Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0483

    2011/483/GASP: Beschluss 2011/483/GASP des Rates vom 28. Juli 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

    ABl. L 198 vom 30.7.2011, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/483/oj

    30.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/37


    BESCHLUSS 2011/483/GASP DES RATES

    vom 28. Juli 2011

    zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)


    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 15. Februar 2010 den Beschluss 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 31. März 2010 den Beschluss 2010/197/GASP über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (2) angenommen.

    (3)

    Der Rat hat am 20. Juli 2011 das überarbeitete Krisenmanagementkonzept für die EUTM Somalia gebilligt.

    (4)

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im Folgenden „Generalsekretär der VN“) hat am 28. April 2011 in seinem Bericht S/2011/277 an den Sicherheitsrat auf die Gebietsgewinne und die Fortschritte im Sicherheitsbereich hingewiesen und die durch die EU bereitgestellte Ausbildung erwähnt. Der Generalsekretär der VN empfiehlt, sich auf den weiteren Ausbau der Institutionen des somalischen Sicherheitssektors zu konzentrieren und insbesondere die Führungsstrukturen der nationalen Sicherheitskräfte zu verbessern.

    (5)

    Der Präsident der Kommission der Afrikanischen Union hat am 21. April 2011 dem Rat für Frieden und Sicherheit seinen Bericht über die Lage in Somalia vorgelegt. Er hebt darin die Fortschritte im Sicherheitsbereich hervor und ersuchte um die Fortsetzung der Ausbildungsmaßnahmen.

    (6)

    Der somalische Ministerpräsident brachte in seinem Schreiben vom 4. Mai 2011 an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Wertschätzung der Übergangs-Bundesregierung für die Unterstützung der EU zum Ausdruck und bekräftigte die feste Entschlossenheit der Übergangs-Bundesregierung, eine Führungsstruktur für die nationalen Sicherheitskräfte aufzubauen, die Zivilbevölkerung zu schützen sowie die verschiedenen Milizen und die bewaffneten Kräfte der Clans in die nationalen Sicherheitskräfte zu integrieren.

    (7)

    Die Wertschätzung der Übergangs-Bundesregierung wurde in der Sitzung des Gemeinsamen Sicherheitsausschusses vom 23. Juni 2011 in Kampala bekräftigt.

    (8)

    Während des gemeinsamen Konsultationstreffens zwischen dem Rat für Frieden und Sicherheit der AU und dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der EU, das am 10. Mai 2011 in Addis Abeba stattfand, äußerten die Vertreter der Afrikanischen Union ihre Genugtuung über den Beitrag, den die EUTM Somalia zum Aufbau professioneller und vereinter nationaler Sicherheitskräfte in Somalia leistet.

    (9)

    Die politische und militärische Führung Ugandas äußerten ihre Genugtuung über die Partnerschaft mit der EU (und den Vereinigten Staaten von Amerika) und ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ausbildung.

    (10)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und daher auch nicht an der Finanzierung dieser Mission.

    (11)

    Die EUTM Somalia sollte verlängert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    (1)   Um weiterhin einen Beitrag zur Stärkung der somalischen Übergangs-Bundesregierung als funktionierende, im Interesse der somalischen Bürger handelnde Regierung zu leisten, trägt eine militärische Ausbildungsmission der EU („EUTM Somalia“) durch die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die nationalen Sicherheitskräfte zum Ausbau des somalischen Sicherheitssektors bei. Ausbildungsschwerpunkt werden Fähigkeiten im Bereich der Führung und der spezialisierten Fähigkeiten sowie die eigenen Ausbildungskapazitäten der somalischen Sicherheitskräfte sein, wobei die Ausbildungsexpertise der EU an die lokalen Akteure weitergegeben wird. Die EUTM Somalia wird weiterhin in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen, der AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda, und entsprechend den beschlossenen Bedürfnissen der Übergangs-Bundesregierung tätig.

    (2)   Die militärischen Ausbildungsmaßnahmen, die die EU zu diesem Zweck durchführt, finden gemäß dem politischen Ziel der EU-Mission als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, wie es in dem vom Rat am20. Juli 2011 gebilligten überarbeiteten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist, weiterhin hauptsächlich in Uganda statt. Einige Komponenten der EUTM Somalia werden auch in Nairobi und Brüssel stationiert.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)   Oberst Michael BEARY wird mit Wirkung vom 9. August 2011 zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.“

    3.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    (3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum ab 9. August 2011. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.“

    4.

    Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    (2)   Die EU-Militärmission wird 2012 nach zwei Ausbildungsphasen von jeweils sechs Monaten und nach Rückverlegung der EU-Einheiten und des EU-Personals nach Europa beendet.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

    (2)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 33.


    Top