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Document 32011D0714

    2011/714/: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal

    ABl. L 285 vom 1.11.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/714/oj

    1.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 285/23


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 11. Oktober 2011

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal

    (2011/714/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2011/11 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de Portugal (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

    (2)

    Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2010. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.

    (3)

    Die Banco de Portugal hat für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt.

    (4)

    Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 zu bestellen.

    (5)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

    „(10)   PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. wird als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 anerkannt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 1.

    (2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


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