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Document 32010R0995

    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 295 vom 12.11.2010, p. 23–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj

    12.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/23


    VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Oktober 2010

    über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit wesentliche Bedeutung haben, wie zum Beispiel die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktionen und den Schutz des Klimasystems.

    (2)

    Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen einerseits und der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern andererseits sind der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel zu einem immer größeren Problem geworden.

    (3)

    Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden. Die Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags im Rahmen dieser Verordnung wird voraussichtlich in kostengünstiger Weise zu den Bemühungen der Union um die Eindämmung des Klimawandels beitragen und sollte als Ergänzung der Maßnahmen und Verpflichtungen der Union aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen betrachtet werden.

    (4)

    Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Handels mit aus illegalem Holzeinschlag gewonnenem Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung weltweiter und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms.

    (5)

    In der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT): Vorschlag für einen Aktionsplan der EU“ wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels im Zuge der allgemeinen Bemühungen der Union um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu unterstützen.

    (6)

    Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Mitteilung begrüßt und haben anerkannt, dass die Union einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag leisten muss.

    (7)

    Um gemäß dem Ziel der genannten Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Union gelangen, hat die Union mit Holz erzeugenden Ländern (Partnerländern) freiwillige Partnerschaftsabkommen („FLEGT-VPA“) ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den FLEGT-VPA genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren.

    (8)

    Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die FLEGT-VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt, zu verbessern.

    (9)

    Die Anstrengungen der Länder, die mit der Union ein FLEGT-VPA geschlossen haben, und die in diese Abkommen aufgenommenen Grundsätze, insbesondere was die Definition von legal erzeugtem Holz anbelangt, sollten anerkannt werden, und es sollte weiter unterstützt werden, dass Länder FLEGT-VPA abschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems nur im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und aus solchem Holz hergestellte Holzerzeugnisse in die Union ausgeführt werden dürfen. Daher sollte das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) aufgeführt sind und aus den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern stammen, enthaltene Holz als legal geschlagen gelten, sofern diese Holzerzeugnisse der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

    (10)

    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art unter anderem im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen wurde. Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführten Baumarten sollte daher als legal geschlagen gelten, sofern es der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entspricht.

    (11)

    Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezykliertem Holz und rezyklierten Holzerzeugnissen gefördert werden sollte, und dass die Aufnahme solcher Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchtes Holz und Holzerzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    (12)

    Eine der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollte darin bestehen, das erstmalige Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt zu verbieten. Angesichts der Komplexität des illegalen Holzeinschlags, der ihm zugrunde liegenden Ursachen und seiner Auswirkungen sollten gezielte Maßnahmen getroffen werden, wie zum Beispiel solche, die auf das Verhalten der Marktteilnehmer einwirken.

    (13)

    Im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans der EU können die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten Studien und Forschungstätigkeiten über den Umfang und die Art des illegalen Holzeinschlags in verschiedenen Staaten unterstützen und durchführen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich machen sowie die Bereitstellung praktischer Anleitungen für die Marktteilnehmer bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften in Holz erzeugenden Ländern fördern.

    (14)

    In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Holzeinschlag erfolgt ist, einschließlich Verwaltungsvorschriften und innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung einschlägiger internationaler Übereinkommen, denen das Land beigetreten ist, festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist.

    (15)

    Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollte die Sorgfaltspflichtregelung nur auf Marktteilnehmer angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, während Händler in der Lieferkette verpflichtet sein sollten, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, damit die Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse gegeben ist.

    (16)

    Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag nicht in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.

    (17)

    Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu einschlägigen Informationen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, das Land des Holzeinschlags, Baumarten, Mengen und gegebenenfalls die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag gewähren. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

    (18)

    Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte von den Marktteilnehmern, die bereits Regelungen oder Verfahren anwenden, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen, nicht verlangt werden, neue Regelungen einzuführen.

    (19)

    Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren angewandt werden.

    (20)

    Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind wichtige Akteure des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Diese Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten diese Fähigkeiten jedoch nicht nutzen, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahren beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Sorgfaltspflichtregelungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aufgestellt haben, anzuerkennen. Die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen sollten gerecht und transparent vorgenommen werden. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden, damit die Marktteilnehmer sie in Anspruch nehmen können.

    (21)

    Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Überwachungsorganisationen überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen.

    (22)

    Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls aufgrund eines Plans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Marktteilnehmern und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen.

    (23)

    Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) zugänglich gemacht werden.

    (24)

    Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammenarbeiten.

    (25)

    Um es den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, zu erleichtern, die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten, können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage kleiner und mittlerer Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung gewähren und den Austausch von Informationen erleichtern. Eine solche Unterstützung sollte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbinden.

    (26)

    Händler und Überwachungsorganisationen sollten von Maßnahmen Abstand nehmen, die das Erreichen des Ziels dieser Verordnung gefährden könnten.

    (27)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung — auch durch Marktteilnehmer, Händler und Überwachungsorganisationen begangene Verstöße — mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. In einzelstaatlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass, nachdem Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet worden sind, dieses Holz und diese Holzerzeugnisse nicht notwendigerweise zu vernichten sind, sondern zu im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eingesetzt werden können.

    (28)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in dieser Verordnung bereits vorgesehenen Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

    (29)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, so dass sie detaillierte Vorschriften über Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen durch die zuständigen Behörden und über Sorgfaltspflichtregelungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung, erlassen kann. Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt werden. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) Anwendung, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist.

    (30)

    Die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten können.

    (31)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (8) entsorgt würden;

    b)

    „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (9) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;

    c)

    „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;

    d)

    „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;

    e)

    „Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;

    f)

    „legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

    g)

    „illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

    h)

    „geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

    Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,

    Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,

    Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,

    Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und

    Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.

    Artikel 3

    Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind

    Holz, das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführt sind und aus in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Partnerländern stammen und mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang stehen, enthalten ist, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

    Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Baumarten, das mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang steht, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

    Artikel 4

    Verpflichtungen der Marktteilnehmer

    (1)   Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.

    (2)   Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.

    (3)   Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.

    Artikel 5

    Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit

    Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

    a)

    die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und

    b)

    gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.

    Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

    Artikel 6

    Sorgfaltspflichtregelungen

    (1)   Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:

    a)

    Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:

    Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens,

    Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls

    i)

    Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und

    ii)

    Konzession für den Holzeinschlag,

    Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),

    Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers,

    Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,

    Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

    b)

    Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.

    Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

    Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

    Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

    Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

    vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

    Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

    c)

    außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

    (2)   Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erforderlichen detaillierten Bestimmungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels, werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am 3. Juni 2012 erlassen.

    (3)   Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung — insbesondere beim Informationsaustausch nach Artikel 13 und bei der Berichterstattung nach Artikel 20 Absatz 3 — gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels genannten Kriterien möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

    Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 dargelegten Verfahren.

    Artikel 7

    Zuständige Behörden

    (1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 3. Juni 2011 Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

    (2)   Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

    Artikel 8

    Überwachungsorganisationen

    (1)   Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben:

    a)

    Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6 auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden;

    b)

    sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer;

    c)

    sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers.

    (2)   Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen;

    b)

    sie hat das erforderliche Fachwissen und ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen, und

    c)

    sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen.

    (3)   Die Kommission erkennt nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten einen Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, als Überwachungsorganisation an.

    Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

    (4)   Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen oder wenn die Behörde Mängel bei der Durchführung einer von einer Überwachungsorganisation erstellten Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat. Ein Bericht über die Kontrollen ist gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich zu machen.

    (5)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission.

    (6)   Die Kommission entzieht einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn sie, insbesondere anhand der nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, festgestellt hat, dass die Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Bevor sie einer Überwachungsorganisation die Anerkennung entzieht, unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten.

    Die Entscheidung, einer Überwachungsorganisation die Anerkennung zu entziehen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

    (7)   Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften, kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, wobei sie dafür zu sorgen hat, dass die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung auf gerechte und transparente Weise vorgenommen werden.

    Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden bis zum 3. März 2012 erlassen.

    (8)   Detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der in Absatz 4 genannten Kontrollen, die zur Gewährleistung der wirksamen Aufsicht über die Überwachungsorganisationen und der einheitlichen Durchführung des genannten Absatzes erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Vorschriften werden bis zum 3. Juni 2012 erlassen.

    Artikel 9

    Verzeichnis der Überwachungsorganisationen

    Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

    Artikel 10

    Kontrolle der Marktteilnehmer

    (1)   Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen:

    a)

    eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren,

    b)

    eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird,

    c)

    Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort.

    (4)   Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

    (5)   Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach der Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen können:

    a)

    Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse,

    b)

    ein Verbot der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen.

    Artikel 11

    Aufzeichnungen über die Kontrollen

    (1)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.

    Artikel 12

    Zusammenarbeit

    (1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

    (2)   Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über durch die Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 19 verhängten Sanktionen aus.

    Artikel 13

    Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch

    (1)   Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung und Anleitung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen über illegalen Holzeinschlag, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.

    (3)   Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt.

    Artikel 14

    Änderungen des Anhangs

    Um einerseits den Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den durch die Berichterstattung nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 und durch den in Artikel 13 genannten Informationsaustausch gesammelten, und andererseits den Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen.

    Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren.

    Artikel 15

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 14 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 2. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 16.

    (2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 16

    Widerruf der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnisübertragung in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    (2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

    (3)   Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 17

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    (1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    (2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    (3)   Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, nennt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

    Artikel 18

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingesetzten Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 19

    Sanktionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden.

    (2)   Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können unter anderem Folgendes umfassen:

    a)

    Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung, dem Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie den entgangenen Steuereinnahmen und den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen, unbeschadet des legitimen Rechts auf Berufsausübung, der wirtschaftliche Gewinn aus ihren schweren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten schweren Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben;

    b)

    die Beschlagnahme des betroffenen Holzes und der betroffenen Holzerzeugnisse;

    c)

    die sofortige Aussetzung der Genehmigung, eine Handelstätigkeit auszuüben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.

    Artikel 20

    Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes zweiten Jahres nach dem 3. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.

    (2)   Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. Bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt die Kommission den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.

    (3)   Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

    (4)   Der erste der in Absatz 3 genannten Berichte enthält eine Bewertung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und handelsbezogenen Lage in der Union mit Blick auf die in Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige besonders berücksichtigt wird, um zu prüfen, ob diese Erzeugnisse in das Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden können.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält zudem eine Bewertung der Wirksamkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der in Artikel 6 niedergelegten Sorgfaltspflichtregelungen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 3. März 2013. Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 gelten jedoch ab dem 2. Dezember 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. CHASTEL


    (1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 88.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 145), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 1. März 2010 (ABl. C 114 E vom 4.5.2010, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

    (5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    (6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

    (7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (8)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (9)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.


    ANHANG

    Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates  (1)

    4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst;

    4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet;

    4406 Bahnschwellen aus Holz;

    4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

    4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger;

    4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden;

    4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt;

    4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;

    4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz;

    4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen;

    4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen;

    4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz;

    (Nicht-Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

    4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe;

    4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“);

    Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);

    9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel;

    9406 00 20 vorgefertigte Gebäude.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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