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Document 32010D0801

Beschluss 2010/801/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

ABl. L 341 vom 23.12.2010, p. 45–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0917

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/801/oj

23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/45


BESCHLUSS 2010/801/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2010

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1) angenommen.

(2)

Am 13. Dezember 2010 hat der Rat betont, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und vom 28. November 2010 für die Rückkehr Côte d'Ivoires zu Frieden und Stabilität sind und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden muss.

(3)

Überdies hat der Rat beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen all diejenigen zu erlassen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die folgenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a)

die in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt.

b)

die nicht von Anhang I erfassten Personen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;

b)

eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

i)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist oder zum Zweck der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich Tagungen, die auf Initiative der Europäischen Union veranstaltet oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – erfolgt, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Côte d'Ivoire unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat hiervon schriftlich. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollten von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwände erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten Personen oder Einrichtungen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind in Anhang I aufgeführt.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen und Vornamen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

(2)   Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2010/656/GASP wird zu Anhang I; dessen Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/656/GASP als Anhang II angefügt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Pascal Affi N’Guessan

Geburtsdatum: 1.1.1953; Geburtsort: Bouadikro;

Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013

Generalsekretär des Front Populaire Ivoirien (FPI), ehemaliger Premierminister.

Radikale Stellungnahmen und gezielte Verbreitung von Falschinformationen.

Ruft zu Gewalt auf.

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

Geburtsdatum: 6.6.1960

Kommandant der Schutztruppe der Präsidenten der Republik (GSPR).

Verwickelt in die Repression vom 25. März 2004.

Mitglied der Escadrons de la mort (Todesschwadronen).

3.

Gilbert Marie Aké N'Gbo

Geburtsdatum: 8.10.1955; Geburtsort: Abidjan;

Reisepass-Nr.: 08 AA 61107

vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung

4.

Pierre Israël Amessan Brou

 

Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI).

Verantwortlich für Desinformationskampagnen.

5.

Frank Anderson Kouassi

 

Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA).

Aktive Beteiligung an der Desinformationskampagne.

6.

Nadiana Bamba

Geburtsdatum: 13.6.1974; Geburtsort: Abidjan;

Reisepass-Nr.: PD - AE 061 FP 04

Direktorin des Zeitungskonzerns Le temps Notre voie.

Verantwortlich für die Desinformationskampagne und für Aufstachelung zu Hass und Gewalt unter den Volksgruppen.

7.

Kadet Bertin

Geburtsdatum: zirka 1957; Geburtsort: Mama

Sicherheitsberater von Herrn Gbagbo.

Waffengeschäfte für ‚die Präsidentschaft‘

8.

General Dogbo Blé

Geburtsdatum: 2.2.1959; Geburtsort: Daloa.

Korpschef der republikanischen Garde.

Aktive Beteiligung an der Offensive vom 4.-6. November 2004 und an den unmittelbar hieran anschließenden Zwischenfällen in Abidjan. Mitglied der Escadrons de la mort.

Beteiligung an der Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung.

9.

Paul Antoine Bohoun Bouabré

Geburtsdatum: 9.2.1957; Geburtsort: Issia;

Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

Ehemaliger Minister für Planung und Entwicklung

10.

Unterpräfekt Oulaï Delefosse

 

Ehemaliger Verbindungsoffizier bei der Force Lima.

Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO).

Verantwortlich für die Bedrohung der Soldaten der französischen Einheit LICORNE.

Beteiligung an der Rekrutierung liberanischer Söldner.

Chef der Gbagbo unterstützenden Miliz.

In Übergriffe verwickelt.

11.

Admiral Vagba Faussignau

Geburtsdatum: 31.12.1954; Geburtsort: Bobia.

Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef.

12.

Pastor Gammi

 

Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI).

Beteiligung an dem Angriff in Logoualé (28. Februar 2005).

Beteiligung an Übergriffen vom November und Dezember 2010 auf ortsansässige und ortsfremde Bevölkerungsgruppen im Westen des Landes.

13.

Laurent Gbagbo

Geburtsdatum: 31.5.1945; Geburtsort: Gagnoa

vorgeblich Präsident der Republik

14.

Simone Gbagbo

Geburtsdatum: 20.6.1949; Geburtsort: Moossou

Ehefrau von Laurent Gbagbo.

Vorsitzende der ivorischen Volksfront (FPI) in der Nationalversammlung. Betreibt mutmaßlich politisch-religiös motivierte Schattennetzwerke, die gegen internationale Resolutionen agieren.

15.

General Guiai Bi Poin

Geburtsdatum: 31.12.1954; Geburtsort: Gounela.

Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS).

War an der gewaltsamen Unterdrückung vom März 2004 beteiligt.

Beteiligt an den Zwischenfällen vor dem Hotel Ivoire (November 2004).

Beteiligung an der Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung im Februar, November und Dezember 2010.

16.

Denis Maho Glofiei

Geburtsort: Val de Marne

Leiter der Front de libération du Grand Ouest (FLGO).

Leiter der Gbagbo unterstützenden Miliz.

In Übergriffe verwickelt.

17.

Hauptmann Anselme Séka Yapo

Geburtsdatum: 2.5.1973; Geburtsort: Adzopé

Leibwächter von Frau Gbagbo.

Mitglied der Escadrons de la mort. Beiteiligt an Übergriffen und Ermordungen.

18.

Désiré Tagro

Geburtsdatum: 27.1.1959; Geburtsort: Issia

Reisepass-Nr.: PD - AE 065FH08

vorgeblich Innenminister, Generalsekretär der ‚Präsidentschaft‘.

Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

19.

Paul Yao N'Dré

Geburtsdatum: 29.12.1956

Präsident des Verfassungsrates.

Hat gefälschte Ergebnisse bei den Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und 28. November 2010 bewusst validiert.“


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