Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0278

    Verordnung (EU) Nr. 278/2010 der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle und der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. L 86 vom 1.4.2010, p. 15–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/278/oj

    1.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/15


    VERORDNUNG (EU) Nr. 278/2010 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle und der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission (2) müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten Angaben darüber, ob Warenkontrollen durchgeführt wurden, über Kontrollen der Verschlüsse und über Substitutionskontrollen in T5-Kontrollexemplaren und gleichwertigen Dokumenten vermerken.

    (2)

    Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3) ist für bestimmte in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Waren eine Analyse durchzuführen, um festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse erstattungsfähig sind. Die Ausfuhrzollstelle sollten vermerken, dass eine Analyse durchgeführt wurde.

    (3)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (4) prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen, und trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der genannten Verordnung ein.

    (4)

    Es kann sein, dass die vorgeschriebenen Vermerke in den verschiedenen Sprachfassungen und Handschriften für die beteiligten Behörden schwer verständlich bzw. schwer lesbar sind. Zur Vereinfachung der Verfahren sollten daher die handschriftlichen Vermerke in den T5-Kontrollexemplaren durch einheitliche Codes ersetzt werden.

    (5)

    Die Warenkontrollen und Substitutionskontrollen sollten nach den Grundsätzen des Risikomanagements durchgeführt werden, wobei unter anderem der Professionalität des Ausführers Rechnung zu tragen ist. Die nach den Verordnungen (EG) Nr. 1276/2008 und (EG) Nr. 612/2009 vorgeschriebenen Angaben in den T5-Kontrollexemplaren dienen unter anderem dazu, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, die getroffenen Kontrollmaßnahmen mitzuteilen. Es hat sich gezeigt, dass bei nicht ordnungsgemäß ausgefüllten T5-Kontrollexemplaren die risikobasierte Auswahl der Kontrollmaßnahmen durch die Zollstellen erschwert wurde. Da ein ordnungsgemäß ausgefülltes T5-Kontrollexemplar ein Indikator für die Professionalität des Ausführers und dafür ist, ob er die geltenden Vorschriften einhält, erscheint es angemessen, den zuständigen Behörden mangelhafte T5-Kontrollexemplare zu melden, damit das Risikoprofil des Ausführers in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende T5-Kontrollexemplar ausgestellt wurde, angepasst werden kann.

    (6)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1276/2008 und (EG) Nr. 612/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „m)   ‚Kontrollcode‘: Angabe, ausgedrückt durch den Buchstaben ‚A‘, gefolgt von vier elektronisch erstellten, gedruckten oder deutlich lesbar handgeschriebenen Ziffern.“

    2.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    T5-Kontrollexemplar

    (1)   Für die Anwendung von Artikel 912c Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vermerkt die Ausfuhrzollstelle gegebenenfalls in dem T5-Kontrollexemplar oder dem die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokument die jeweiligen in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontrollcodes nach folgenden Regeln:

    a)

    die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 1, aus dem hervorgeht, ob

    i)

    eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung stattgefunden hat,

    ii)

    eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (5) durchgeführt wurde,

    iii)

    es sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 handelt, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind;

    b)

    die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt nach Kontrolle der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Feld J den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 2, aus dem hervorgeht, ob

    i)

    der Verschluss konform ist oder ob das Fehlen eines Verschlusses gerechtfertigt ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (6),

    ii)

    der Verschluss fehlt oder zerstört wurde;

    c)

    die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt in Feld J den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 3, aus dem Folgendes hervorgeht:

    i)

    die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 dieser Verordnung sind konform;

    ii)

    im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist;

    iii)

    die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 sind konform;

    iv)

    die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 sind nicht konform.

    (2)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt in Feld J des T5-Kontrollexemplars ihre Zollstellenkennnummer gemäß Anhang 37c Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii vermerkt die betreffende Zollstelle, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, die Ergebnisse dieser Überprüfung in Feld J einer Kopie des bereits übermittelten T5-Kontrollexemplars anhand des entsprechenden Kontrollcodes gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

    In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv trifft die Zollstelle, die die Feststellungen gemacht hat, folgende Maßnahmen:

    a)

    sie fügt der Kopie des T5-Kontrollexemplars, die gemäß Artikel 912c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 an die Zahlstelle zurückgesandt wird, eine Kopie des Kontrollberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bei, in dem angegeben ist, welche Kontrollen durchgeführt wurden und warum möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, und

    b)

    sie fordert die Zahlstelle auf, sie über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden, zu unterrichten.

    (3)   Wurde die Auswahl für die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 oder für die Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 bzw. für die besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 und somit die Anwendung des Risikomanagements aufgrund unvollständiger Angaben im T5-Kontrollexemplar erschwert, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, in Feld J als zusätzliche Information einen der Kontrollcodes gemäß Anhang IIa Teil 4.

    (4)   Die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, den Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und den besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden;

    b)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;

    c)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;

    d)

    Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9.

    Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

    (5)   Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht.

    Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt.

    3.

    Die Anhänge III bis VII werden gestrichen.

    4.

    Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang IIa eingefügt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument anhand des Kontrollcodes gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 und Anhang II der vorliegenden Verordnung ein.“

    2.

    Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.

    (3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

    (4)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

    (5)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

    (6)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.“


    ANHANG I

    „ANHANG IIa

    Kontrollcodes für die Kontrollen, die von der Ausfuhrzollstelle, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, durchgeführt wurden

    TEIL 1

    Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

    Kontrollcode

    Es wurde eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 durchgeführt.

    A1000

    Es wurde eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt.

    A1100

    Es handelt sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind.

    A1200


    TEIL 2

    Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

    Kontrollcode

    Der Verschluss ist konform oder das Fehlen eines Verschlusses ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gerechtfertigt.

    A2000

    Der Verschluss fehlt oder wurde zerstört.

    A2100


    TEIL 3

    Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

    Kontrollcode

    Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform.

    A3000

    Im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist.

    A3100

    Die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform.

    A3200

    Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind nicht konform.

    A3300


    TEIL 4

    Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

    Kontrollcode

    Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass der Erstattungssatz im T5-Kontrollexemplar oder in dem gleichwertigen Dokument nicht angegeben war, ohne dass der Ausführer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 von dieser Auflage befreit war.

    A4000

    Die Anwendung des Risikomanagements wurde durch das Fehlen des Vermerks gemäß Artikel 8 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im T5-Kontrollexemplar oder in einem gleichwertigen Dokument erschwert.

    A4100

    Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass das T5-Kontrollexemplar oder das gleichwertige Dokument an anderer Stelle nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt war.

    A4200“


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Kontrollart und -ergebnisse

    Kontrollcode

    Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009

    Die Übereinstimmung der Waren wurde gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vor Anbringen der Verschlüsse durch eine Sichtkontrolle geprüft.

    A1300“


    Top