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Document 32010R0215

Verordnung (EU) Nr. 215/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 76 vom 23.3.2010, p. 1–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/215/oj

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 215/2010 DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/158/EG dürfen in die Union keine Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten eingeführt werden, in denen ein Ausbruch von aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit festgestellt wurde und die daher nicht mehr als frei von diesen Krankheiten anerkannt werden können, es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets trifft Bekämpfungsmaßnahmen, die denen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4) bzw. denen gemäß der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5) zumindest gleichwertig sind.

(3)

Aus Teilen des Hoheitsgebiets Brasiliens sowie aus den Hoheitsgebieten Kanadas, Chiles, Kroatiens, Israels und der Vereinigten Staaten dürfen derzeit gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 lebendes Geflügel und lebende Laufvögel, Bruteier von Geflügel und Laufvögeln sowie Fleisch von Geflügel und Laufvögeln in die Union eingeführt werden.

(4)

Diese sechs Drittländer wenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit an, die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/66/EWG gleichwertig sind, einschließlich amtlicher Beschränkungen, die sie für Teile ihres Hoheitsgebiets im Fall eines Ausbruchs dieser Krankheit festlegen.

(5)

Bezüglich der Einfuhr des Fleisches von Geflügel und Laufvögeln in die Union wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Teilen Brasiliens sowie in Israel bereits als gleichwertig anerkannt, und zwar mit der Entscheidung 2001/659/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG im Hinblick auf die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Brasilien (6) bzw. mit der Entscheidung 97/593/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Israel (7).

(6)

Angesichts der Gleichwertigkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit und der Fähigkeit dieser Drittländer, einen Ausbruch dieser Krankheit wirksam zu bekämpfen, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Inspektionsbesuchen in diesen Ländern und der entsprechenden Folgemaßnahmen ist es angebracht, besondere Bescheinigungsanforderungen bezüglich der Freiheit von dieser Krankheit festzulegen.

(7)

Für die Einfuhr lebenden Geflügels sowie von Bruteiern von Geflügel und Laufvögeln in die Union sollten die Einträge in Spalte 6 („Besondere Bedingungen“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 und die Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren im Fall künftiger Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Brasilien, Kanada, Chile, Kroatien, Israel oder den Vereinigten Staaten gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung weiterhin aus denjenigen Teilen dieser Drittländer eingeführt werden dürfen, denen keine amtlichen Beschränkungen aufgrund der Newcastle-Krankheit auferlegt wurden.

(8)

Für die Einfuhr des Fleisches von Geflügel und Laufvögeln in die Union sollten die Einträge in Spalte 6 („Besondere Bedingungen“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 und die Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren im Fall künftiger Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Brasilien, Kanada, Chile, Kroatien, Israel und den Vereinigten Staaten gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung weiterhin aus denjenigen Teilen dieser Drittländer eingeführt werden dürfen, denen keine amtlichen Beschränkungen aufgrund der Newcastle-Krankheit auferlegt wurden.

(9)

Außerdem sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Geflügelfleisch in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren, die von Schlachtgeflügel aus einem anderen in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland stammen, eingeführt werden dürfen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (8) wurden die Maßnahmen Kanadas zur Bekämpfung der niedrigpathogenen aviären Influenza bereits als gleichwertig anerkannt und die Bescheinigungsanforderungen entsprechend geändert; daher ist es aus Gründen der Einheitlichkeit angebracht, diese Bescheinigungsanforderungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten anzupassen.

(11)

Folglich sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(12)

Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den Anforderungen der vorliegenden Verordnung an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 1. Juni 2010 in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2010.

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Präsident


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 19.

(7)  ABl. L 239 vom 30.8.1997, S. 51.

(8)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL – Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR – Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU – Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR – Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

N

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

N

 

 

 

S0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

N

 

 

 

 

S4

BW – Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOR, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S1

DOC, HEP

 

L, N

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CN – China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK – Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S2

EP, E, POU, RAT, WGM

 

N

 

 

 

 

 

IL – Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

N

 

 

 

 

S4

IN – Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR – Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

ME – Montenegro

ME-O

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG – Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY – Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

P2

6.2.2004

 

 

 

S4

MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX – Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

 

 

 

 

NA – Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC – Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM – St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS – Serbien (5)

RS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU – Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

SG – Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH – Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P2

23.1.2004

 

 

 

 

E, POU, RAT

 

P2

23.1.2004

 

 

 

S4

TN – Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

 

 

 

 

 

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR – Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US – Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S3

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

N

 

 

 

 

S4

UY – Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA – Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

ZW – Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ werden nach dem Eintrag „P3“ folgende Einträge angefügt:

„‚N‘:

Es wurden Garantien dahin gehend abgegeben, dass die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Drittland oder Gebiet den in der Union geltenden gleichwertig sind. Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit dürfen Waren aus dem Drittland oder Gebiet weiterhin eingeführt werden, wobei sich der Code des Drittlandes oder Gebiets nicht ändert. Allerdings ist die Einfuhr aus Teilen, denen die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets aufgrund eines Ausbruchs dieser Krankheit amtliche Beschränkungen auferlegt hat, in die Union automatisch untersagt.

‚L‘:

Es wurden Garantien dahin gehend abgegeben, dass die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der aviären Influenza im Drittland oder Gebiet den in der Union geltenden gleichwertig sind. Im Fall eines Ausbruchs der niedrigpathogenen Influenza dürfen Waren aus dem Drittland oder Gebiet weiterhin eingeführt werden, wobei sich der Code des Drittlandes oder Gebiets nicht ändert. Allerdings ist die Einfuhr aus Teilen, denen die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets aufgrund eines Ausbruchs dieser Krankheit amtliche Beschränkungen auferlegt hat, in die Union automatisch untersagt.“

b)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP und HER erhalten folgende Fassung:

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c)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen SRP, SRA und POU erhalten folgende Fassung:

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d)

Die Muster-Veterinärbescheinigung RAT erhält folgende Fassung:

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(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“


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