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Document 32010R0387
Commission Regulation (EU) No 387/2010 of 6 May 2010 amending Regulation (EC) No 1121/2009 introducing detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 73/2009, as regards the minimum area requirement for the transitional fruit and vegetable payments in Cyprus and the single area payment scheme for farmers in Poland and Slovakia
Verordnung (EU) Nr. 387/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestfläche für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse in Zypern und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Betriebsinhaber in Polen und der Slowakei
Verordnung (EU) Nr. 387/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestfläche für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse in Zypern und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Betriebsinhaber in Polen und der Slowakei
ABl. L 114 vom 7.5.2010, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0639
7.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 387/2010 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestfläche für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse in Zypern und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Betriebsinhaber in Polen und der Slowakei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (2) werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g derselben Verordnung nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 und 1. März 2010 hat Zypern die Kommission über die besondere Größe landwirtschaftlicher Betriebe und die Struktur der Anträge auf die für Zitrusfrüchte gewährten Übergangszahlungen für Obst und Gemüse unterrichtet. Infolgedessen muss die Mindestfläche, für die diese Zahlung gewährt wird, auf 0,1 Hektar gesenkt werden. |
(2) |
In Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Festsetzung der landwirtschaftlichen Fläche der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 derselben Verordnung geregelt worden. |
(3) |
Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind die landwirtschaftlichen Flächen für Polen und die Slowakei Anhang VIII derselben Verordnung zu entnehmen. |
(4) |
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 hat Polen der Kommission mitgeteilt, dass es seine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommt, geändert hat. Die Änderung ergibt sich aus der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, bei der sich ergeben hat, dass der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand, geringer war als ursprünglich angenommen. Die landwirtschaftliche Fläche für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sollte daher auf 14 137 000 ha verringert werden. |
(5) |
Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 hat die Slowakei der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche, die für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommt, geändert hat. Die Änderung ergibt sich aus den in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen bei der Prüfung der Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, bei der sich ergeben hat, dass der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand, geringer war als ursprünglich angenommen. Die landwirtschaftliche Fläche für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sollte daher auf 1 865 000 ha verringert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die Änderung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte für am 1. Januar 2010 beginnende Prämienzeiträume gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Falle Griechenlands und Zyperns werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.“ |
2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge für die Prämienzeiträume, die am 1. Januar 2010 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(2) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.