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Document 32010R1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 324 vom 9.12.2010, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/06/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1151/oj

9.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Bevölkerungs- und Wohnungsdaten im Abstand von zehn Jahren.

(2)

Damit die Qualität der Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) übermitteln, bewertet werden kann, müssen die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte festgelegt werden.

(3)

Um die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten und Metadaten zu gewährleisten, sollte in allen Mitgliedstaaten dasselbe technische Format verwendet werden. Daher muss das geeignete technische Format festgelegt werden, das für die Datenübermittlung zu verwenden ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 zu erfüllen, werden in der vorliegenden Verordnung die Modalitäten und die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte über die Qualität ihrer Volks- und Wohnungszählungsdaten, die sie der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 übermitteln, sowie das technische Format der Datenübermittlung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und technischen Spezifikationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1201/2009 (2) und (EU) Nr. 519/2010 (3) der Kommission festgelegt sind. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Statistische Einheit“ ist die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, eine Familie, eine Unterkunft oder eine herkömmliche Wohnung;

(2)

„individuelle Zählung“ bedeutet, dass Informationen über die einzelnen statistischen Einheiten in einer Weise gewonnen werden, die es ermöglicht, ihre Merkmale getrennt zu erfassen und Kreuzklassifizierungen mit anderen Merkmalen vorzunehmen;

(3)

„Gleichzeitigkeit“ bedeutet, dass die in einer Zählung gewonnenen Informationen sich auf denselben Zeitpunkt (Stichtag) beziehen;

(4)

„Universalität in einem festgelegten Gebiet“ ist die Bereitstellung von Daten für alle statistischen Einheiten innerhalb eines klar festgelegten Gebiets. Handelt es sich bei den statistischen Einheiten um Personen, so bedeutet „Universalität in einem festgelegten Gebiet“ die Bereitstellung von Daten, die auf Informationen über sämtliche Personen basieren, die ihren üblichen Aufenthaltsort im betreffenden Gebiet haben (Gesamtbevölkerung);

(5)

„Verfügbarkeit kleinräumiger Daten“ ist die Verfügbarkeit von Daten für kleine geografische Gebiete und kleine Gruppen statistischer Einheiten;

(6)

„festgelegte Periodizität“ bezeichnet die Fähigkeit, Zählungen regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahrzehnts durchzuführen, einschließlich der Pflege von Registern;

(7)

„Zielpopulation“ bezeichnet alle innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets am Stichtag vorhandenen statistischen Einheiten, die für eine Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen in Betracht kommen. In der Zielpopulation ist jede gültige statistische Einheit genau einmal vertreten;

(8)

„geschätzte Zielpopulation“ ist die beste zur Verfügung stehende Schätzung für die Zielpopulation. Die geschätzte Zielpopulation umfasst die Erhebungspopulation plus Untererfassungen minus Übererfassungen;

(9)

„Erhebungspopulation“ sind die statistischen Einheiten, die in den Ergebnissen einer für eine bestimmte Zielpopulation durchgeführten Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen tatsächlich repräsentiert sind. Die Datensätze der Erhebungspopulation sind die in der Datenquelle über die betreffende Zielpopulation vorhandenen Datensätze, einschließlich aller imputierten und mit Ausnahme aller gelöschten Einträge. Enthält eine Datenquelle, bedingt durch das methodologische Prinzip, lediglich Datensätze einer Stichprobe der statistischen Einheiten einer geschätzten Zielpopulation, so sind in der Erhebungspopulation neben den statistischen Einheiten der Stichprobe auch die komplementären statistischen Einheiten enthalten;

(10)

„komplementäre statistische Einheiten“ sind die statistischen Einheiten, die einer geschätzten Zielpopulation angehören, zu denen die Datenquelle aber wegen des verwendeten Stichprobenverfahrens keine Datensätze enthält;

(11)

„Erfassungsbewertung“ ist eine Untersuchung der Abweichung zwischen einer bestimmten Zielpopulation und der entsprechenden Erhebungspopulation;

(12)

„nachbereitende Erhebung“ ist eine kurz nach der Zählung zum Zwecke einer Erfassungs- und Inhaltsbewertung durchgeführte Erhebung;

(13)

„Untererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die einer bestimmten Zielpopulation angehören, jedoch nicht in der entsprechenden Erhebungspopulation vertreten sind;

(14)

„Übererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die bei einer Erhebung über eine bestimmte Zielpopulation in der Erhebungspopulation enthalten sind, ohne jener Zielpopulation anzugehören;

(15)

„Datenimputation“ ist die Zuordnung eines künstlichen, aber plausiblen Datensatzes zu genau einem geografischen Gebiet auf der tiefsten geografischen Ebene, auf der Zählungsdaten gewonnen werden, und die Vervollständigung einer Datenquelle durch einen solchen Datensatz;

(16)

„Datenlöschung“ ist die Löschung oder Nichtberücksichtigung eines Datensatzes, der in einer Datenquelle für eine bestimmte Zielpopulation enthalten ist, aber keine aussagekräftigen Informationen über statistische Einheiten dieser Zielpopulation enthält;

(17)

„Imputation von Merkmalen“ ist die Ergänzung eines in einer Datenquelle bereits vorhandenen Datensatzes durch künstliche, aber plausible Angaben, die der betreffende Datensatz noch nicht enthält;

(18)

„Datenquelle“ bezeichnet die Gesamtheit aller Datensätze für statistische Einheiten und/oder sie betreffende Ereignisse, die eine Grundlage für die Gewinnung von Zählungsdaten zu einem oder mehreren bestimmten Themen für eine bestimmte Zielpopulation bildet;

(19)

„registergestützte Daten“ sind in Registern enthaltene oder aus Registern stammende Daten;

(20)

„fragebogengestützte Daten“ sind Daten, die ursprünglich von Auskunftspersonen mittels Fragebogen im Rahmen der Erhebung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogener statistischer Daten gewonnen wurden;

(21)

„Register“ ist ein Speicherplatz für Informationen über statistische Einheiten, der bei Ereignissen, welche die statistischen Einheiten betreffen, direkt aktualisiert wird;

(22)

„Datenzusammenführung“ ist die Zusammenführung von Informationen verschiedener Datenquellen, indem die Einträge zu den einzelnen statistischen Einheiten miteinander verglichen und die zugehörigen Informationen zusammengeführt werden, wenn sich die Einträge auf dieselbe Einheit beziehen;

(23)

„Registerabgleich“ ist eine Datenzusammenführung, bei der alle abgeglichenen Datenquellen aus Registern stammen;

(24)

„Datenextraktion“ ist die Abfrage von Zensusdaten aus Informationsbeständen, die in Registern enthalten sind und sich auf einzelne statistische Einheiten beziehen;

(25)

„Kodierung“ ist die Umwandlung von Informationen in Kodes, die Klassen innerhalb eines Klassifikationssystems darstellen;

(26)

„Kennungsvariable“ ist eine in den Datensätzen einer Datenquelle oder einer Liste statistischer Einheiten enthaltene Variable, die dazu verwendet wird, um

festzustellen, ob die Datenquelle (oder die Liste statistischer Einheiten) für jede statistische Einheit jeweils nur einen Datensatz enthält, und/oder

Daten zusammenzuführen;

(27)

„Erfassung“ ist die Umwandlung gesammelter Daten in ein maschinenlesbares Format;

(28)

„Datenaufbereitung“ ist die Plausibilisierung von Datensätzen durch ihre Überprüfung und Änderung, wobei wesentliche Teile dieser Datensätze erhalten bleiben;

(29)

„Haushaltegenerierung“ ist die Ermittlung privater Haushalte nach dem Begriff des gemeinsamen Wohnens gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 unter dem Thema „Stellung im Haushalt“;

(30)

„Familiengenerierung“ ist die Ermittlung von Familien anhand von Informationen darüber, ob Personen in demselben Haushalt leben, jedoch mit unvollständigen oder keinen Angaben über die familiären Beziehungen zwischen den Personen. Der Begriff „Familie“ ist im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 unter dem Thema „Gesetzlicher Familienstand“ als „Kernfamilie“ definiert;

(31)

„auf die statistische Einheit bezogener Antwortausfall“ bezeichnet den Umstand, dass über eine zur Erhebungspopulation zählende statistische Einheit keine Daten erhoben werden können;

(32)

„merkmalsbezogener Antwortausfall“ bezeichnet den Umstand, dass über eine zur Erhebungspopulation zählende statistische Einheit zu einem oder mehreren bestimmten Themen keine Daten erhoben, zu mindestens einem anderen Thema aber Daten erhoben werden können;

(33)

„Offenlegungskontrolle statistischer Daten“ sind die Methoden und Verfahren, die angewandt werden, um das Risiko der Offenlegung von Informationen über einzelne statistische Einheiten zu minimieren und gleichzeitig so viele statistische Daten wie möglich freizugeben;

(34)

„Schätzung“ ist die Berechnung von statistischen Werten oder Schätzwerten, wobei auf die verfügbaren Daten eine mathematische Formel und/oder ein Algorithmus angewandt wird;

(35)

„Variationskoeffizient“ ist die Standardabweichung (Quadratwurzel der Varianz einer Schätzfunktion) dividiert durch den Erwartungswert der Schätzfunktion;

(36)

„Modellannahmefehler“ ist ein Fehler aufgrund von Annahmen, die der Schätzung zugrunde liegen und Unsicherheiten enthalten oder ungenau sind;

(37)

„Datenstrukturdefinition“ sind einem Datensatz zugeordnete strukturelle Metadaten, die Informationen über die Zuordnungen zwischen Begriffen und den Maßnahmen, Dimensionen und Attributen eines Hyperwürfels sowie über die Darstellung von Daten und zugehörigen deskriptiven Metadaten enthalten.

Artikel 3

Metadaten und Qualitätsberichte

1.   In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis spätestens 31. März 2014 die Hintergrundinformationen gemäß Anhang I sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß den Anhängen II und III mit.

2.   Um den Anforderungen von Absatz 1 zu genügen, führen die Mitgliedstaaten eine Erfassungsbewertung für ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie eine Bewertung der Imputation und Löschung von Datensätzen durch.

3.   Im Rahmen dieser Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (4) sowie die Euro-SDMX-Metadatenstruktur Anwendung, die in der Empfehlung 2009/498/EG der Kommission (5) zur Erstellung und zum Austausch von Referenz-Metadaten (einschließlich der Qualität) festgelegt ist.

Artikel 4

Datenquellen

Jede Datenquelle muss zur Bereitstellung von Informationen geeignet sein, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 notwendig sind, und insbesondere

den wesentlichen Merkmalen entsprechen, die in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 aufgeführt und in Artikel 2 Absätze 2 bis 6 definiert sind,

die Zielpopulation repräsentieren,

die einschlägigen technischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 erfüllen und

zur Bereitstellung von Daten für das Programm der statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 beitragen.

Artikel 5

Zugang zu zweckdienlichen Informationen

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) auf deren Aufforderung Zugang zu allen sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 übermittelten Daten und Metadaten, ausgenommen die Übermittlung von Mikrodaten und vertraulichen Daten an die Kommission und deren Speicherung durch die Kommission.

Artikel 6

Technisches Format für die Datenübermittlung

Zur Übermittlung von Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2011 wird das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata eXchange, SDMX) verwendet. Die Mitgliedstaaten übermitteln die verlangten Daten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat). Die Mitgliedstaaten speichern die verlangten Daten und Metadaten bis zum 1. Januar 2025 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

(2)  ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29.

(3)  ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(5)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.


ANHANG I

Hintergrundinformationen

Die Hintergrundinformationen zu den Volks- und Wohnungszählungen in den Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr 2011 sind in folgende Abschnitte unterteilt:

1.   ÜBERBLICK

1.1.   Rechtlicher Rahmen

1.2.   Zuständige Stellen

1.3.   Verweise auf andere einschlägige Dokumente (z. B. nationale Qualitätsberichte) (fakultativ)

2.   DATENQUELLEN (1)

2.1.   Einteilung der Datenquellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008

2.2.   Liste der für die Zählung 2011 verwendeten Datenquellen  (2)

2.3.   Matrix „Datenquellen x Themen“

2.4.   Umfang, in dem die Datenquellen den wesentlichen Merkmalen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 entsprechen

2.4.1.   Individuelle Zählung

2.4.2.   Gleichzeitigkeit

2.4.3.   Universalität in einem festgelegten Gebiet

2.4.4.   Verfügbarkeit kleinräumiger Daten

2.4.5.   Festgelegte Periodizität

3.   LEBENSZYKLUS DER ZÄHLUNG

3.1.   Stichtag gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008

3.2.   Vorbereitung und Durchführung der Datenerhebung

3.2.1.   Fragebogengestützte Daten

3.2.1.1.

Gestaltung und Prüfung der Fragebogen (mit Exemplaren aller endgültigen Fragebogen)

3.2.1.2.

Erstellung von Anschriftenlisten, Vorbereitung der Befragungen, Kartierung, Öffentlichkeitsarbeit

3.2.1.3.

Datenerhebung (einschließlich Befragungen)

3.2.2.   Registergestützte Daten

3.2.2.1.

Erstellung neuer Register ab dem Jahr 2001 (falls erforderlich)

3.2.2.2.

Neugestaltung vorhandener Register ab 2001 (einschließlich inhaltlicher Änderungen, Anpassungen der Erhebungspopulation sowie von Definitionen und/oder technischen Spezifikationen) (falls erforderlich)

3.2.2.3.

Registerpflege (für jedes der für die Zählung 2011 verwendeten Register), einschließlich Folgendem:

Registerinhalt (erfasste statistische Einheiten und Informationen über statistische Einheiten, etwaige Datenaufbereitungen und/oder Imputation von Merkmalen innerhalb des Registers)

administrative Zuständigkeiten

gesetzliche Registrierungspflicht, Anreize zu wahrheitsgemäßen bzw. mögliche Gründe für wahrheitswidrige Angaben

Meldeverzögerungen, insbesondere gesetzliche Melde- bzw. behördliche Bearbeitungsfristen, Verzögerungen in der Datenerfassung, verspätete Meldung

Bewertung und Bereinigung von Nichtanmeldungen, Nichtabmeldungen und Mehrfachmeldungen

etwaige grundlegende Registerüberarbeitungen mit Auswirkungen auf die Zählungsdaten 2011, Periodizität von Registerüberarbeitungen

Stabilität (dauerhafte Vergleichbarkeit von Informationen über die registrierte Bevölkerung) (fakultativ)

Verwendung des Registers, darunter „statistische Verwendung zu anderen als Zensuszwecken“ und „Verwendung zu anderen als statistischen Zwecken“ (z. B. Verwaltungszwecke).

3.2.2.4.

Registerabgleich (einschließlich der zur Datenzusammenführung verwendeten Kennungsvariablen)

3.2.2.5.

Datenextraktion

3.3.   Verarbeitung und Bewertung

3.3.1.   Datenverarbeitung (einschließlich Erfassung, Kodierung, Kennungsvariable(n), Datenaufbereitung, Datenimputation, Datenlöschung, Schätzung, Datenzusammenführung einschließlich der dafür verwendeten Kennungsvariable(n), Haushalte- und Familiengenerierung)

3.3.2.   Qualitäts- und Erfassungsbewertung, nachbereitende Erhebung(en) (falls erforderlich), abschließende Datenvalidierung

3.4.   Verbreitung (Verbreitungskanäle, Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und statistischen Offenlegungskontrolle)

3.5.   Maßnahmen zur Sicherstellung der Kostenwirksamkeit


(1)  Die Meldungen zu Abschnitt 2 müssen vollständig und frei von Überschneidungen sein, so dass jedes Thema exakt einer Datenquelle zugeordnet werden kann.

(2)  Für Datenquellen, die aus einer Datenzusammenführung resultieren, umfasst die Liste Angaben zur neuen Datenquelle sowie zu allen ursprünglichen Datenquellen, aus denen die neue Datenquelle entstanden ist.


ANHANG II

Qualitätsbezogene Daten und Metadaten

Die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten zu den Datenquellen und Themen beinhalten die nachstehend aufgeführten Punkte.

1.   RELEVANZ

1.1.   Eignung der Datenquellen

Die Mitgliedstaaten müssen über die Eignung der Datenquellen berichten, insbesondere über die Auswirkungen größerer Abweichungen von den wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen und/oder den verlangten Definitionen und Begriffen, soweit sie die sinnvolle Verwendung der übermittelten Daten ernsthaft beeinträchtigen.

1.2.   Vollständigkeit

Die nachstehenden Daten sind für

alle geografischen Gebiete auf folgenden Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2,

alle Hyperwürfel (1) und Hauptrandverteilungen (1) zu übermitteln:

(1)

Anzahl der speziellen Feldwerte „nicht verfügbar“

(2)

Anzahl der speziellen Feldwerte „nicht verfügbar“, die als „unzuverlässig“ gekennzeichnet sind

(3)

Anzahl der speziellen Feldwerte „nicht verfügbar“, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind

(4)

Anzahl der als „unzuverlässig“ gekennzeichneten numerischen Feldwerte.

2.   GENAUIGKEIT

Die nachstehenden Angaben

sind bei Personenzählungen (2) für jede Datenquelle (Abschnitt 2.1) und jedes Thema (Abschnitt 2.2) zu übermitteln und

können bei Zählungen anderer statistischer Einheiten als Personen für jede Datenquelle (Abschnitt 2.1) und jedes Thema (Abschnitt 2.2) übermittelt werden (fakultativ).

2.1.   Datenquellen  (3)

Die in Abschnitt 2.1.1 verlangten Daten sind für alle geografischen Gebiete auf folgenden Ebenen bereitzustellen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2. Die in Abschnitt 2.1.2 verlangten erläuternden Metadaten sind für die nationale Ebene bereitzustellen.

2.1.1.   Daten

(1)

Erhebungspopulation: absoluter Wert und in Prozent der geschätzten Zielpopulation

(2)

Geschätzte Zielpopulation (4): absoluter Wert

(3)

Untererfassung (Schätzwert): absoluter Wert und in Prozent der Erhebungspopulation

(4)

Übererfassung (Schätzwert): absoluter Wert und in Prozent der Erhebungspopulation

(5)

Anzahl aller Datenimputationen (5): absoluter Wert und in Prozent der Erhebungspopulation

(6)

Anzahl aller Datenlöschungen (6): absoluter Wert und in Prozent der Erhebungspopulation

(7)

Zusätzlich für Stichproben: komplementäre statistische Einheiten (7): absoluter Wert

(8)

Anzahl der in der Datenquelle vorhandenen nicht imputierten Datensätze statistischer Einheiten der Zielpopulation: absoluter Wert (8), Prozentanteil an der Erhebungspopulation (8), Prozentanteil an der geschätzten Zielpopulation (9) und Prozentanteil aller nicht imputierten Datensätze in der Datenquelle (vor einer Datenlöschung) (10)

(9)

Zusätzlich für fragebogengestützte Daten in der Datenquelle (11): auf die statistische Einheit bezogene Antwortausfälle (vor einer Datenlöschung): absoluter Wert und in Prozent der Erhebungspopulation.

2.1.2.   Erläuternde Metadaten

Die erläuternden Metadaten beschreiben Folgendes:

den Vorgang zur Feststellung von Untererfassungen und Übererfassungen, einschließlich Angaben zur Qualität der zugehörigen Schätzungen,

etwaige Methoden zur Imputation oder Löschung von Datensätzen statistischer Einheiten,

etwaige Methoden zur Gewichtung von Datensätzen statistischer Einheiten,

zusätzlich für fragebogengestützte Daten in der Datenquelle (11): etwaige Maßnahmen zur Bestimmung und Begrenzung auf die statistische Einheit bezogener Antwortausfälle sowie sonstige Maßnahmen zur Berichtigung von Datenerhebungsfehlern.

2.2.   Themen

Die in Abschnitt 2.2.1 verlangten Daten sind für alle geografischen Gebiete auf folgenden Ebenen bereitzustellen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2. Die in Abschnitt 2.2.2 verlangten erläuternden Metadaten sind für die nationale Ebene bereitzustellen.

2.2.1.   Daten

(1)

Erhebungspopulation (12): absoluter Wert

(2)

Anzahl der Datensätze (13), die Informationen zu dem Thema enthalten: ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(3)

Anzahl der imputierten Datensätze (13), (15), die Informationen zu dem Thema enthalten: ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(4)

Imputation von Merkmalen (13), (15) zu dem Thema: ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(5)

merkmalsbezogener Antwortausfall (13) (vor der Imputation von Merkmalen) zu dem Thema: ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(6)

Anzahl der nicht imputierten Beobachtungen zu dem Thema (13), (16): ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(7)

Für den in der Tabelle in Anhang III genannten Hyperwürfel zum betreffenden Thema übermittelte Daten (17), (18): absoluter Wert, Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(8)

Anzahl der nicht imputierten Datensätze (13), die nicht imputierte Informationen zu dem Thema enthalten, untergliedert nach dem Hyperwürfel, der in der Tabelle in Anhang III für das betreffende Thema angegeben ist (18): ungewichteter (14) absoluter Wert, ungewichteter (14) Prozentanteil an der Erhebungspopulation

(9)

Zusätzlich für Themen, zu denen die Daten mittels Stichprobe erhoben wurden: Variationskoeffizient (19) für die Felder in dem in Anhang III für das betreffende Thema angegebenen Hyperwürfel (18).

2.2.2.   Erläuternde Metadaten

In den erläuternden Metadaten ist die Methode für den Umgang mit merkmalsbezogenen Antwortausfällen zum jeweiligen Thema zu beschreiben.

Bei Themen, zu denen die Datenerhebung mittels Stichprobe erfolgte, enthalten die Metadaten außerdem Beschreibungen

der Stichprobenauswahl,

möglicher Schätzungsabweichungen infolge von Modellannahmefehlern,

der zur Berechnung der Standardabweichung verwendeten Formeln und Algorithmen.

3.   AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT

Folgende Informationen sind für die nationale Ebene bereitzustellen:

(1)

Kalendertag(e) der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), nach Hyperwürfeln untergliedert (1),

(2)

Kalendertag(e) grundlegender Überarbeitungen der übermittelten Daten, nach Hyperwürfeln untergliedert (1),

(3)

Kalendertag(e) der Übermittlung der Metadaten (20).

Bei grundlegenden Überarbeitungen am 1. April 2014 oder danach teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die entsprechenden Kalendertage innerhalb einer Woche nach der betreffenden Überarbeitung gesondert mit.

4.   ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT (FAKULTATIV)

Den Mitgliedstaaten steht es frei, über die Bedingungen für den Zugang zu den von ihnen veröffentlichten Daten und Metadaten ihrer Volks- und Wohnungszählungen für 2011 zu berichten, auch in Bezug auf Medien, Benutzerhilfen, Dokumentation, Preise und/oder etwaige Beschränkungen.

5.   VERGLEICHBARKEIT

Die Mitgliedstaaten müssen zu jedem Thema etwaige Definitionen oder Verfahrensweisen in ihrem Gebiet melden, die die EU-weite Vergleichbarkeit der Daten beeinträchtigen könnten.

6.   KOHÄRENZ

Für jedes Personenzählungen (2) betreffende Thema müssen die Mitgliedstaaten für die Feldwerte in den Hyperwürfeln gemäß Anhang III die durchschnittliche absolute Abweichung (21) angeben (18).


(1)  Gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 519/2010.

(2)  Themen oder diesbezügliche Datenquellen, bei denen der Gesamtwert in der Tabelle in Anhang III die Gesamtbevölkerung ist.

(3)  Die Meldungen zu den Datenquellen müssen vollständig und frei von Überschneidungen sein, so dass jedes Thema exakt einer Datenquelle, zu der in diesem Abschnitt Angaben gemacht werden, zugeordnet werden kann. Ist aus einer Datenzusammenführung eine neue Datenquelle entstanden, so müssen die Mitgliedstaaten anstatt der ihr zugrunde liegenden ursprünglichen Datenquellen die neue Datenquelle bewerten.

(4)  ((1) + (3) – (4)), bezogen auf die Daten in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs, in absoluten Zahlen.

(5)  Jede Datenimputation vergrößert die Erhebungspopulation. In Datenquellen, die aus einer Datenzusammenführung entstanden sind, gelten nur diejenigen Datensätze als imputiert, die bereits in einer der ursprünglichen Datenquellen imputiert waren und somit zu einer Vergrößerung der Erhebungspopulation führten.

Wird ein Datensatz im Rahmen der statistischen Produktion für die betreffende Zielpopulation mit einem Gewicht worig > 1 gewichtet, so ist er als imputierter Datensatz mit einem Gewicht wimputiert = worig – 1 zu werten. Der Referenz-Hyperwürfel für die Gewichte worig ist unterhalb der Tabelle in Anhang III für die jeweiligen statistischen Einheiten angegeben, auf die sich die Datenquelle bezieht.

(6)  Jede Datenlöschung verringert die Erhebungspopulation. In Datenquellen, die aus einer Datenzusammenführung entstanden sind, gelten nur diejenigen Datensätze als gelöscht, die bereits aus einer der ursprünglichen Datenquellen gelöscht wurden und somit zu einer Verringerung der Erhebungspopulation führten.

Wird ein Datensatz im Rahmen der statistischen Produktion für die betreffende Zielpopulation mit einem Gewicht worig < 1 gewichtet, so ist er als gelöschter Datensatz mit einem Gewicht wgelöscht = 1 – worig zu werten. Der Referenz-Hyperwürfel für die Gewichte worig ist unterhalb der Tabelle in Anhang III für die jeweiligen statistischen Einheiten angegeben, auf die sich die Datenquelle bezieht.

(7)  Enthält eine Datenquelle, bedingt durch das methodologische Prinzip, lediglich Datensätze einer Stichprobe der statistischen Einheiten einer geschätzten Zielpopulation, so wird die Anzahl der komplementären statistischen Einheiten entsprechend der Stichprobenauswahl berechnet.

(8)  ((1) – (4) – (5) – (7)), bezogen auf die Daten in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs, in absoluten Zahlen, beziehungsweise 100 * ((1) – (4) – (5) – (7)) / (1).

(9)  100 * ((1) – (4) – (5) – (7)) / ((1) + (3) – (4)), bezogen auf die Daten in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs.

(10)  100 * ((1) – (4) – (5) – (7)) / ((1) – (5) + (6) – (7)), bezogen auf die Daten in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs.

(11)  Bei Datenquellen, die aus einer Zusammenführung von Daten aus mehr als einer fragebogengestützten Datenquelle entstanden sind, sind die Angaben für jede der ursprünglichen fragebogengestützten Datenquellen zu machen.

(12)  Gemäß Punkt 2.1.1 Nummer (1) dieses Anhangs für die Datenquelle, aus der Zensusdaten zu dem Thema für die betreffende Zielpopulation gewonnen werden.

(13)  Für die Erhebungspopulation in der Datenquelle, aus der Zensusdaten zu dem Thema gewonnen werden.

(14)  Werden die Datensätze bei der Erstellung der verlangten Statistiken zum betreffenden Thema gewichtet, so bedeutet „gewichtet“, dass die entsprechenden Gewichte bei der Zählung auf die Datensätze anzuwenden sind, und „ungewichtet“, dass sie nicht anzuwenden sind. Die Referenz-Hyperwürfel für die Gewichte sind der Tabelle in Anhang III für das jeweilige Thema zu entnehmen.

(15)  Die Imputation von Merkmalen hat keinen Einfluss auf die Größe der Erhebungspopulation. Betrifft ein Thema eine aus einer Datenzusammenführung entstandene Datenquelle, so zählen Datensätze, die aufgrund einer Datenimputation in eine der ursprünglichen Datenquellen Informationen über das Thema enthalten, als Datenimputation, wenn die Imputation zu einer Vergrößerung der Erhebungspopulation führt, bzw. als Imputation von Merkmalen für das betreffende Thema, wenn die Imputation zu keiner Vergrößerung der Erhebungspopulation führt.

(16)  ((2) – (3) – (4)), bezogen auf die Daten in Abschnitt 2.2.1 dieses Anhangs.

(17)  Dabei handelt es sich um die Daten, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 in dem für das jeweilige Thema in der Tabelle in Anhang III aufgeführten Hyperwürfel übermittelt werden.

(18)  Das geografische Gebiet, für das die Informationen zu übermitteln sind, ist der Tabelle in Anhang III zu entnehmen.

(19)  Bei numerischen Feldwerten < 26 kann der Variationskoeffizient durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ ersetzt werden.

(20)  Gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 519/2010.

(21)  Arithmetisches Mittel der absoluten (positiven) Differenz zwischen dem numerischen Feldwert und dessen arithmetischem Mittel, wobei die arithmetischen Mittel für alle Hyperwürfel (siehe Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 519/2010) zu berechnen sind, in denen der betreffende Hyperwürfel gemäß Anhang III enthalten ist.


ANHANG III

Kreuztabellierungen für die Qualitätsbewertung

Für die unten aufgeführten Hyperwürfel sind folgende Daten bereitzustellen:

alle Themen gemäß Anhang II Punkt 2.2.1 Nummern (7) und (8),

die Themen, zu denen die Daten mittels Stichprobe erhoben wurden, gemäß Anhang II Punkt 2.2.1 Nummer (9) sowie

die Kohärenz zwischen den Hyperwürfeln (1) gemäß Anhang II Punkt 6.

Thema

Nr. des Referenz-Hyperwürfels (2), (3)

Kreuztabellierungen für die Qualitätsbewertung

Gesamt

Untergliederungen (4)

Geschlecht, Alter

42

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.H.

Derzeitiger Erwerbsstatus

18

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. CAS.L.

Arbeitsort

22

Gesamtbevölkerung

LPW.L. SEX. AGE.M.

Ort

4

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. LOC.

Gesetzlicher Familienstand

18

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. LMS.

Beschäftigung

13

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. OCC.

Wirtschaftszweig

14

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. IND.H.

Stellung im Beruf

12

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. SIE.

Bildungsniveau

14

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. EDU.

Geburtsland/-ort

45

26

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. POB.M.

GEO.N. SEX. AGE.M. POB.H.

Staatsangehörigkeit

45

27

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. COC.M.

GEO.N. SEX. AGE.M. COC.H.

Jahr der Ankunft im Meldeland

25

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. YAE.L.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

17

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. ROY.

Stellung im Haushalt

1

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. HST.H.

Stellung in der Familie

6

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. FST.H.

Typ der Kernfamilie, Größe der Kernfamilie

(fakultativ)

52

Zahl aller Familien

GEO.L. TFN.H. SFN.H.

Typ des privaten Haushalts, Größe des privaten Haushalts

(fakultativ)

5

Zahl aller privaten Haushalte

GEO.L. TPH.H. SPH.H.

Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte

(fakultativ)

5

Zahl aller privaten Haushalte

GEO.L. TSH. SPH.H.

Unterbringungsform

38

Gesamtbevölkerung

GEO.L. SEX. AGE.M. HAR.L.

Art der Unterkunft

(fakultativ)

59

Zahl aller Unterkünfte

GEO.L. TLQ.

Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

(fakultativ)

53

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. OCS.

Eigentumsverhältnisse

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. OWS.

Zahl der Bewohner, Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. NOC.H. (UFS. oder NOR.)

Zahl der Bewohner, Wohnungsdichte

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. NOC.H. (DFS. oder DRM.)

Wasseranschluss

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. WSS.

Toilette

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. TOI.

Bad

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. BAT.

Heizungstyp

(fakultativ)

41

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. TOH.

Wohnungen nach Gebäudetyp

(fakultativ)

53

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. TOB.

Wohnungen nach Baujahr

(fakultativ)

53

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen

GEO.L. POC.

Für die in Anhang II Punkt 2.1.1 Nummern (5) und (6) genannten Gewichte (worig) gelten folgende Referenz-Hyperwürfel (5):

Hyperwürfel (5) Nr. 42 für natürliche Personen (6);

Hyperwürfel (5) Nr. 52 für Familien (6)

Hyperwürfel (5) Nr. 5 für private Haushalte (6)

Hyperwürfel (5) Nr. 59 für Unterkünfte (6)

Hyperwürfel (5) Nr. 53 für herkömmliche Wohnungen (6).


(1)  Gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 519/2010.

(2)  Gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 519/2010.

(3)  Werden bei bestimmten Themen im Rahmen der geforderten statistischen Produktion Datensätze gewichtet, so bilden die für die folgenden Referenz-Hyperwürfel verwendeten Gewichte die Grundlage für die qualitätsbezogenen Daten gemäß Anhang II Punkt 2.2.1 Nummern (7), (8) und (9).

(4)  Der Kode kennzeichnet die Untergliederung, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 unter diesem Kode angegeben ist.

(5)  Gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 519/2010.

(6)  Statistische Einheiten, auf die sich die Datenquelle bezieht.


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