und die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden waren.

    (7)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten, wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2010 (9).

    (8)

    Für das Unternehmen, das den Antrag auf Einleitung dieser Interimsüberprüfung stellte, Garware Polyester Limited, gilt derzeit ein endgültiger Antidumpingzoll von 14,7 %.

    2.   Geltende Ausgleichsmaßnahmen

    (9)

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Garware Polyester Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 einem Ausgleichszoll von 5,4 % unterliegt.

    3.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

    (10)

    Im August 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Garware Polyester Limited („Garware“ oder „Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die Umstände, die Anlass für die Einleitung der Maßnahmen gewesen seien, hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist.

    4.   Einleitung einer Überprüfung

    (11)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 1. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (10) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkt war.

    (12)

    Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sollte auch untersucht werden, ob je nach den Ergebnissen der Überprüfung der derzeit geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einzeln genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, geändert werden muss.

    5.   Untersuchung

    (13)

    Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    (14)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (15)

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

    (16)

    Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (17)

    Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung der geltenden Maßnahmen, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

    2.   Gleichartige Ware

    (18)

    Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien und die von den EU-Herstellern hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und auch dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

    (19)

    Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    a)   Normalwert

    (20)

    Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, die der Antragsteller tätigte, repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

    (21)

    Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (22)

    Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des Antragstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gelten.

    (23)

    Für die Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

    (24)

    Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentative waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne anhand der Zahlen, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

    b)   Ausfuhrpreis

    (25)

    Da alle Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden indischen ausführenden Herstellers in die Union direkt an unabhängige Abnehmer gingen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    c)   Vergleich

    (26)

    Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten vorgenommen.

    d)   Dumpingspanne

    (27)

    Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

    D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

    (28)

    Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

    (29)

    Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass Garware seinen Produktionsprozess und seine Produktionstechnologie nach der vorausgegangenen Untersuchung, also nach der unter Randnummer 5 erwähnten Auslaufüberprüfung, erheblichen Änderungen unterzogen hat. Das Unternehmen verwendet nun als Hauptrohstoff nicht mehr Dimethylterephthalat (DMT), sondern reine Terephthalsäure (PTA). Im Untersuchungszeitraum dieser Auslaufüberprüfung war Garware der einzige indische ausführende Hersteller, der noch die alte, auf DMT basierende Technologie verwendete. Diese Änderung der Technologie und die Investition in eine neue Anlage zur Herstellung von Chips hat zwischen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und dieser Überprüfung zu einer erheblichen Verringerung der Herstellkosten geführt. Diese Kostenverringerung wirkt sich unmittelbar auf die Dumpingspanne aus. Diese Veränderung der Umstände kann daher als dauerhaft angesehen werden.

    (30)

    In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass eine Dumpingspanne, die zu Vergleichszwecken für die Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in Drittländer im UZÜ berechnet wurde, negativ war. Die Menge dieser Verkäufe überstieg die Ausfuhrverkäufe in die Union um ein Mehrfaches.

    (31)

    Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

    E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (32)

    Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von Garware geltenden Antidumpingzoll auf 0 % zu senken.

    (33)

    Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (11) dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Wie bereits unter Randnummer 9 erwähnt, unterliegt der Antragsteller einem Ausgleichszoll. Da der für den Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll für die betroffene Ware 0 % beträgt, ist eine solche Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    (34)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält der Eintrag für Garware Polyester Limited folgende Fassung:

    „Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

    0,0

    A028“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MATOLCSY


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

    (3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

    (4)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

    (5)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

    (8)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

    (9)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

    (10)  ABl. C 291 vom 1.12.2009, S. 28.

    (11)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.


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