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Document 32010R0542

    Verordnung (EU) Nr. 542/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    ABl. L 155 vom 22.6.2010, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/2012; Aufgehoben durch 32012R1272

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/542/oj

    22.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 155/23


    VERORDNUNG (EU) Nr. 542/2010 DES RATES

    vom 3. Juni 2010

    zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) sowie mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2) eingeführt worden.

    (2)

    Die Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) und in dem Beschluss 2008/839/JI (4) festgelegt. Diese Rechtsakte treten jedoch spätestens am 30. Juni 2010 außer Kraft.

    (3)

    Die Voraussetzungen für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten deshalb weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI seinen Wirkbetrieb aufnehmen kann.

    (4)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung und der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse der Gruppe und die Notwendigkeit, für verstärkte Zusammenarbeit und Kohärenz im Rahmen des Projekts zu sorgen, rechtfertigen die formelle Eingliederung der Gruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte daher zusätzlich formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Diese Expertengruppe sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

    (5)

    Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Das zentrale SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur müssen gewartet und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden. Bei der Weiterentwicklung des zentralen SIS II sollten stets auch Fehler behoben werden. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen.

    (6)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

    (7)

    Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

    (8)

    Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, zu verstehen sein, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

    (9)

    Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) kann die Kommission Hauhaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

    (10)

    Bei jedem technischen Szenario sollte das Ergebnis der Migration auf zentraler Ebene in der Verfügbarkeit der Datenbank von SIS 1+ und neuen Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II bestehen.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten sollten für ihre nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich bleiben. Es ist nach wie vor erforderlich, die N.SIS II zu warten und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

    (12)

    Frankreich sollte für die technische Unterstützungsfunktion (C.SIS) verantwortlich bleiben.

    (13)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (14)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat überdiese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (15)

    Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6).

    (16)

    Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7).

    (17)

    Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

    (18)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (9) genannten Bereich fallen.

    (19)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (11) genannten Bereich fallen.

    (20)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates genannten Bereich fallen (12)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2008/839/JI wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.“.

    2.

    In Artikel 4 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

    „Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:“.

    3.

    Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.“.

    4.

    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.“.

    5.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 17a

    Global Programme Management Board

    (1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses nach Artikel 17, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung ‚Global Programme Management Board‘ (nachstehend ‚GPMB‘ genannt) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen den zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

    (2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

    Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Verwaltung oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

    Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung einladen, soweit die betreffende Verwaltung, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

    (3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben bzw. den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

    (4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

    (5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

    Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

    Sitzungsorte,

    Vorbereitung von Sitzungen,

    Zulassung weiterer Experten,

    Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss nach Artikel 17 zusammentretenden Mitgliedstaaten in Kraft.

    (6)   Das GPMB legt dem Ausschuss nach Artikel 17 oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

    (7)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.“

    6.

    In Artikel 19 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    „Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall aber spätestens am 31. März 2013 bzw. am 31. Dezember 2013, falls nach Artikel 1 Absatz 3 zu einem alternativen technischen Szenario übergegangen wird.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. PÉREZ RUBALCABA


    (1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

    (2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

    (3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    (8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

    (12)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.


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