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Document 32011D0168
Council Decision 2011/168/CFSP of 21 March 2011 on the International Criminal Court and repealing Common Position 2003/444/CFSP
Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP
Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP
ABl. L 76 vom 22.3.2011, p. 56–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
22.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/56 |
BESCHLUSS 2011/168/GASP DES RATES
vom 21. März 2011
über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene will die Union den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts zu stärkerer Geltung verhelfen, wie es in Artikel 21 des Vertrags vorgesehen ist. Die Union strebt an, die Beziehungen unter anderem zu internationalen Organisationen, die diese Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. |
(2) |
Eines der Ziele der Union ist es, nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. |
(3) |
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten haben das Römische Statut ratifiziert. |
(5) |
Die Grundsätze des Römischen Statuts sowie die Grundregeln für die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Strafgerichtshof“) entsprechen voll und ganz den Grundsätzen und Zielen der Union. Die schweren Verbrechen, für die der Strafgerichtshof zuständig ist, sind ein Anliegen der internationalen Gemeinschaft als Ganzes sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten. |
(6) |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen, indem Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden, um die wirksame Verfolgung solcher Verbrechen sicherzustellen. |
(7) |
Die Union und der Strafgerichtshof haben am 10. April 2006 miteinander ein Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung geschlossen, das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist (1). |
(8) |
Die im Römischen Statut verankerten Grundsätze und Bestimmungen des internationalen Strafrechts sind in anderen internationalen Übereinkünften zu berücksichtigen. |
(9) |
Die Union ist davon überzeugt, dass im Interesse der uneingeschränkten Wirksamkeit des Strafgerichtshofs unbedingt alle Länder dem Römischen Statut beitreten sollten, und ist deshalb der Auffassung, dass Initiativen zugunsten der Annahme des Römischen Statuts gefördert werden sollten, sofern sie dem Geist und dem Wortlaut des Römischen Statuts entsprechen. |
(10) |
Die Integrität des Römischen Statuts und die Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs müssen unbedingt gewahrt bleiben. |
(11) |
Seinen Schlussfolgerungen vom 30. September 2002 zum Strafgerichtshof hat der Rat eine Reihe von Grundsätzen angefügt, die den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Notwendigkeit und des Geltungsbereichs von Übereinkünften oder Vereinbarungen als Reaktion auf die Vorschläge hinsichtlich der Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Strafgerichtshof hin als Leitlinien dienen sollen. |
(12) |
Am 25. Mai 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen zu der vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala, Uganda, abgehaltenen Konferenz zur Revision des Römischen Statuts des Strafgerichtshofs (im Folgenden „Revisionskonferenz“) angenommen. |
(13) |
Auf der Revisionskonferenz wurden Änderungen des Römischen Statuts angenommen, um im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts das Verbrechen der Aggression zu definieren und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Strafgerichtshof im Hinblick auf dieses Verbrechen festzulegen; ferner wurden Änderungen des Römischen Statuts angenommen, um die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs auf drei weitere Kriegsverbrechen in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, auszudehnen, und es wurde beschlossen, einstweilen Artikel 124 des Römischen Statuts beizubehalten. Diese Änderungen bedürfen der Ratifizierung oder der Annahme und werden gemäß Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts in Kraft treten. Der Strafgerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 von der gleichen Mehrheit der Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Römischen Statuts erforderlich ist. |
(14) |
Die Union sagte auf der Revisionskonferenz zu, ihre Instrumente zur Unterstützung des Strafgerichtshofs zu überarbeiten und zu aktualisieren und die Universalität und Wahrung der Integrität des Römischen Statuts weiterhin zu fördern. |
(15) |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die praktischen Maßnahmen, die für die Anwendung des Römischen Statuts erforderlich sind, uneingeschränkt unterstützen. |
(16) |
Der Aktionsplan, der — wie unter anderem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 zum Inkrafttreten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gefordert hatte — auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof (2) folgen sollte, wurde am 4. Februar 2004 angenommen und sollte gegebenenfalls angepasst werden. |
(17) |
In diesem Lichte sollte der Gemeinsame Standpunkt 2003/444/GASP vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (3) aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Internationale Strafgerichtshof (im Folgenden „Strafgerichtshof“), der der Verhütung und Eindämmung der in seine Zuständigkeit fallenden schweren Verbrechen dient, stellt ein wichtiges Mittel zur Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte dar, und trägt somit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung des Friedens, Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit bei.
(2) Ziel dieses Beschlusses ist es, die universelle Unterstützung für das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) dadurch, dass auf die größtmögliche Beteiligung an ihm hingewirkt wird, zu fördern, die Integrität des Römischen Statuts zu wahren, die Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs sowie seine wirksame und effiziente Funktionsweise, die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof und die Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität zu unterstützen.
Artikel 2
(1) Als Beitrag zum Ziel der größtmöglichen Beteiligung am Römischen Statut setzen die Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, um diesen Prozess voranzutreiben, indem sie bei Verhandlungen, einschließlich Verhandlungen über Übereinkünfte, oder politischen Dialogen mit Drittstaaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen, wann immer dies angebracht ist, zur Sprache bringen, dass möglichst viele Staaten das Römische Statut ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten sollten und dass das Römische Statut umgesetzt werden muss.
(2) Die Union und ihre Mitgliedstaaten wirken auch mit anderen Mitteln auf die weltweite Beteiligung am Römischen Statut und seine Umsetzung hin, beispielsweise durch die Annahme von Initiativen, die die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Römischen Statuts und der dazugehörigen Übereinkünfte fördern. Zur Unterstützung der Ziele dieses Beschlusses arbeitet die Union soweit erforderlich mit anderen interessierten Staaten, internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.
(3) Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen in Fragen der Anwendung des Römischen Statuts an alle interessierten Staaten weiter und fördern dieses Ziel gegebenenfalls auch in anderer Form. Die Mitgliedstaaten leisten, wenn sie darum ersucht werden, technische und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung zu den zur Beteiligung am Römischen Statut und zur Umsetzung des Römischen Statuts durch Drittstaaten erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten. Die Union kann, wenn sie darum ersucht wird, ebenfalls solche Unterstützung leisten. Staaten, die in Betracht ziehen, Vertragsparteien des Römischen Statuts zu werden oder mit dem Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, sind zu ersuchen, die Union über die auf diesem Weg angetroffenen Schwierigkeiten zu informieren.
(4) Bei der Anwendung dieses Artikels koordinieren die Union und ihre Mitgliedstaaten die politische und fachliche Unterstützung des Strafgerichtshofs in Bezug auf einzelne Staaten oder Staatengruppen.
Artikel 3
Zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs werden die Union und ihre Mitgliedstaaten insbesondere
a) |
die Vertragsstaaten dazu auffordern, ihre Pflichtbeiträge im Einklang mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsstaaten unverzüglich in vollem Umfang zu überweisen; |
b) |
alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, damit die Mitgliedstaaten dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Internationalen Strafgerichtshofs so bald wie möglich beitreten und dieses ratifizieren, und setzen sich dafür ein, dass auch andere Staaten diesem Übereinkommen beitreten und es ratifizieren, und |
c) |
bestrebt sein, die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten, Beamten und als Rechtsbeistand fungierenden Personen in Bezug auf ihre mit dem Strafgerichtshof zusammenhängende Arbeit in angemessener Weise zu unterstützen. |
Artikel 4
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof entsprechend dem Römischen Statut genau verfolgen.
(2) Die Union überwacht kontinuierlich die Umsetzung des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung.
(3) Um die wirksame Funktionsweise des Strafgerichtshofs zu ermöglichen, erwägen die Union und ihre Mitgliedstaaten gegebenenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen und -Übereinkünfte und ermutigen dritte Vertragsparteien, dies ebenfalls zu tun.
(4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten verweisen Drittstaaten, wo dies angemessen ist, weiterhin auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 zum Internationalen Strafgerichtshof und auf die ihnen beigefügten Leitlinien der EU, und zwar im Hinblick auf Vorschläge für Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Strafgerichtshof.
Artikel 5
Die Union und ihre Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies angemessen ist, Initiativen oder Maßnahmen, um die Umsetzung des Grundsatzes der Komplementarität auf nationaler Ebene zu gewährleisten.
Artikel 6
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik koordinieren gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 2 bis 5 treffen.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Versammlung der Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in jeder Hinsicht reibungslos erfüllen kann.
Artikel 8
Die Union gewährleistet in Bezug auf die im Römischen Statut genannten schwersten internationalen Verbrechen die Einheitlichkeit und Kohärenz ihrer Instrumente und politischen Maßnahmen in allen Bereichen ihres außen- und innenpolitischen Handelns.
Artikel 9
Der Rat überprüft diesen Beschluss, soweit dies angemessen ist.
Artikel 10
Der Gemeinsame Standpunkt 2003/444/GASP wird aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50.
(2) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 19.
(3) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.