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Document 32010R1063R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschafen ( ABl. L 307 vom 23.11.2010 )

ABl. L 292 vom 10.11.2011, p. 26–26 (BG, DA, DE, ET, EN, IT, LV, LT, HU, MT, NL, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1063/corrigendum/2011-11-10/1/oj

10.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/26


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschafen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 307 vom 23. November 2010 )

Seite 12, Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Zollwerts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der regionalen Gruppe entfällt.“

muss es heißen:

„Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.“

Seite 13, Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Zollwerts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in anderen an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.“

muss es heißen:

„b)

Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.“

Seite 42, Anhang 13a Teil II Spalte (1):

anstatt:

„ex ex 3301“

muss es heißen:

„3301“.

Seite 44, Anhang 13a Teil II Spalte (1):

anstatt:

„ex ex 3806“

muss es heißen:

„3806 30“.

Seite 61, Anhang 13a Teil II Spalte 2:

anstatt:

„Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht,“

muss es heißen:

„Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen“.

Seite 67, Anhang 13a Teil II Spalte (1):

anstatt:

„8542 31 bis 8542 33 und 8542 39“

muss es heißen:

„ex ex 8542 31, ex ex 8542 32, ex ex 8542 33 und ex ex 8542 39“.

Seite 72, Anhang 13b zweite Spalte:

anstatt:

„Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, kein Kakaopulver enthaltend“

muss es heißen:

„Andere Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg“.


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