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Document 32011D0094

    2011/94/EU: Beschluss des Rates vom 25. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

    ABl. L 38 vom 12.2.2011, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/94(1)/oj

    Related international agreement

    12.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/33


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 25. Mai 2010

    über die Unterzeichnung des Abkommens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

    (2011/94/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

    (3)

    Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SEBASTIÁN


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    12.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/33


    ABKOMMEN

    über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN

    andererseits

    (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt), die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handeln —

    MIT BEZUG AUF die Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Europäische Kommission am 5. Juni 2003 ermächtigt haben, bestimmte Klauseln ihrer bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu ändern,

    UNTER HINWEIS AUF die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen sein können, die zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten geschlossen werden oder geschlossen worden sind,

    ANGESICHTS DER BEDEUTUNG, die einer Anpassung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten im Bereich der Luftverkehrsdienste zukommt, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu gewährleisten,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihres Interesses an der Förderung des freien Wettbewerbs im Bereich der Luftverkehrsdienste und an der Verhinderung von Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, die der Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs dienen,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Bezugnahmen auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Vertragspartei eines der in Anhang I genannten bilateralen Abkommen ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (2)   Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Vertragspartei eines der in Anhang I genannten bilateralen Abkommen ist, gelten als Bezugnahmen auf die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (3)   Mit dem vorliegenden Abkommen werden bestimmte Klauseln der in Anhang I aufgeführten bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen geändert, wobei bestehende Verkehrsrechte unberührt bleiben.

    Artikel 2

    Benennung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ihnen von den Vereinigten Mexikanischen Staaten erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Luftfahrtunternehmen, so erteilen die Vereinigten Mexikanischen Staaten unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    a)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,

    b)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    c)

    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

    (3)   Ist eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, können die Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benanntes Luftfahrtunternehmen von den Vereinigten Mexikanischen Staaten verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden.

    Die Vereinigten Mexikanischen Staaten üben ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Sicherheit

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Vereinigten Mexikanischen Staaten aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihnen und dem benennenden Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    (1)   Durch die bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen in keinem Fall

    a)

    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensverbänden oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gefördert werden, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken,

    b)

    die Wirkungen solcher Vereinbarungen, Entscheidungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verstärkt werden oder

    c)

    privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen werden, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    (2)   Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

    Artikel 5

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 6

    Überprüfung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen überprüfen oder ändern. Diese Änderungen treten gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 in Kraft.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Datum der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifizieren.

    (2)   Dieses Abkommen gilt für die in Anhang I Buchstabe b genannten bilateralen Abkommen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

    (3)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Abkommen und den in Anhang I genannten bilateralen Abkommen ist das vorliegende Abkommen maßgeblich.

    Artikel 8

    Beendigung

    (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten bilateralen Abkommen treten zeitgleich sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten bilateralen Abkommen tritt das vorliegende Abkommen zeitgleich mit der Beendigung des letzten Abkommens außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Dezember zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen ist die spanische Fassung maßgeblich.

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Image

    За Съединените мексикански щати

    Por los Estados Unidos Mexicanos

    Za Spojené státy mexické

    For De Forenede Mexicanske Stater

    Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten

    Mehhiko Ühendriikide nimel

    Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού

    For the United Mexican States

    Pour les Etats-Unis mexicains

    Per gli Stati Uniti messicani

    Meksikas Savienoto Valstu vārdā –

    Meksikos Jungtinių Valstijų vardu

    A Mexikói Egyesült Államok részéről

    Għall-Istati Uniti Messikani

    Voor de Verenigde Mexicaanse Staten

    W imieniu Meksykańskich Stanów Zjednoczonych

    Pelos Estados Unidos Mexicanos

    Pentru Statele Unite Mexicane

    Za Spojené štáty mexické

    Za Združene države mehike

    Meksikon yhdysvaltojen puolesta

    För Mexikos förenta stater

    Image


    ANHANG I

    LISTE DER BILATERALEN ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende und/oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Bundesregierung Österreichs, das am 27. März 1995 in Wien, Österreich, unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Österreich“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Königreichs Belgien, das am 26. April 1999 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Belgien“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das am 14. August 1990 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Tschechische Republik“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung der Französischen Republik, das am 18. Mai 1993 in Paris, Frankreich, unterzeichnet wurde und durch das Abkommen zur Änderung und Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung der Französischen Republik (durch einen Notenwechsel vom 13. Januar und 4. Februar 2004 in Paris und Mexiko-Stadt geschlossen) geändert wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Frankreich“ genannt),

    Abkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr, das am 8. März 1967 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Deutschland“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Italienischen Republik, das am 23. Dezember 1965 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde und durch das Abkommen zur Änderung und Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Italienischen Republik vom 23. Dezember 1965 (durch einen Notenwechsel vom 2. August und 7. Dezember 2004 in Rom, Italien, geschlossen) geändert wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Italien“ genannt),

    Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Luftverkehr, das am 19. März 1996 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Luxemburg“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Königreichs der Niederlande, das am 6. Dezember 1971 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde und durch das Abkommen zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Königreichs der Niederlande vom 6. Dezember 1971 (durch einen Notenwechsel am 24. August 1992 in Mexiko-Stadt geschlossen) wurde, (nachstehend „Abkommen Mexiko-Niederlande“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung der Republik Polen, das am 11. Oktober 1990 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Polen“ genannt),

    Abkommen über den zivilen Luftverkehr zwischen den Regierungen von Mexiko und Portugal, das am 22. Oktober 1948 in Lissabon, Portugal, unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Portugal“ genannt),

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Königreichs Spanien, das am 21. November 1978 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Spanien“ genannt),

    Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über Luftverkehrsdienste, das am 18. November 1988 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde (nachstehend „Abkommen Mexiko-Vereinigtes Königreich“ genannt);

    b)

    Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind:

    Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und dem Königreich Spanien, das am 8. April 2003 in Madrid, Spanien, unterzeichnet wurde.


    ANHANG II

    LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG I GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

    a)

    Benennung durch einen Mitgliedstaat:

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Österreich,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Belgien,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Tschechische Republik,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Frankreich,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Deutschland,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Italien,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Luxemburg,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Niederlande,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Polen,

    Artikel II des Abkommens Mexiko-Portugal,

    Artikel 3 des Abkommens Mexiko-Spanien,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Vereinigtes Königreich;

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Österreich,

    Artikel 5 des Abkommens Mexiko-Belgien,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Tschechische Republik,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Frankreich,

    Artikel 4 Satz 1 des Abkommens Mexiko-Deutschland,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Italien,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Luxemburg,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Niederlande,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Polen,

    Artikel VII des Abkommens Mexiko-Portugal,

    Artikel 4 des Abkommens Mexiko-Spanien,

    Artikel 5 des Abkommens Mexiko-Vereinigtes Königreich;

    c)

    Sicherheit:

    Artikel 6 des Abkommens Mexiko-Österreich,

    Artikel 7 des Abkommens Mexiko-Belgien,

    Artikel 6 des Abkommens Mexiko-Tschechische Republik,

    Artikel 6a des Abkommens Mexiko-Frankreich,

    Artikel 6a des Abkommens Mexiko-Italien,

    Artikel 6 des Abkommens Mexiko-Luxemburg,

    Artikel 6 des Abkommens Mexiko-Niederlande,

    Artikel V des Abkommens Mexiko-Portugal,

    Artikel 8 des Abkommens Mexiko-Vereinigtes Königreich.


    ANHANG III

    LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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