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Document 32011D0403

2011/403/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf den Rückzug eines Programms zur Tilgung der bakteriellen Nierenerkrankung für Großbritannien und die Genehmigung eines Überwachungsprogramms für Ostreiden Herpesvirus 1 μνar für Guernsey (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4770) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 180 vom 8.7.2011, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0260

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/403/oj

8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2011

zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf den Rückzug eines Programms zur Tilgung der bakteriellen Nierenerkrankung für Großbritannien und die Genehmigung eines Überwachungsprogramms für Ostreiden Herpesvirus 1 μνar für Guernsey

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4770)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/403/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wildlebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) erlaubt bestimmten Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Sendungen mit diesen Tieren zu ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU ist das Hoheitsgebiet Großbritanniens als Gebiet des Vereinigten Königreichs mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der bakteriellen Nierenkrankheit (BKD) aufgeführt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht bekanntgegeben, das Tilgungsprogramm zurückzuziehen. Nach einer gründlichen Neubewertung der Maßnahmen dieses Mitgliedstaats zur Bekämpfung von BKD in Großbritannien wurde der Schluss gezogen, dass es nicht mehr zweckmäßig ist, Beschränkungen für Verbringungen von Sendungen bestimmter Tiere aus Aquakultur in das Vereinigte Königreich nach diesem Programm anzuwenden. Daher sollte Großbritannien aus der Liste der Gebiete, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der BKD gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU angewendet werden, gestrichen werden.

(4)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sind derzeit Teile des Hoheitsgebiets von Großbritannien und Nordirland als Regionen des Vereinigten Königreichs mit genehmigten Überwachungsprogrammen für Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) aufgeführt. Das Vereinigte Königreich hat nun ein Überwachungsprogramm in Bezug auf OsHV-1 μνar für das Gebiet von Guernsey vorgelegt. Mit dem Überwachungsprogramm soll nachgewiesen werden, dass die Gebiete, in denen OsHV-1 μνar nicht festgestellt wurde, von diesem Virus frei sind, und seine Einschleppung in diese Gebiete soll verhindert werden. Das Überwachungsprogramm entspricht inhaltlich den bereits zugelassenen und in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführten Überwachungsprogrammen.

(5)

In den letzten zwei Jahren wurden in Guernsey keine Fälle einer erhöhten Mortalität in Zuchtbetrieben und Umsetzgebieten der Pazifischen Auster festgestellt. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs wenden die Wirtschaftsakteure, die Pazifische Austern halten bzw. damit handeln, seit April 2010 einen freiwilligen Stopp für die Verbringung nach Guernsey an. Dies legt nahe, dass Guernsey frei von OsHV-1 μνar ist. Die Beschränkung der Verbringung zum Schutz des Gesundheitszustands Pazifischer Austern in diesem Gebiet sollte genehmigt werden.

(6)

Das Überwachungsprogramm für Guernsey sollte daher genehmigt und Guernsey sollte in die Liste in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgenommen werden.

(7)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Beschlusses 2010/221/EU werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung der Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreider Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay und Gweedore Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Drumcliff Bay, Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Ballinakill Bay und Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Mündung des Shannon sowie Poulnasharry Bay, Askeaton Bay und Ballylongford Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay

Kompartiment 8: Dunmanus Bay

Kompartiment 9: Kinsale Bay und Oysterhaven Bay

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitestable Bay, Kent

Gesamtes Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Killough Bay, Lough Foyle und Carlington Lough

Das Gebiet Guernseys


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